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Kapitel im Leitfaden Öffentliche Beschaffung Schweiz

Verfahrensarten und Schwellenwerte im Schweizer Beschaffungsrecht

Von Leutrim MiftarajPMP · HERMES 5.1 FoundationStand: 23. Oktober 20267 Minuten Lesezeit

Kurz erklärt

Welches Vergabeverfahren gilt, bestimmt der geschätzte Auftragswert ohne Mehrwertsteuer. Bei Kantonen und Gemeinden ist das offene oder selektive Verfahren ausserhalb des Staatsvertragsbereichs ab CHF 250'000 für Lieferungen, Dienstleistungen und Baunebengewerbe sowie ab CHF 500'000 für das Bauhauptgewerbe obligatorisch. Die Werte gelten unverändert für 2026 und 2027.[2]

Das Wichtigste in Kürze

  • Vier Verfahren: offen, selektiv, Einladung, freihändig — der Auftragswert entscheidet.
  • Der Auftragswert wird ohne Mehrwertsteuer und über die gesamte Vertragsdauer geschätzt.
  • Im Staatsvertragsbereich gelten höhere Anforderungen und voller Rechtsschutz.
  • Beim Bund gelten eigene Werte nach Anhang 4 BöB; für Lieferungen und Dienstleistungen liegt die Staatsvertragsschwelle bei CHF 230'000.

Warum bestimmen Schwellenwerte das Verfahren?

Das Beschaffungsrecht will Wettbewerb und Transparenz, aber nicht jede kleine Beschaffung mit einem aufwendigen Verfahren belasten. Deshalb staffelt es die Verfahren nach dem Auftragswert: Kleine Aufträge dürfen freihändig vergeben werden, mittlere im Einladungsverfahren, grosse müssen öffentlich ausgeschrieben werden. Die Wahl des Verfahrens richtet sich danach, ob ein Auftrag einen Schwellenwert erreicht; der Bundesrat passt die Schwellenwerte periodisch den internationalen Verpflichtungen an.[1]

Für Anbieter hat die Staffelung eine praktische Folge: Je nach Auftragsgrösse erfahren sie auf unterschiedlichem Weg von einem Auftrag. Öffentliche Ausschreibungen erscheinen auf simap.ch, Einladungsverfahren dagegen nicht — dort entscheidet die Vergabestelle, wen sie einlädt. Wer im Einladungsbereich mitbieten will, muss bei den Vergabestellen bekannt sein.

Die vier Verfahrensarten im Detail

Verfahrensarten nach BöB und IVöB
VerfahrenWer kann anbietenBesonderheiten
OffenAlle interessierten AnbieterÖffentliche Ausschreibung; alle Angebote werden geprüft
SelektivNach Präqualifikation ausgewählte AnbieterZweistufig: zuerst Eignung, dann Angebot; die Zahl der Eingeladenen kann begrenzt werden
EinladungVon der Vergabestelle eingeladene AnbieterKeine öffentliche Ausschreibung; weniger formell geregelt
FreihändigEin direkt angefragter Anbieter oder mehrere OffertenUnterhalb der Schwellenwerte oder in gesetzlich abschliessend genannten Ausnahmefällen

Das Einladungsverfahren ist weniger formell geregelt als die öffentlichen Verfahren. Auch hier besteht beim Bund seit dem 1. Januar 2021 aber ein sekundärer Rechtsschutz bei Lieferungen und Dienstleistungen.[4] Freihändige Vergaben oberhalb der Schwellenwerte sind nur in Ausnahmefällen zulässig; mit einer Beschwerde kann dann nur gerügt werden, das freihändige Verfahren sei zu Unrecht angewandt oder der Zuschlag aufgrund von Korruption erteilt worden.[5]

Schwellenwerte für Kantone und Gemeinden

Die Schwellenwerte der IVöB 2001 und der IVöB 2019 bleiben für 2026 und 2027 gegenüber 2025 unverändert.[2] Ausserhalb des Staatsvertragsbereichs gelten nach Anhang 2 IVöB 2019 folgende Werte:[3]

Verfahren und Schwellenwerte ausserhalb des Staatsvertragsbereichs, Kantone und Gemeinden (IVöB 2019, gültig 2026–2027)
AuftragsartFreihändig bis unterEinladung bis unterOffen oder selektiv ab
LieferungenCHF 150'000CHF 250'000CHF 250'000
DienstleistungenCHF 150'000CHF 250'000CHF 250'000
BaunebengewerbeCHF 150'000CHF 250'000CHF 250'000
BauhauptgewerbeCHF 300'000CHF 500'000CHF 500'000

Einzelne Kantone hatten unter der alten IVöB 2001 abweichende Werte, etwa tiefere Grenzen für freihändige Vergaben von Lieferungen. Massgebend ist immer der Erlass, dem die Vergabestelle untersteht, und die Angabe in den Ausschreibungsunterlagen.

