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Verzugszins-Rechner (Schweiz, OR Art. 104)
Für: Unternehmen, die überfällige Forderungen beziffern oder eine Mahnung mit Zinsforderung stellen.
Kurz erklärt
Der gesetzliche Verzugszins in der Schweiz beträgt 5 % pro Jahr (OR Art. 104 Abs. 1), sofern kein höherer Satz vereinbart ist. Er läuft ab Verzugseintritt — bei fester Fälligkeit («zahlbar bis») automatisch, sonst ab Mahnung. Berechnung: Betrag × Zinssatz × Verzugstage ÷ 365.
Eingaben
Ergebnis
Verzugszins
CHF 53.14
- Gesamtforderung inkl. Zins und Gebühren
- CHF 8'693.14
- Zins pro weiterem Tag
- CHF 1.18
Rechenweg: Zins = Betrag × Satz × Tage ÷ 365. Gesamt = Betrag + Zins + Mahngebühren.
Mahngebühren sind nur geschuldet, wenn sie vertraglich vereinbart sind (AGB). Der Verzugszins hingegen gilt von Gesetzes wegen.
Rechnet im Browser. Nichts wird gespeichert oder übertragen.
Verzugszins wird selten gefordert und noch seltener richtig berechnet. Dabei ist er kein Ermessen: Ab Verzug schuldet der Kunde 5 % pro Jahr, ohne dass ein Schaden nachgewiesen werden muss. Der Rechner nennt den taggenauen Betrag — und ordnet ein, ab wann der Verzug überhaupt beginnt.
Wann beginnt der Verzug?
Zwei Fälle (OR Art. 102): Steht auf der Rechnung ein bestimmter Zahlungstermin («zahlbar bis 12.10.2026»), tritt der Verzug am Tag danach automatisch ein. Steht dort nur «zahlbar innert 30 Tagen», ist das nach überwiegender Praxis ebenfalls ein Verfalltag — im Zweifel sichert eine Mahnung den Verzugsbeginn ab. Ohne Termin braucht es die Mahnung; der Verzug beginnt mit ihrem Zugang.
5 % oder mehr?
Die 5 % sind das gesetzliche Minimum. Ein höherer Satz gilt nur, wenn er vereinbart ist — in den AGB oder der Offerte. Zwischen Unternehmen sind 5–8 % üblich; deutlich mehr kann als übermässig gelten. Für die meisten KMU reicht der gesetzliche Satz: Er ist unstrittig und muss nicht bewiesen werden.
Fordern oder nicht?
Verzugszins ist ein Recht, keine Pflicht. In der Praxis wird er bei kleinen Beträgen und guten Kunden nicht gefordert — die Beziehung ist mehr wert als CHF 53. Bei grossen Beträgen und notorischen Spätzahlern ist er ein Signal: Die Rechnung mit Zinsausweis wird ernster genommen. Die Mahntexte in Flenio lassen sich entsprechend anpassen.
- Zins in der letzten Mahnung ausweisen, nicht in der Zahlungserinnerung
- Zinsbetrag und Zinslauf transparent nennen (Betrag, Satz, Tage)
- Bei Betreibung: Zins ab Verzugsbeginn im Begehren aufführen
Häufige Fragen
Gilt der Verzugszins auch gegenüber Privatkunden?
Ja, OR Art. 104 gilt für alle Schuldner. Gegenüber Konsumenten sind hohe vertragliche Sätze aber eher angreifbar; der gesetzliche Satz ist sicher.
Zählen Wochenenden und Feiertage?
Ja — Verzugszins läuft kalendertäglich. Fällt der Fälligkeitstag auf ein Wochenende, verschiebt er sich auf den nächsten Werktag (OR Art. 78).
Kann ich Zinseszins verlangen?
Nein. Verzugszins wird nicht verzinst (OR Art. 105 Abs. 3).
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