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Kapitel im Leitfaden Recht im Projekt Deutschland

DSGVO im Projektmanagement: Pflichten entlang des Projekts

Von Leutrim MiftarajPMP · MSc Business AdministrationStand: 23. Oktober 20267 Minuten Lesezeit

Kurz erklärt

Die DSGVO gilt für jedes Projekt, in dem personenbezogene Daten verarbeitet werden. Für Projektleitende sind vor allem Datenschutz durch Technikgestaltung (Art. 25), das Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten (Art. 30), technische und organisatorische Maßnahmen (Art. 32), die Meldung von Verletzungen binnen 72 Stunden (Art. 33), die Datenschutz-Folgenabschätzung bei hohem Risiko (Art. 35) und Verträge mit Auftragsverarbeitern (Art. 28) relevant.[1]

Das Wichtigste in Kürze

  • Datenschutz gehört in die Planung: Art. 25 verlangt Datenschutz durch Technikgestaltung und Voreinstellungen.
  • Bei voraussichtlich hohem Risiko ist vor Beginn der Verarbeitung eine Datenschutz-Folgenabschätzung durchzuführen.
  • SaaS-Werkzeuge und Dienstleister brauchen in der Regel einen Vertrag nach Art. 28.
  • Verletzungen sind der Aufsichtsbehörde möglichst binnen 72 Stunden zu melden.

Warum Datenschutz eine Projektaufgabe ist

Projekte verändern, wie Daten verarbeitet werden: Ein neues CRM, eine App, eine Prozessdigitalisierung, ein KI-Assistent oder schon die Einführung eines neuen Kollaborationstools. Genau an diesen Stellen setzt die DSGVO an. Sie verlangt, dass Datenschutz bereits bei der Festlegung der Mittel für die Verarbeitung berücksichtigt wird, nicht erst im laufenden Betrieb.[1] Was in der Konzeption versäumt wird, lässt sich nach der Einführung meist nur mit hohem Aufwand korrigieren.

Für Projektleitende heißt das nicht, selbst Datenschutzexperte zu werden. Es heißt aber, die richtigen Fragen zur richtigen Zeit zu stellen und den Datenschutzbeauftragten früh einzubeziehen. Dieser Leitfaden ordnet die Pflichten der DSGVO den Phasen eines Projekts zu und zeigt, welche Dokumente am Ende vorliegen sollten. Ergänzend beschreibt Flenio in eigenen Leitfäden einzelne Themen vertieft, etwa Wann eine DSFA nötig ist und Privacy by Design.

Welche Grundsätze gelten?

Art. 5 DSGVO nennt die Grundsätze für jede Verarbeitung personenbezogener Daten: Rechtmäßigkeit, Verarbeitung nach Treu und Glauben und Transparenz; Zweckbindung; Datenminimierung; Richtigkeit; Speicherbegrenzung; Integrität und Vertraulichkeit. Der Verantwortliche muss die Einhaltung nachweisen können (Rechenschaftspflicht).[1] Für Projekte sind diese Grundsätze die Prüffragen, die bei jeder Anforderung gestellt werden sollten: Wofür brauchen wir die Daten? Brauchen wir wirklich alle? Wie lange? Wer darf darauf zugreifen?

Grundsätze nach Art. 5 DSGVO als Prüffragen im Projekt
GrundsatzPrüffrage im Projekt
Rechtmäßigkeit und TransparenzAuf welcher Rechtsgrundlage verarbeiten wir, und wie informieren wir die Betroffenen?
ZweckbindungFür welchen Zweck werden die Daten erhoben, und bleibt es dabei?
DatenminimierungWelche Daten sind wirklich nötig?
RichtigkeitWie halten wir die Daten aktuell?
SpeicherbegrenzungWann werden die Daten gelöscht?
Integrität und VertraulichkeitWie schützen wir die Daten vor unbefugtem Zugriff und Verlust?
RechenschaftspflichtWie dokumentieren wir die Einhaltung?

