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Kapitel im Leitfaden Recht im Projekt Deutschland

E-Rechnungspflicht B2B: Fristen 2025 bis 2028 und was Projektteams tun müssen

Von Leutrim MiftarajPMP · MSc Business AdministrationStand: 23. Oktober 20266 Minuten Lesezeit

Kurz erklärt

Seit dem 1. Januar 2025 müssen alle Unternehmen in Deutschland E-Rechnungen im inländischen B2B-Verkehr empfangen können. Ausstellen müssen sie Unternehmen mit mehr als 800'000 Euro Vorjahresumsatz ab dem 1. Januar 2027, alle übrigen ab dem 1. Januar 2028. Bis dahin sind unter Bedingungen noch Papier- und PDF-Rechnungen zulässig; eine PDF-Rechnung gilt aber nicht als E-Rechnung.[1][2]

Das Wichtigste in Kürze

  • Empfangspflicht für alle Unternehmen seit 1. Januar 2025, ohne Übergangsfrist.
  • Ausstellungspflicht ab 2027 bei über 800'000 Euro Gesamtumsatz im Vorjahr, ab 2028 für alle.
  • E-Rechnung heißt: strukturiertes Format nach EN 16931, etwa XRechnung oder ZUGFeRD ab passendem Profil.
  • Kleinbetragsrechnungen bis 250 Euro und Fahrausweise sind ausgenommen.

Was ist die E-Rechnungspflicht?

Für Projektdienstleister mit vielen kleinen Rechnungen lohnt sich zudem ein Blick auf die Automatisierung: Wer Rechnungen ohnehin aus Zeiterfassung und Projektdaten erzeugt, kann mit einer passenden Software E-Rechnungen ohne Mehraufwand erstellen.

Mit dem Wachstumschancengesetz wurde in Deutschland die verpflichtende elektronische Rechnung für Umsätze zwischen inländischen Unternehmern eingeführt. Eine E-Rechnung ist eine Rechnung, die in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen wird und eine elektronische Verarbeitung ermöglicht; maßgeblich ist die europäische Norm EN 16931. Eine per E-Mail versandte PDF-Rechnung gilt seit 2025 nicht mehr als E-Rechnung, sondern als sonstige Rechnung.[1]

Das Bundesfinanzministerium hat die Anwendung in Schreiben konkretisiert; das erste offizielle BMF-Schreiben wurde am 15. Oktober 2024 veröffentlicht, ein weiteres am 15. Oktober 2025.[1][3] Für Projektorganisationen ist die Pflicht besonders relevant, weil sie Rechnungen in hoher Zahl ausstellen und empfangen — an Kunden, von Freelancern, Subunternehmern und Lieferanten.

Empfangen: Pflicht seit 2025

Für die Projektabrechnung empfiehlt sich, eingehende E-Rechnungen von Subunternehmern direkt dem Projekt zuzuordnen, etwa über eine Projekt- oder Bestellnummer im strukturierten Teil. So kann die Projektleitung Leistung und Rechnung zügig abgleichen, und die Kosten erscheinen zeitnah in der Projektkalkulation.

Für Projektorganisationen mit vielen Freelancern und Subunternehmern ist der Empfang oft die größere Umstellung als die Ausstellung. Eingehende Rechnungen kommen in unterschiedlichen Formaten, und die Rechnungsprüfung durch die Projektleitung muss auch ohne PDF-Ansicht funktionieren. Eine Software, die E-Rechnungen lesbar darstellt und den Freigabeprozess unterstützt, ist deshalb meist unverzichtbar.

Für den Empfang von E-Rechnungen gibt es keine Übergangsregelung. Alle Unternehmer, auch Kleinunternehmer, müssen seit dem 1. Januar 2025 technische Vorkehrungen zur Entgegennahme und Speicherung von E-Rechnungen treffen.[1] Nach einem Vermerk der Bundesnotarkammer reicht es laut BMF für die Empfangspflicht aus, ein E-Mail-Postfach zur Verfügung zu stellen.[4] Damit ist es aber nicht getan: Die strukturierten Daten müssen auch lesbar gemacht, geprüft, verbucht und GoBD-konform aufbewahrt werden.

In der Praxis heißt das: Die Buchhaltung braucht ein Werkzeug, das XRechnung und ZUGFeRD darstellen und verarbeiten kann. Für die Rechnungsprüfung im Projekt sollte der Weg geklärt sein, wie eine eingehende E-Rechnung zur Projektleitung gelangt, die die Leistung bestätigt, und von dort zurück in die Buchhaltung. Wie E-Rechnungen aufzubewahren sind, beschreibt das Kapitel GoBD.

