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Datenstandort Schweiz

Datenschutzerklärung nach revDSG: Pflichtangaben für Website und Firma

Für: KMU-Inhaber, Marketingverantwortliche und Webagenturen, die eine Datenschutzerklärung erstellen oder prüfen.

Kurz erklärt

Nach Art. 19 DSG muss eine Datenschutzerklärung mindestens enthalten: Identität und Kontaktdaten des Verantwortlichen, Bearbeitungszweck, gegebenenfalls Empfänger oder Kategorien von Empfängern und bei Bekanntgabe ins Ausland den Staat und die Garantien. Werden Daten nicht bei der Person selbst erhoben, kommen die Kategorien der Daten hinzu. Sie muss verständlich und leicht zugänglich sein.

Seit dem revidierten Datenschutzgesetz gilt eine aktive Informationspflicht: Wer Personendaten beschafft, muss die betroffenen Personen informieren. Für die meisten Unternehmen geschieht das über die Datenschutzerklärung auf der Website. Diese Seite zeigt, was hineingehört – und was oft vergessen wird.

Mindestangaben nach Art. 19 DSG

Die Informationspflicht verlangt Angaben, die es betroffenen Personen erlauben, ihre Rechte geltend zu machen und eine transparente Bearbeitung zu gewährleisten. Mindestens gehören dazu die Identität und Kontaktdaten des Verantwortlichen, die Bearbeitungszwecke, die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, bei Bekanntgabe ins Ausland der Staat und die Garantien, und – wenn die Daten nicht bei der Person beschafft werden – die Kategorien der bearbeiteten Daten. Bei automatisierten Einzelentscheidungen gilt zusätzlich Art. 21 DSG.

Was oft fehlt

Typische Lücken in Schweizer Datenschutzerklärungen:

  • Konkrete Tools mit Standort: Analyse, Newsletter, Formulare, Chat, Videokonferenz
  • Bekanntgabe ins Ausland mit Staat und Grundlage (Angemessenheit, Standardvertragsklauseln)
  • Aufbewahrungsdauer oder Kriterien dafür
  • Hinweis auf die Rechte: Auskunft, Berichtigung, Löschung, Datenherausgabe
  • Datum der letzten Aktualisierung
  • Bei Angeboten an Personen in der EU: Angaben nach DSGVO

Aktuell halten

Eine Datenschutzerklärung ist kein einmaliges Dokument. Neue Tools, Newsletter-Anbieter, Analyse-Skripte oder KI-Funktionen verändern die Bearbeitung – und damit die Pflichtangaben. Bewährt ist eine kurze Prüfung bei jeder Tool-Einführung und eine jährliche Gesamtdurchsicht. Projekte, die neue Datenbeschaffungen einführen, sollten die Aktualisierung als Aufgabe im Projektplan führen.

Häufige Fragen

Braucht jede Website eine Datenschutzerklärung?

Sobald Personendaten beschafft werden – etwa über Kontaktformulare, Newsletter, Analyse-Tools oder Server-Logs – besteht die Informationspflicht. Das betrifft praktisch jede geschäftliche Website.

Was droht bei einer fehlenden Datenschutzerklärung?

Die vorsätzliche Verletzung der Informationspflicht ist nach Art. 60 DSG auf Antrag mit Busse bis CHF 250'000 strafbar. Die Strafe richtet sich gegen die verantwortliche natürliche Person.

Kann ich eine Vorlage verwenden?

Als Ausgangspunkt ja. Entscheidend ist, dass die Erklärung die tatsächlich eingesetzten Tools, Zwecke und Empfänger beschreibt. Eine generische Vorlage ohne Anpassung erfüllt die Informationspflicht meist nicht.

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