Datenschutz entlang der Projektphasen

In der Initialisierung wird geklärt, ob und welche personenbezogenen Daten das Projekt betrifft. Schon hier lässt sich abschätzen, ob eine Datenschutz-Folgenabschätzung nötig sein wird und ob Auftragsverarbeiter beteiligt sind. In der Konzeption werden die Anforderungen nach Art. 25 umgesetzt: Datenminimierung, Zugriffskonzepte, Löschfristen und datenschutzfreundliche Voreinstellungen. Bei der Auswahl von Lösungen und Dienstleistern werden Auftragsverarbeitungsverträge geprüft. In der Realisierung werden die technischen und organisatorischen Maßnahmen umgesetzt und getestet, möglichst ohne echte Personendaten in Testsystemen. Vor der Einführung werden das Verzeichnis ergänzt, Informationspflichten erfüllt und Prozesse für Betroffenenrechte und Datenschutzverletzungen etabliert.

Datenschutzaufgaben nach Projektphasen
PhaseAufgabeErgebnis
InitialisierungBetroffenheit klären, Risiken grob einschätzenDatenschutz-Erstbewertung
KonzeptionPrivacy by Design, Rechtsgrundlagen, LöschkonzeptDatenschutzanforderungen im Lastenheft
AuswahlDienstleister und Tools prüfenAuftragsverarbeitungsverträge
RealisierungTOM umsetzen, Testdaten anonymisierenSicherheitskonzept, Testprotokolle
EinführungVerzeichnis, Information der Betroffenen, ProzesseAktualisiertes Verzeichnis, Datenschutzhinweise
BetriebÜbergabe an die LinieVerantwortlichkeiten im Betrieb

Datenschutz durch Technikgestaltung

Ein Beispiel aus der Praxis: Bei der Einführung eines neuen Projekttools ist die Voreinstellung entscheidend, ob alle Mitarbeitenden alle Projekte sehen oder nur die eigenen. Datenschutzfreundlich ist die zweite Variante, mit gezielter Freigabe. Ähnlich verhält es sich mit Kommentarfunktionen, Profilinformationen und Auswertungen über einzelne Personen.

Art. 25 DSGVO verpflichtet den Verantwortlichen, sowohl zum Zeitpunkt der Festlegung der Mittel als auch zum Zeitpunkt der Verarbeitung geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zu treffen, um die Datenschutzgrundsätze wirksam umzusetzen. Außerdem müssen die Voreinstellungen so gewählt sein, dass grundsätzlich nur die für den jeweiligen Zweck erforderlichen Daten verarbeitet werden.[1] In der Praxis heißt das: Datenschutzanforderungen gehören ins Lastenheft und in die Abnahmekriterien, genauso wie funktionale Anforderungen.

Typische Anforderungen sind Rollen- und Berechtigungskonzepte, Pseudonymisierung, Löschroutinen nach festgelegten Fristen, Protokollierung von Zugriffen und datensparsame Standardeinstellungen, etwa bei Sichtbarkeiten in einem Tool. Wer diese Anforderungen früh festlegt, vermeidet teure Umbauten vor dem Go-live.

Wann ist eine Datenschutz-Folgenabschätzung nötig?

Hat eine Form der Verarbeitung, insbesondere bei Verwendung neuer Technologien, aufgrund ihrer Art, ihres Umfangs, ihrer Umstände und ihrer Zwecke voraussichtlich ein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen zur Folge, ist vorab eine Datenschutz-Folgenabschätzung durchzuführen (Art. 35 DSGVO). Die Verordnung nennt als Beispiele die systematische und umfassende Bewertung persönlicher Aspekte einschließlich Profiling, die umfangreiche Verarbeitung besonderer Kategorien von Daten und die systematische umfangreiche Überwachung öffentlich zugänglicher Bereiche.[1] Die Aufsichtsbehörden veröffentlichen zudem Listen von Verarbeitungen, für die eine DSFA stets erforderlich ist.

