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Datenstandort Schweiz

Cookie-Banner in der Schweiz: Was das Gesetz wirklich verlangt

Für: KMU, Marketingverantwortliche und Webagenturen, die eine Website in der Schweiz betreiben.

Kurz erklärt

In der Schweiz verlangt Art. 45c des Fernmeldegesetzes, dass Website-Besucher über Cookies und deren Zweck informiert werden und darauf hingewiesen werden, dass sie die Bearbeitung ablehnen können. Ein ausdrückliches Opt-in ist nach Schweizer Recht grundsätzlich nicht vorgeschrieben. Richtet sich eine Website auch an Personen in der EU, gelten zusätzlich DSGVO und EU-Cookie-Regeln – dort ist für nicht notwendige Cookies eine Einwilligung nötig.

Kaum ein Thema erzeugt so viel Unsicherheit wie Cookie-Banner. Viele Schweizer Websites übernehmen die strengen EU-Lösungen, andere verzichten ganz darauf. Diese Seite trennt das Schweizer Recht von den EU-Vorgaben und zeigt, wann welcher Ansatz passt.

Die Schweizer Rechtslage

Massgebend ist Art. 45c FMG: Das Bearbeiten von Daten auf fremden Geräten – etwa durch Cookies – ist erlaubt, wenn die Nutzenden über die Bearbeitung und ihren Zweck informiert und darauf hingewiesen werden, dass sie die Bearbeitung ablehnen können. Dazu kommen die Transparenzpflichten des revDSG. Für besonders eingriffsintensive Bearbeitungen, etwa umfassendes Profiling mit hohem Risiko, kann nach DSG eine ausdrückliche Einwilligung nötig sein.

Wann EU-Regeln greifen

Die DSGVO kann auch für Schweizer Unternehmen gelten, insbesondere wenn sie Personen in der EU Waren oder Dienstleistungen anbieten oder deren Verhalten beobachten (Art. 3 Abs. 2 DSGVO). Typische Anzeichen:

  • Website in Sprachen und mit Preisen für EU-Märkte
  • Versand oder Dienstleistungen in EU-Staaten
  • Tracking und Werbung, die gezielt EU-Besucher erfasst
  • Dann gilt für nicht notwendige Cookies die Einwilligungspflicht (Opt-in) nach EU-Recht

Ein schlanker, sauberer Ansatz

Weniger ist mehr: Wer nur technisch notwendige Cookies einsetzt und auf Tracking verzichtet, braucht keine komplexe Einwilligungsverwaltung – ein klarer Hinweis in der Datenschutzerklärung genügt. Wer Analyse oder Marketing einsetzt, informiert verständlich, bietet eine einfache Ablehnungsmöglichkeit und dokumentiert die eingesetzten Dienste mit Zweck und Standort. Bei EU-Bezug wird daraus ein echtes Opt-in-Banner.

Häufige Fragen

Ist ein Cookie-Banner in der Schweiz Pflicht?

Nicht in jedem Fall in Form eines Banners. Pflicht ist die Information über Cookies und ihren Zweck sowie der Hinweis auf die Ablehnungsmöglichkeit (Art. 45c FMG). Wie das umgesetzt wird, ist offen; ein Banner ist ein verbreiteter Weg.

Brauche ich für Google Analytics eine Einwilligung?

Nach Schweizer Recht ist grundsätzlich Information mit Widerspruchsmöglichkeit vorgeschrieben. Richtet sich die Website auch an Personen in der EU, ist nach EU-Recht eine Einwilligung nötig. Zudem ist die Datenübermittlung in die USA in der Datenschutzerklärung offenzulegen.

Sind technisch notwendige Cookies erlaubt?

Ja. Cookies, die für den Betrieb der Website nötig sind – etwa für die Anmeldung oder die Spracheinstellung – sind zulässig; sie gehören in die Datenschutzerklärung.

Vom Werkzeug zur Praxis

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