Der Staatsvertragsbereich

Oberhalb bestimmter Werte fallen Beschaffungen unter internationale Abkommen, vor allem das WTO-Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen und das bilaterale Abkommen mit der EU. Dann gelten zusätzliche Pflichten, insbesondere die öffentliche Ausschreibung und der volle Rechtsschutz. Für Kantone und Gemeinden gelten 2026 und 2027 diese Werte:[2]

Schwellenwerte im Staatsvertragsbereich für Kantone und Gemeinden (2026–2027)
AuftraggeberinBauarbeiten (Gesamtwert)LieferungenDienstleistungen
Kantone, Gemeinden und BezirkeCHF 8'700'000CHF 350'000CHF 350'000
Behörden und öffentliche Unternehmen in den Sektoren Wasser, Energie, Verkehr, TelekommunikationCHF 8'700'000CHF 700'000CHF 700'000
Private Unternehmen mit besonderen Rechten in Wasser, Energie, VerkehrCHF 8'700'000CHF 700'000CHF 700'000
Unternehmen im Schienenverkehr sowie in der Gas- und WärmeversorgungCHF 8'000'000CHF 640'000CHF 640'000
Unternehmen im Bereich TelekommunikationCHF 8'000'000CHF 960'000CHF 960'000

Die Beträge leiten sich aus Sonderziehungsrechten und Euro ab. Für Kantone entspricht der Wert von CHF 350'000 dem Betrag von 200'000 Sonderziehungsrechten im WTO-Übereinkommen.

Schwellenwerte für den Bund

Für die Bundesverwaltung gelten die Werte nach Anhang 4 BöB. Das Einladungsverfahren kommt ausserhalb des Staatsvertragsbereichs ab CHF 150'000 bei Lieferungen und Dienstleistungen sowie ab CHF 300'000 bei Bauleistungen zur Anwendung; darunter ist die freihändige Vergabe zulässig.[4] Der Staatsvertragsschwellenwert des Bundes für Lieferungen und Dienstleistungen beträgt 130'000 Sonderziehungsrechte, umgerechnet CHF 230'000; für Bauleistungen CHF 8'700'000.[1][6]

Schwellenwerte für die Bundesverwaltung (Auswahl)
BereichLieferungenDienstleistungenBauleistungen
Freihändig ausserhalb Staatsvertragsbereichunter CHF 150'000unter CHF 150'000unter CHF 300'000
Einladung ausserhalb Staatsvertragsbereichab CHF 150'000ab CHF 150'000ab CHF 300'000
Staatsvertragsbereich (WTO)ab CHF 230'000ab CHF 230'000ab CHF 8'700'000

Der Bund ist damit für Lieferungen und Dienstleistungen schon ab tieferen Beträgen zur öffentlichen Ausschreibung verpflichtet als Kantone und Gemeinden. Die verbindliche Fassung steht im Anhang 4 BöB auf fedlex.admin.ch.

Wie wird der Auftragswert berechnet?

Der Auftragswert ist die Summe aller Entgelte, die für den Auftrag zu erwarten sind, ohne Mehrwertsteuer.[2] Dazu gehören auch Optionen, Verlängerungen und wiederkehrende Leistungen über die gesamte Vertragsdauer. Ein Wartungsvertrag über vier Jahre mit CHF 60'000 pro Jahr hat also einen Auftragswert von CHF 240'000 — und liegt damit bei einem Kanton im Einladungsbereich, beim Bund bereits im Staatsvertragsbereich.

  • Optionen und Verlängerungen einrechnen, auch wenn sie nicht sicher ausgelöst werden.
  • Bei wiederkehrenden Leistungen die gesamte Laufzeit berücksichtigen.
  • Mehrere Lose desselben Vorhabens zusammenzählen.
  • Bei Bauvorhaben den Gesamtwert aller Bauleistungen für das Bauwerk betrachten.
  • Den Auftrag nicht aufteilen, um einen Schwellenwert zu unterschreiten.