Für Projekte ist der Zeitpunkt entscheidend: Die DSFA muss vor Beginn der Verarbeitung abgeschlossen sein. Wer sie erst kurz vor dem Go-live beginnt, riskiert, dass festgestellte Risiken Anpassungen am System erfordern, für die keine Zeit mehr bleibt. Bewährt hat sich, die Schwellwertprüfung in der Initialisierung durchzuführen und die DSFA parallel zur Konzeption zu erstellen. Den Ablauf beschreibt der Leitfaden Wann eine DSFA nötig ist.

Dienstleister und Tools: Auftragsverarbeitung

Für Übermittlungen in die USA ist seit Juli 2023 das EU-US Data Privacy Framework maßgeblich, das das Gericht der EU am 3. September 2025 bestätigt hat.[2][3] Für Projekte heißt das: Tools von zertifizierten US-Anbietern sind nutzbar, eine Prüfung bleibt aber nötig. Wie Mitarbeitende im Projekt Zeiten erfassen, ohne Datenschutzgrundsätze zu verletzen, beschreibt das Kapitel Arbeitszeiterfassung.

Fast jedes Projekt nutzt externe Dienstleister oder SaaS-Werkzeuge, die personenbezogene Daten im Auftrag verarbeiten. Dafür verlangt Art. 28 DSGVO einen Vertrag, der unter anderem Gegenstand, Dauer, Art und Zweck der Verarbeitung, die Weisungsgebundenheit, Vertraulichkeit, Sicherheitsmaßnahmen, den Einsatz von Unterauftragsverarbeitern und die Rückgabe oder Löschung der Daten regelt.[1] Werden Daten in Länder außerhalb der EU übermittelt, gelten zusätzlich die Regeln der Art. 44 ff. DSGVO. Das Kapitel AVV bei SaaS-Tools zeigt, wie man Werkzeuge prüft.

Datenschutzverletzungen im Projekt

Auch in Projekten kommt es zu Datenschutzverletzungen: eine falsch versandte Datei, ein offenes Testsystem, ein verlorenes Notebook. Der Verantwortliche muss eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten unverzüglich und möglichst binnen 72 Stunden, nachdem sie ihm bekannt wurde, der zuständigen Aufsichtsbehörde melden, es sei denn, sie führt voraussichtlich nicht zu einem Risiko für die Betroffenen (Art. 33 DSGVO). Bei hohem Risiko sind auch die Betroffenen zu benachrichtigen (Art. 34).[1] Für Projektteams heißt das: Jeder muss wissen, wem ein Vorfall sofort zu melden ist, damit die Frist eingehalten werden kann.

Welche Dokumente am Projektende vorliegen sollten

Datenschutzdokumentation eines Projekts
DokumentGrundlage
Eintrag im Verzeichnis der VerarbeitungstätigkeitenArt. 30 DSGVO
Datenschutz-Folgenabschätzung, falls erforderlichArt. 35 DSGVO
AuftragsverarbeitungsverträgeArt. 28 DSGVO
Beschreibung der technischen und organisatorischen MaßnahmenArt. 32 DSGVO
Datenschutzhinweise für BetroffeneArt. 13 und 14 DSGVO
Lösch- und BerechtigungskonzeptArt. 5, 25 und 32 DSGVO

Diese Dokumente sind nicht Selbstzweck. Sie erfüllen die Rechenschaftspflicht nach Art. 5 Abs. 2 DSGVO und sind die Grundlage, wenn die Aufsichtsbehörde nachfragt oder Betroffene ihre Rechte geltend machen.

Was passiert bei Verstößen?

Wer frühzeitig mit Kunden spricht und Testrechnungen austauscht, erkennt Probleme, bevor sie Zahlungen verzögern. Gerade für Projektdienstleister mit wenigen großen Kunden ist das eine einfache Absicherung.

Hinzu kommt der praktische Aufwand: Wird eine Rechnung vom Kunden zurückgewiesen, weil sie nicht den Anforderungen entspricht, verzögert sich die Zahlung. In Projekten mit hohen Abschlagsrechnungen kann das die Liquidität spürbar belasten.

