Datenstandort Schweiz
Besonders schützenswerte Personendaten: Was dazugehört und was daraus folgt
Für: Datenschutzverantwortliche in Gesundheitswesen, Heimen, Kanzleien, Treuhandbüros, HR und Sozialeinrichtungen.
Kurz erklärt
Besonders schützenswert sind nach Art. 5 lit. c DSG Daten über religiöse, weltanschauliche, politische oder gewerkschaftliche Ansichten oder Tätigkeiten, über Gesundheit, Intimsphäre oder Herkunft, genetische Daten, eindeutig identifizierende biometrische Daten, Daten über straf- und verwaltungsrechtliche Verfolgungen oder Sanktionen sowie über Massnahmen der sozialen Hilfe. Für sie gelten strengere Regeln bei Einwilligung, Weitergabe und Sicherheit.
Nicht alle Personendaten sind gleich sensibel. Das revDSG definiert eine Kategorie besonders schützenswerter Daten, deren Bearbeitung ein erhöhtes Risiko für die betroffenen Personen birgt. Wer solche Daten bearbeitet – und das tun viele Betriebe, ohne es zu merken –, hat zusätzliche Pflichten.
Wo solche Daten im Alltag vorkommen
Besonders schützenswerte Daten entstehen oft nebenbei:
- Arztzeugnisse und Absenzgründe in der Personaladministration
- Pflegedokumentation in Heimen und bei der Spitex
- Mandatsunterlagen in Straf-, Familien- oder Sozialversicherungsfällen
- Religionszugehörigkeit in Lohn- und Steuerunterlagen
- Fotos oder Notizen mit Gesundheitsbezug in Projekt- und Kommunikationstools
Was daraus folgt
Für besonders schützenswerte Daten gelten strengere Regeln: Ist eine Einwilligung nötig, muss sie ausdrücklich sein (Art. 6 Abs. 7 lit. a DSG). Die Bekanntgabe an Dritte gilt grundsätzlich als Persönlichkeitsverletzung und braucht einen Rechtfertigungsgrund (Art. 30 Abs. 2 lit. c DSG). Bei umfangreicher Bearbeitung ist meist eine Datenschutz-Folgenabschätzung nötig, und die Ausnahme vom Bearbeitungsverzeichnis für kleinere Unternehmen entfällt (Art. 24 DSV).
Angemessen schützen
Die Datensicherheit richtet sich nach dem Risiko. Für besonders schützenswerte Daten sind strenge Zugriffsrechte, Verschlüsselung, Zwei-Faktor-Anmeldung, Protokollierung von Zugriffen und sorgfältig ausgewählte Auftragsbearbeiter angemessen. In Projekten hilft eine einfache Regel: Gesundheits- und ähnliche Daten gehören in die dafür vorgesehenen Fachsysteme – nicht in Aufgabentitel, Chats oder E-Mail-Betreffs.
Häufige Fragen
Sind Krankheitsabsenzen besonders schützenswerte Daten?
Die Tatsache einer Absenz allein meist nicht, Angaben zur Diagnose oder zum Gesundheitszustand dagegen schon. Arbeitgeber sollten nur bearbeiten, was für das Arbeitsverhältnis nötig ist.
Sind biometrische Daten immer besonders schützenswert?
Nach dem DSG dann, wenn sie eine natürliche Person eindeutig identifizieren, etwa Fingerabdrücke oder Gesichtsgeometrie zur Zutrittskontrolle.
Was gilt für Daten über Straftaten?
Daten über verwaltungs- und strafrechtliche Verfolgungen oder Sanktionen sind besonders schützenswert. Ihre Bearbeitung und Weitergabe braucht eine klare Grundlage und strenge Sicherheitsmassnahmen.
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