Schwellenwerte und Rechtsschutz

Die Schwellenwerte bestimmen auch, ob und wie ein Anbieter Beschwerde führen kann. Beim Bund sind Zuschläge ab einem Auftragswert von CHF 150'000 bei Lieferungen und Dienstleistungen und ab CHF 2 Millionen bei Bauleistungen innert 20 Tagen beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar; im Staatsvertragsbereich besteht voller, ausserhalb nur sekundärer Rechtsschutz.[7] Bei Kantonen und Gemeinden ist der Zuschlag ab dem Schwellenwert des Einladungsverfahrens beim kantonalen Verwaltungsgericht anfechtbar.[8] Details beschreibt das Kapitel Beschwerde und Rechtsschutz.

Was bedeuten die Schwellenwerte für Anbieter?

Akquisitionsstrategie nach Verfahren
VerfahrenWie Anbieter davon erfahrenWas hilft
Offen und selektivPublikation auf simap.chSuchaufträge, schnelle Prüfung, vorbereitete Nachweise
EinladungDirekte Einladung der VergabestelleBekanntheit bei Vergabestellen, Referenzen in der Region
FreihändigDirekte AnfrageBestehende Beziehungen, Rahmenverträge

Gerade für kleinere Unternehmen ist der Einladungsbereich attraktiv: weniger Konkurrenz, weniger Formalitäten. Er erfordert aber aktive Kontaktpflege — etwa durch Präsenz bei Anlässen, Referenzprojekte in der Region und die Registrierung mit aussagekräftigem Profil auf simap. Wie das funktioniert, zeigt das Kapitel Ausschreibungen auf simap.ch.

Wann ist eine freihändige Vergabe trotz Schwellenwert zulässig?

Oberhalb der Schwellenwerte ist das freihändige Verfahren nur in Ausnahmefällen zulässig, die das Gesetz abschliessend aufzählt. Typische Konstellationen sind etwa fehlende geeignete Angebote in einem vorangegangenen Verfahren, Leistungen, die aus technischen Gründen oder wegen Schutzrechten nur ein Anbieter erbringen kann, oder unvorhersehbare Dringlichkeit. Wer als Vergabestelle eine solche Ausnahme nutzt, muss sie begründen und dokumentieren; freihändige Vergaben im Staatsvertragsbereich werden zudem publiziert.

Für Mitbewerber ist die Publikation wichtig: Gegen eine freihändige Vergabe kann gerügt werden, das Verfahren sei zu Unrecht angewandt worden.[5] Die genaue Liste der Ausnahmen steht im BöB beziehungsweise in der IVöB; im Zweifel ist sie im Erlass nachzulesen, nicht aus der Praxis abzuleiten.

Beispiele: welches Verfahren gilt?

Fiktive Beispiele zur Verfahrenswahl (Kanton, ausserhalb Staatsvertragsbereich)
BeschaffungAuftragswert ohne MWSTVerfahren
Beratungsmandat für eine OrganisationsanalyseCHF 90'000Freihändig zulässig
Entwicklung einer FachanwendungCHF 220'000Mindestens Einladungsverfahren
Rahmenvertrag IT-Support über vier Jahre zu CHF 80'000 pro JahrCHF 320'000Offenes oder selektives Verfahren
Neubau Schulhaus, BaumeisterarbeitenCHF 1'200'000Offenes oder selektives Verfahren
Malerarbeiten (Baunebengewerbe)CHF 180'000Mindestens Einladungsverfahren

Die Beispiele zeigen, wie stark die Laufzeit wirkt: Der IT-Support liegt pro Jahr im freihändigen Bereich, über vier Jahre aber deutlich über der Schwelle für das offene Verfahren. Beim Bund läge derselbe Rahmenvertrag sogar im Staatsvertragsbereich.

Wann wählt eine Vergabestelle das selektive Verfahren?

Das selektive Verfahren lohnt sich, wenn viele Interessenten zu erwarten sind und die Ausarbeitung eines Angebots aufwendig ist — etwa bei grossen IT-Vorhaben oder anspruchsvollen Planerleistungen. In der ersten Stufe prüft die Vergabestelle nur die Eignung und wählt die geeignetsten Anbieter aus; erst diese erarbeiten ein vollständiges Angebot. Für Anbieter verringert das den Aufwand für chancenlose Angebote, verlangt aber eine überzeugende Präqualifikation mit starken Referenzen. Wie Eignung und Zuschlag zusammenhängen, beschreibt das Kapitel Zuschlagskriterien.

