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Ferienanspruch-Rechner (Schweiz, pro rata)
Für: HR, Geschäftsführer und Teamleads bei Eintritt, Austritt oder Pensumswechsel.
Kurz erklärt
Ferienanspruch pro rata = Jahresanspruch × Pensum × (Anstellungsmonate ÷ 12). Bei 25 Tagen, 80 % Pensum und Eintritt per 1. Mai (8 Monate) ergibt das 13.3 Tage. Gesetzliches Minimum in der Schweiz: 4 Wochen, unter 20 Jahren 5 Wochen (OR Art. 329a). Nicht bezogene Ferien werden bei Austritt ausbezahlt.
Eingaben
Ergebnis
Restanspruch
8.3 Tage
- Anspruch pro rata
- 13.3 Tage
- Anspruch in Stunden
- 112 Std.
- Auszahlungswert des Rests (bei Austritt)
- CHF 3'150.00
Rechenweg: Anspruch = Jahrestage × Pensum × Monate ÷ 12. Rest = Anspruch − bezogen. Stunden = Tage × Std./Tag. Auszahlung = Rest × Std./Tag × Stundenlohn.
Ferientage beziehen sich auf Vollzeit-Arbeitstage; bei Teilzeit sinkt die Zahl der Tage, nicht deren Länge. Wer in Stunden führt, vermeidet Missverständnisse bei unregelmässigen Pensen.
Rechnet im Browser. Nichts wird gespeichert oder übertragen.
Ferien sind einfach, bis jemand im Mai eintritt, im Oktober auf 60 % reduziert und im Dezember kündigt. Dann wird aus dem Jahresanspruch eine Bruchrechnung — und aus der Bruchrechnung eine Diskussion beim Austritt. Der Rechner macht die Rechnung nachvollziehbar, für beide Seiten.
Tage oder Stunden?
Bei einem 80-%-Pensum an vier Tagen sind 20 Ferientage nicht 20 freie Tage, sondern 16 — weil der fünfte Tag ohnehin frei ist. Wer den Anspruch in Stunden führt (20 × 8.4 × 0.8 = 134.4 Stunden), hat das Problem nicht. Die Zeiterfassung in Flenio kann Ferien als Absenz in Stunden führen; der Rechner liefert den Wert.
Kürzung bei Absenzen
Bei unverschuldeter Verhinderung (Krankheit, Unfall) darf der Anspruch ab dem zweiten vollen Monat um ein Zwölftel pro Monat gekürzt werden (OR Art. 329b). Bei selbstverschuldeter Absenz schon ab dem ersten Monat. Diese Kürzung ist im Rechner nicht enthalten — sie wird über die Anstellungsmonate abgebildet, wenn man sie anwenden will.
Austritt: Auszahlen oder beziehen?
Grundsatz: Ferien sind zu beziehen, nicht auszuzahlen. Bei Austritt ist die Auszahlung nicht bezogener Ferien aber zulässig und üblich — mit dem Bruttolohn inkl. 13. Monatslohn-Anteil. Umgekehrt: Zu viel bezogene Ferien dürfen nur zurückgefordert werden, wenn der Mitarbeitende gekündigt hat.
Häufige Fragen
Zählt der 13. Monatslohn beim Auszahlungswert?
Ja, der Stundenlohn für die Auszahlung enthält den Anteil des 13. Monatslohns (Jahreslohn ÷ Jahresstunden). Im Rechner den entsprechend höheren Stundenlohn eintragen.
Was gilt für Stundenlöhner?
Ferien werden als Zuschlag auf den Stundenlohn abgegolten: 8.33 % bei 4 Wochen, 10.64 % bei 5 Wochen. Der Zuschlag muss auf der Abrechnung separat ausgewiesen sein.
Verfallen Ferien?
Nicht automatisch. Der Arbeitgeber muss dafür sorgen, dass sie bezogen werden; nach fünf Jahren verjährt der Anspruch. Ein hoher Feriensaldo ist ein Rückstellungsthema in der Bilanz.
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