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Datenstandort Schweiz

Videokonferenzen und Datenschutz: Aufzeichnung, Tools, Berufsgeheimnis

Für: Projektleiter, Teamleitungen, Kanzleien, Treuhandbüros und Gesundheitsbetriebe, die regelmässig per Video arbeiten.

Kurz erklärt

Für Videokonferenzen gelten die normalen Datenschutzregeln: geeignetes Tool mit Auftragsbearbeitungsvertrag, Klarheit über Datenstandort und Auslandtransfer, Information der Teilnehmenden. Aufzeichnungen brauchen das Wissen und Einverständnis aller – das heimliche Aufnehmen nicht öffentlicher Gespräche ist strafbar (Art. 179ter StGB). Transkripte und KI-Zusammenfassungen sind ebenfalls Personendaten und brauchen klare Regeln.

Videokonferenzen sind aus dem Projektalltag nicht mehr wegzudenken – und mit ihnen Aufzeichnungen, automatische Transkripte und KI-Zusammenfassungen. Damit entstehen neue Personendaten, oft bei Anbietern im Ausland. Diese Seite zeigt, worauf es datenschutzrechtlich ankommt.

Das richtige Tool

Bei der Wahl des Videokonferenz-Werkzeugs gelten dieselben Fragen wie bei jedem Cloud-Dienst: Gibt es einen Auftragsbearbeitungsvertrag? Wo werden Metadaten, Aufzeichnungen und Transkripte gespeichert? Werden Daten ins Ausland bekanntgegeben, und auf welcher Grundlage? Lassen sich Aufzeichnung, Transkription und KI-Funktionen pro Organisation steuern oder abschalten?

Aufzeichnen nur mit Wissen aller

Wer ein nicht öffentliches Gespräch, an dem er selbst teilnimmt, ohne Einwilligung der anderen aufnimmt, macht sich strafbar (Art. 179ter StGB). Für die Praxis heisst das:

  • Aufzeichnung vorab ankündigen und Einverständnis einholen
  • Zweck und Aufbewahrungsdauer der Aufzeichnung festlegen
  • Zugriff auf Aufzeichnungen beschränken und nach Ablauf löschen
  • Automatische Transkripte und KI-Zusammenfassungen gleich behandeln wie Aufzeichnungen
  • Externe Teilnehmende ausdrücklich informieren

Kanzleien und Gesundheitswesen

Für Berufsgeheimnisträger gelten erhöhte Anforderungen: Mandats- und Patientengespräche dürfen nur über Werkzeuge geführt werden, deren Anbieter vertraglich zur Geheimhaltung verpflichtet und sorgfältig ausgewählt sind. Aufzeichnungen solcher Gespräche sollten die Ausnahme sein. Bei Bildschirmfreigaben gilt: nur das gewünschte Fenster teilen, Benachrichtigungen ausschalten und vertrauliche Unterlagen vorher schliessen.

Häufige Fragen

Darf ich ein Teams- oder Zoom-Meeting aufzeichnen?

Nur mit Wissen und Einverständnis aller Teilnehmenden. Das heimliche Aufnehmen nicht öffentlicher Gespräche ist nach Art. 179ter StGB strafbar.

Sind KI-Zusammenfassungen von Meetings datenschutzrechtlich relevant?

Ja. Sie enthalten Personendaten und werden oft beim Anbieter verarbeitet. Teilnehmende sollten informiert werden, und es braucht Regeln zu Speicherort, Zugriff und Löschung.

Wie lange darf eine Meeting-Aufzeichnung aufbewahrt werden?

Nur so lange, wie es der Zweck erfordert – etwa bis das Protokoll erstellt und genehmigt ist. Danach wird sie gelöscht, sofern keine Aufbewahrungspflicht besteht.

Vom Werkzeug zur Praxis

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