Wie ist das Vergaberecht aufgebaut?
Hinzu kommen Sonderregeln für Sektorenauftraggeber, Konzessionen sowie verteidigungs- und sicherheitsrelevante Aufträge. Für die meisten Projektdienstleister sind aber VgV und UVgO die maßgeblichen Regelwerke.
Das deutsche Vergaberecht ist zweigeteilt. Oberhalb der EU-Schwellenwerte gilt das EU-Vergaberecht, umgesetzt im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) und in Verordnungen wie der Vergabeverordnung (VgV) für Liefer- und Dienstleistungen und der VOB/A EU für Bauleistungen. Unterhalb der Schwellenwerte gilt das nationale Haushaltsvergaberecht: für Liefer- und Dienstleistungen die Unterschwellenvergabeordnung (UVgO), soweit Bund und Länder sie eingeführt haben, für Bauleistungen der erste Abschnitt der VOB/A, ergänzt durch Landesrecht und Verwaltungsvorschriften.
Für Anbieter heißt das: Welche Regeln gelten, hängt vom Auftraggeber, vom Auftragswert und von der Art der Leistung ab. Ein IT-Auftrag eines Bundesministeriums folgt anderen Wertgrenzen als derselbe Auftrag einer Kommune in Bayern. Eine Übersicht über die Lage in der Schweiz bietet der Leitfaden Öffentliche Beschaffung Schweiz.
Welche EU-Schwellenwerte gelten 2026 und 2027?
Für Projektdienstleister ist vor allem der Wert für Liefer- und Dienstleistungen relevant, weil IT-, Beratungs- und Planungsleistungen in diese Kategorie fallen. Bei Aufträgen von Bundesministerien und Bundesoberbehörden liegt die Grenze mit 140'000 Euro deutlich niedriger als bei Kommunen und Ländern.
Für die Schätzung des Auftragswerts ist der Auftraggeber verantwortlich. Er darf einen Auftrag nicht künstlich aufteilen, um unter einem Schwellenwert zu bleiben. Für Anbieter heißt das: Ein großes Vorhaben, das in mehreren kleinen Aufträgen vergeben wird, kann vergaberechtlich angreifbar sein, wenn die Aufteilung nicht sachlich begründet ist.
Die EU-Kommission passt die Schwellenwerte alle zwei Jahre an. Die neuen Werte wurden am 23. Oktober 2025 im Amtsblatt veröffentlicht und gelten ab dem 1. Januar 2026.[1] Gegenüber 2024 und 2025 sind sie leicht gesunken.
| Auftragsart | 2026/2027 | 2024/2025 |
|---|---|---|
| Liefer- und Dienstleistungen allgemein | 216'000 Euro | 221'000 Euro |
| Liefer- und Dienstleistungen oberster und oberer Bundesbehörden | 140'000 Euro | 143'000 Euro |
| Liefer- und Dienstleistungen im Sektorenbereich | 432'000 Euro | 443'000 Euro |
| Bauleistungen | 5'404'000 Euro | 5'538'000 Euro |
| Konzessionen | 5'404'000 Euro | 5'538'000 Euro |
Die Werte stammen aus der Übersicht der IHK Hannover.[1] Für soziale und andere besondere Dienstleistungen bleibt es nach der IHK zu Rostock bei 750'000 Euro.[2] Maßgeblich ist der geschätzte Gesamtauftragswert ohne Umsatzsteuer, einschließlich Optionen und Verlängerungen.
Verfahren oberhalb der Schwellenwerte
Auch Fristen für Bieterfragen und Angebote sind strikt einzuhalten; verspätete Angebote werden ausgeschlossen.
Für Dienstleister ist das nicht offene Verfahren mit Teilnahmewettbewerb besonders häufig. In einer ersten Stufe werden Eignungsnachweise wie Referenzen, Umsätze und Qualifikationen eingereicht; nur die ausgewählten Unternehmen werden zur Angebotsabgabe aufgefordert. Wer hier überzeugende Referenzen aus vergleichbaren Projekten vorlegen kann, hat einen klaren Vorteil.