Die DSGVO sieht Geldbußen vor, die je nach Verstoß bis zu 20 Millionen Euro oder bis zu 4 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes erreichen können, je nachdem, welcher Betrag höher ist (Art. 83).[1] Daneben haben Betroffene einen Anspruch auf Schadenersatz (Art. 82). Für Projekte sind die praktischen Folgen oft gravierender als die Bußgelder: gestoppte Einführungen, Nacharbeiten an Systemen und Vertrauensverlust bei Kunden und Mitarbeitenden.

Rollen im Projekt

Diese Klärung gehört an den Anfang des Projekts.

Eine einfache Regel für die Abgrenzung: Wer über Zwecke und Mittel der Verarbeitung entscheidet, ist Verantwortlicher; wer nur nach Weisung verarbeitet, ist Auftragsverarbeiter.

Verantwortlich im Sinne der DSGVO ist das Unternehmen, nicht die Projektleitung persönlich. Im Projekt sollte aber klar sein, wer die Datenschutzthemen treibt. Bewährt hat sich, eine Person im Projektteam zu benennen, die Datenschutzanforderungen sammelt und mit dem Datenschutzbeauftragten abstimmt. Der Datenschutzbeauftragte berät und überwacht; er entscheidet nicht anstelle des Verantwortlichen. Bei Projekten mit externen Dienstleistern ist zudem zu klären, ob diese als Auftragsverarbeiter oder als eigene Verantwortliche handeln, weil davon die vertragliche Gestaltung abhängt.

Den Überblick über weitere Rechtsthemen bietet der Recht-Leitfaden Deutschland; für Projekte in der Schweiz mit dem revidierten DSG beschreibt Flenio die Anforderungen im Leitfaden revDSG im Projektmanagement.

Häufige Fragen

Was muss ein Projektleiter beim Datenschutz beachten?

Er sollte früh klären, ob personenbezogene Daten betroffen sind, Datenschutzanforderungen ins Lastenheft aufnehmen, prüfen lassen, ob eine Datenschutz-Folgenabschätzung nötig ist, Verträge mit Auftragsverarbeitern sicherstellen und vor der Einführung Verzeichnis, Informationspflichten und Meldewege klären.

Wann braucht ein Projekt eine Datenschutz-Folgenabschätzung?

Wenn die geplante Verarbeitung voraussichtlich ein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten der Betroffenen zur Folge hat, etwa bei umfassendem Profiling, umfangreicher Verarbeitung besonderer Kategorien von Daten oder systematischer Überwachung. Die DSFA muss vor Beginn der Verarbeitung abgeschlossen sein.

Wie schnell muss eine Datenschutzverletzung gemeldet werden?

Unverzüglich und möglichst binnen 72 Stunden, nachdem sie dem Verantwortlichen bekannt wurde, an die zuständige Aufsichtsbehörde, sofern sie voraussichtlich zu einem Risiko für die Betroffenen führt. Bei hohem Risiko sind zusätzlich die Betroffenen zu benachrichtigen.

Wie hoch können DSGVO-Bußgelder sein?

Je nach Verstoß bis zu 20 Millionen Euro oder bis zu 4 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes, je nachdem, welcher Betrag höher ist. Daneben können Betroffene Schadenersatz verlangen. Für Projekte sind gestoppte Einführungen und Nacharbeiten oft die unmittelbarere Folge.

Quellen

  1. [1]Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung) — EUR-Lex. Abgerufen am 23. Oktober 2026 · Primärquelle
  2. [2]EuG bestätigt Wirksamkeit des EU-US Data Privacy Framework (3.9.2025) — Heuking. Abgerufen am 23. Oktober 2026
  3. [3]Pressemitteilung Nr. 106/25: Urteil T-553/23 Latombe/Kommission — Gerichtshof der Europäischen Union. Abgerufen am 23. Oktober 2026 · Primärquelle

Änderungen an diesem Artikel

  • 23. Oktober 2026: Erstveröffentlichung. Rechtslage Stand Oktober 2026, belegt mit Gesetzestexten, Behörden- und Kammerpublikationen.

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