Checkliste für die Verfahrenswahl

  1. 1Auftraggeberin bestimmen: Bund, Kanton, Gemeinde oder Sektorenunternehmen?
  2. 2Auftragsart bestimmen: Lieferung, Dienstleistung, Baunebengewerbe oder Bauhauptgewerbe?
  3. 3Auftragswert ohne Mehrwertsteuer über die gesamte Laufzeit inklusive Optionen schätzen.
  4. 4Prüfen, ob der Staatsvertragsbereich erreicht ist.
  5. 5Verfahren nach der Tabelle des massgebenden Erlasses bestimmen.
  6. 6Ausnahmen für freihändige Vergaben nur bei klarer gesetzlicher Grundlage nutzen und dokumentieren.

Den Gesamtüberblick über das Beschaffungsrecht bietet der Beschaffungs-Leitfaden; die Grundlagen vermittelt auch der Kurs Öffentliche Beschaffung.

Häufige Fragen

Ab wann ist ein Einladungsverfahren nötig?

Bei Kantonen und Gemeinden ab CHF 150'000 für Lieferungen, Dienstleistungen und Baunebengewerbe sowie ab CHF 300'000 für das Bauhauptgewerbe. Beim Bund ab CHF 150'000 für Lieferungen und Dienstleistungen und ab CHF 300'000 für Bauleistungen, jeweils ohne Mehrwertsteuer.

Haben sich die Schwellenwerte 2026 geändert?

Nein. Die Schwellenwerte der IVöB 2001 und 2019 bleiben für 2026 und 2027 gegenüber 2025 unverändert, ebenso die Werte des Staatsvertragsbereichs. Massgebend sind die publizierten Werte der zuständigen Stellen und der Erlass, dem die Vergabestelle untersteht.

Zählt die Mehrwertsteuer zum Auftragswert?

Nein. Die Mehrwertsteuer wird bei der Schätzung des Auftragswerts nicht berücksichtigt. Dafür zählen Optionen, Verlängerungen und wiederkehrende Leistungen über die gesamte Vertragsdauer mit, ebenso mehrere Lose desselben Vorhabens oder Bauwerks.

Darf ein Auftrag aufgeteilt werden, um freihändig zu vergeben?

Nein. Aufträge dürfen nicht aufgeteilt werden, um Schwellenwerte zu umgehen. Bei Bauvorhaben gelten zudem die Bestimmungen des Staatsvertragsbereichs, wenn der Gesamtwert mehrerer Bauleistungen für ein einzelnes Bauwerk dessen Schwellenwert erreicht.

Quellen

  1. [1]Kundmachung der Schwellenwerte (WTO-Übereinkommen: 130 000 SZR = 230 000 CHF) — Liechtensteinisches Landesgesetzblatt. Abgerufen am 23. Oktober 2026 · Primärquelle
  2. [2]Schwellenwerte IVöB für die Jahre 2026–2027 — Zentrale Beschaffungsstelle Kanton Basel-Landschaft. Abgerufen am 23. Oktober 2026 · Primärquelle
  3. [3]IVöB 2019, Anhang 2: Schwellenwerte und Verfahren im von Staatsverträgen nicht erfassten Bereich — Gesetzessammlung Kanton Basel-Stadt. Abgerufen am 23. Oktober 2026 · Primärquelle
  4. [4]Leitfaden zum Einladungsverfahren (Version 16.03.2021) — Kompetenzzentrum Beschaffungswesen Bund KBB. Abgerufen am 23. Oktober 2026 · Primärquelle
  5. [5]BöB Art. 56–59 (Beschwerdefrist, Beschwerdegründe) — droit-bilingue.ch (Bundesrecht SR 172.056.1). Abgerufen am 23. Oktober 2026 · Primärquelle
  6. [6]WTO thresholds for Swiss public procurement: the 2026/2027 table — tenderlift.ch. Abgerufen am 23. Oktober 2026
  7. [7]Merkblatt Rechtsschutz im Beschaffungswesen des Bundes — Kompetenzzentrum Beschaffungswesen Bund KBB. Abgerufen am 23. Oktober 2026 · Primärquelle
  8. [8]Obergericht Aargau, WBE.2026.180 vom 15. Juli 2026 (Zuständigkeit ab Schwellenwert Einladungsverfahren) — Obergericht des Kantons Aargau. Abgerufen am 23. Oktober 2026 · Primärquelle

Änderungen an diesem Artikel

  • 23. Oktober 2026: Erstveröffentlichung. Rechtslage Stand Oktober 2026, belegt mit Erlassen, Behördenpublikationen und Entscheiden.

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