Oberhalb der Schwellenwerte stehen nach der VgV mehrere Verfahrensarten zur Verfügung: das offene Verfahren, in dem alle interessierten Unternehmen Angebote abgeben können, das nicht offene Verfahren mit vorgeschaltetem Teilnahmewettbewerb, das Verhandlungsverfahren, der wettbewerbliche Dialog und die Innovationspartnerschaft. Offenes und nicht offenes Verfahren stehen grundsätzlich wahlweise zur Verfügung; die übrigen Verfahren nur unter besonderen Voraussetzungen. Ausschreibungen werden EU-weit bekanntgemacht.
Bieter haben oberhalb der Schwellenwerte einen Anspruch auf Einhaltung der Vergabevorschriften und können ein Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer einleiten. Voraussetzung ist in der Regel, dass erkannte Verstöße zuvor gegenüber dem Auftraggeber gerügt wurden; das GWB setzt dafür kurze Fristen. Wer an EU-Vergaben teilnimmt, sollte Rügeobliegenheiten und Fristen deshalb von Anfang an im Blick haben.
Verfahren unterhalb der Schwellenwerte
Unterhalb der Schwellenwerte sind die Rechtsschutzmöglichkeiten der Bieter deutlich eingeschränkter als im EU-Bereich. Ein förmliches Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer gibt es grundsätzlich nicht; einige Länder haben eigene Beschwerdemöglichkeiten geschaffen. Für Anbieter heißt das, Unklarheiten in den Unterlagen früh durch Bieterfragen zu klären, statt auf eine nachträgliche Korrektur zu hoffen.
Unterhalb der Schwellenwerte kennt die UVgO die öffentliche Ausschreibung, die beschränkte Ausschreibung mit oder ohne Teilnahmewettbewerb, die Verhandlungsvergabe mit oder ohne Teilnahmewettbewerb und den Direktauftrag nach § 14 UVgO. Welches Verfahren zulässig ist, hängt von Wertgrenzen ab, die Bund und Länder unterschiedlich festlegen. Viele Länder haben ihre Wertgrenzen in den letzten Jahren deutlich angehoben, um Verfahren zu vereinfachen.[3]
| Verfahren | Merkmal |
|---|---|
| Öffentliche Ausschreibung | Unbeschränkte Zahl von Unternehmen kann Angebote abgeben |
| Beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb | Auswahl geeigneter Unternehmen nach öffentlichem Teilnahmewettbewerb |
| Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb | Auftraggeber fordert ausgewählte Unternehmen zur Angebotsabgabe auf |
| Verhandlungsvergabe | Verhandlungen über den Inhalt der Angebote möglich |
| Direktauftrag | Beschaffung ohne Verfahren bis zur Wertgrenze, unter Beachtung der Wirtschaftlichkeit |
Direktauftrag und Wertgrenzen
Die konkreten Werte sollten immer in den aktuellen Vorschriften des Auftraggebers geprüft werden.
Auch beim Direktauftrag gelten die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit: Vergabestellen sollen zwischen Unternehmen wechseln und Preise plausibilisieren. Für Anbieter bedeutet das, dass Direktaufträge nicht automatisch an bekannte Lieferanten gehen, sondern auch neue Anbieter eine Chance haben, wenn sie bei der Vergabestelle bekannt sind.
Für Liefer- und Dienstleistungen von Vergabestellen des Bundes unterhalb der EU-Schwellenwerte können abweichend von § 14 UVgO Direktaufträge bis zu einem Auftragswert von 15'000 Euro ohne Umsatzsteuer vergeben werden. Grundlage sind abweichende Verwaltungsvorschriften vom 17. Dezember 2025, die am 1. Januar 2026 in Kraft getreten sind und spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2027 außer Kraft treten.[4] Das Bundesamt für Soziale Sicherung weist zudem darauf hin, dass das Vergabebeschleunigungsgesetz nach seinem Entwurf für Beschaffungen des Bundes Direktaufträge bis 50'000 Euro ermöglichen soll.[4]
Die Länder haben eigene Wertgrenzen festgelegt, die sich erheblich unterscheiden können; Übersichten der Fördermittelgeber und Auftragsberatungsstellen zeigen, wie unterschiedlich die Werte für Direktaufträge, beschränkte Ausschreibungen und Verhandlungsvergaben sind.[5][3] Für Anbieter heißt das: Die geltende Wertgrenze ergibt sich aus dem Recht des Auftraggebers und steht in der Regel in den Vergabeunterlagen.
