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Datenstandort Schweiz

Newsletter in der Schweiz: Einwilligung, Ausnahmen und Abmeldung

Für: Marketingverantwortliche, KMU und Agenturen, die Newsletter oder Werbe-E-Mails versenden.

Kurz erklärt

Werbe-E-Mails und Newsletter an viele Empfänger brauchen in der Schweiz grundsätzlich die vorgängige Einwilligung (Art. 3 Abs. 1 lit. o UWG). Ausnahme: Kunden, deren Kontaktdaten beim Verkauf erhoben wurden, dürfen für eigene ähnliche Angebote angeschrieben werden, wenn sie auf die Ablehnungsmöglichkeit hingewiesen wurden. Jede Mail braucht einen korrekten Absender und eine einfache Abmeldemöglichkeit.

Newsletter sind ein günstiger Kanal, um mit Kunden in Kontakt zu bleiben – wenn die Regeln stimmen. In der Schweiz gelten dafür vor allem das Lauterkeitsrecht (UWG) und das Datenschutzgesetz. Diese Seite fasst zusammen, was erlaubt ist und wie man es sauber umsetzt.

Die Regel des UWG

Unlauter handelt nach Art. 3 Abs. 1 lit. o UWG, wer Massenwerbung ohne direkten Zusammenhang mit einem angeforderten Inhalt per Telekommunikation versendet und dabei nicht vorher die Einwilligung einholt, nicht den korrekten Absender angibt oder nicht auf eine problemlose und kostenlose Ablehnungsmöglichkeit hinweist. Wer beim Verkauf Kontaktinformationen erhält und auf die Ablehnungsmöglichkeit hinweist, handelt nicht unlauter, wenn er Massenwerbung für eigene ähnliche Waren, Werke oder Leistungen sendet.

Saubere Umsetzung

Bewährt haben sich folgende Punkte:

  • Einwilligung mit Double-Opt-in einholen und protokollieren (Zeitpunkt, Quelle)
  • Klar sagen, was abonniert wird und wie oft
  • Absender und Impressum in jeder Mail korrekt angeben
  • Abmeldelink in jeder Mail, Abmeldungen sofort umsetzen
  • Versanddienst mit Auftragsbearbeitungsvertrag; Standort und Tracking in der Datenschutzerklärung nennen

Tracking und Datenschutz

Viele Versanddienste messen Öffnungen und Klicks pro Person. Das ist eine Bearbeitung von Personendaten, über die in der Datenschutzerklärung zu informieren ist. Wer Empfänger in der EU anschreibt, muss zusätzlich die strengeren Regeln der DSGVO und des EU-Rechts zur elektronischen Kommunikation beachten.

Häufige Fragen

Darf ich bestehende Kunden ohne Einwilligung anschreiben?

Ja, für eigene ähnliche Angebote, wenn die Kontaktdaten beim Verkauf erhoben wurden und der Kunde auf die Möglichkeit hingewiesen wurde, die Werbung abzulehnen. Jede Mail braucht zudem eine Abmeldemöglichkeit.

Ist Double-Opt-in in der Schweiz Pflicht?

Nicht ausdrücklich, aber es ist der beste Nachweis einer Einwilligung und verhindert Anmeldungen durch Dritte.

Darf ich gekaufte Adresslisten verwenden?

Für Massenwerbung per E-Mail praktisch nicht, weil die Einwilligung der Empfänger fehlt. Das Risiko unlauteren Wettbewerbs ist hoch.

Vom Werkzeug zur Praxis

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