Das Vergabebeschleunigungsgesetz
Für Anbieter bedeutet die Reform voraussichtlich mehr Direktaufträge und vereinfachte Verfahren, besonders bei kleineren Aufträgen. Das erleichtert den Einstieg, erhöht aber auch die Bedeutung von Bekanntheit bei den Vergabestellen, weil Direktaufträge ohne öffentliche Ausschreibung vergeben werden.
Mit dem Gesetz zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge will der Bund Verfahren vereinfachen und schneller machen. Nach der IHK zu Rostock ist das Vergabebeschleunigungsgesetz zum 1. Juli 2026 in Kraft getreten und bringt spürbare Änderungen für die öffentliche Beschaffung.[2] Zu den im Entwurf vorgesehenen Punkten gehören höhere Wertgrenzen für Direktaufträge des Bundes.[4] Eine Neufassung von UVgO und VOB/A soll sich daran anschließen. Weil sich die Regeln gerade verändern, sollten Anbieter die Vergabeunterlagen genau lesen und im Zweifel nachfragen, welche Fassung gilt.
Was bedeutet das für Projektdienstleister?
Ein strukturierter Angebotsprozess mit Vorlagen für Eignungsnachweise, Referenzen und Konzepte spart bei wiederholten Ausschreibungen viel Zeit. Für die Kalkulation von Angeboten hilft der Rechner Festpreis-Kalkulation.
Auch für Rechnungen an öffentliche Auftraggeber gelten die Fristen der E-Rechnungspflicht; viele Behörden verlangen die XRechnung allerdings schon heute.
Für Agenturen, Beratungen und Softwarehäuser ist der öffentliche Sektor ein großer, planbarer Markt. Der Einstieg gelingt oft über kleinere Aufträge unterhalb der Schwellenwerte, die direkt oder nach beschränkter Ausschreibung vergeben werden. Dafür muss man bei den Vergabestellen bekannt sein. Größere Aufträge werden öffentlich ausgeschrieben; hier zählen vollständige Unterlagen, ein überzeugendes Konzept und ein plausibler Preis.
- Ausschreibungsportale und Vergabeplattformen mit Suchprofilen beobachten.
- Eignungsnachweise und Referenzen aus dem öffentlichen Sektor vorbereiten.
- Rügeobliegenheiten und Fristen oberhalb der Schwellenwerte kennen.
- Präqualifizierung prüfen, wo sie den Aufwand für Nachweise reduziert.
- E-Rechnungsfähigkeit sicherstellen; öffentliche Auftraggeber verlangen häufig die XRechnung.
Wie Rechnungen an öffentliche Auftraggeber aussehen müssen, beschreibt das Kapitel XRechnung oder ZUGFeRD. Planungsleistungen werden häufig nach der HOAI-Systematik strukturiert, wie der HOAI-Leitfaden zeigt.
Checkliste für die Teilnahme an Vergaben
Wer die Checkliste bei jeder Ausschreibung abarbeitet, vermeidet die häufigsten formalen Ausschlussgründe wie fehlende Nachweise oder verspätete Angebote.
- 1Auftraggeber und anwendbares Recht bestimmen: Bund, Land, Kommune, Sektorenauftraggeber.
- 2Auftragswert und Schwellenwert prüfen: EU-Verfahren oder nationales Verfahren?
- 3Vergabeunterlagen vollständig lesen, insbesondere Eignungs- und Zuschlagskriterien.
- 4Fragen fristgerecht stellen und Antworten einarbeiten.
- 5Erkannte Verstöße bei EU-Verfahren rechtzeitig rügen.
- 6Angebot vollständig und fristgerecht einreichen.
Den Überblick über weitere Rechtsthemen bietet der Recht-Leitfaden Deutschland.