Ausstellen: Übergangsfristen bis 2027

Zu beachten ist auch, dass PDF-Rechnungen in der Übergangszeit nur mit Zustimmung des Empfängers zulässig sind. Lehnt ein Kunde PDF-Rechnungen ab, muss schon vor 2027 eine E-Rechnung oder eine Papierrechnung ausgestellt werden. In der Praxis verlangen große Kunden die E-Rechnung zunehmend schon jetzt, weil sie ihre eigenen Eingangsprozesse vollständig umgestellt haben.

Für Unternehmen nahe an der Umsatzgrenze lohnt sich eine frühe Entscheidung. Wer 2026 knapp über 800'000 Euro Umsatz erzielt, muss ab Januar 2027 E-Rechnungen ausstellen und hat dafür nach Jahresabschluss kaum Zeit. Viele Unternehmen stellen deshalb unabhängig von der Grenze bereits 2026 um, zumal größere Kunden E-Rechnungen zunehmend ohnehin verlangen.

Für die Ausstellung gelten gestaffelte Übergangsfristen. In den Jahren 2025 und 2026 durften Unternehmen noch sonstige Rechnungen — Papier oder, mit Zustimmung des Empfängers, PDF — ausstellen. Ab dem 1. Januar 2027 wird die Ausstellung von E-Rechnungen für Unternehmen mit einem Gesamtumsatz im Vorjahr von mehr als 800'000 Euro zur Pflicht. Unternehmen, deren Vorjahresumsatz 800'000 Euro nicht übersteigt, dürfen bis zum 31. Dezember 2027 weiterhin sonstige Rechnungen ausstellen.[1][3] Ab dem 1. Januar 2028 gilt die Pflicht für alle.

Übergangsfristen für die Ausstellung im inländischen B2B-Verkehr
Rechnungsart202520262027Ab 2028
E-Rechnung nach EN 16931ZulässigZulässigZulässigPflicht
Sonstige Rechnung (Papier, PDF mit Zustimmung)ZulässigZulässigNur bei Vorjahresumsatz bis 800'000 EuroNicht mehr zulässig
EDI-Verfahren mit ZustimmungZulässigZulässigZulässigNur, wenn EN-16931-konform

Die Tabelle fasst die Übergangsregeln nach der Darstellung der IHK Köln zusammen.[2] Maßgeblich für die Umsatzgrenze ist der Gesamtumsatz des Unternehmens im Vorjahr, nicht nur der B2B-Anteil.[1]

Welche Ausnahmen gibt es?

Für grenzüberschreitende Leistungen, etwa an Kunden in der Schweiz oder in anderen EU-Staaten, gilt die deutsche E-Rechnungspflicht grundsätzlich nicht; hier können aber Vorgaben des Empfängerlands oder des Kunden bestehen.

In Projektorganisationen sind Kleinbetragsrechnungen und Fahrausweise vor allem bei Reise- und Nebenkosten relevant. Sie können weiterhin als Papierbeleg oder PDF eingehen und werden wie bisher verbucht. Für die Weiterverrechnung an Kunden ändert das nichts: Die Rechnung an den Kunden unterliegt den allgemeinen Regeln.

Die Pflicht betrifft Umsätze zwischen inländischen Unternehmern. Nicht erfasst sind Rechnungen an Privatpersonen und grundsätzlich auch grenzüberschreitende Umsätze. Ausgenommen sind außerdem Kleinbetragsrechnungen bis 250 Euro und Fahrausweise. Nach dem Vermerk der Bundesnotarkammer besteht die Pflicht zum Versand von E-Rechnungen entsprechend erst für Rechnungen über 250 Euro.[4] Kleinunternehmer müssen keine E-Rechnungen ausstellen, aber empfangen können.[1]

Wer muss was?
FallEmpfangAusstellung
Unternehmen über 800'000 Euro VorjahresumsatzSeit 2025Ab 2027
Unternehmen bis 800'000 Euro VorjahresumsatzSeit 2025Ab 2028
KleinunternehmerSeit 2025Keine Pflicht
Rechnungen an Privatpersonen—Keine Pflicht
Kleinbetragsrechnungen bis 250 Euro—Keine Pflicht

Welche Formate sind zulässig?

Bei Unsicherheit bietet das Profil EN 16931 die größte Kompatibilität mit den Systemen der Empfänger.

Wer bisher PDF-Rechnungen erstellt, kann mit ZUGFeRD einen sanften Übergang wählen, weil das gewohnte Rechnungsbild erhalten bleibt.

Für Projektorganisationen empfiehlt es sich, das Format nicht allein nach dem eigenen Rechnungsprogramm zu wählen, sondern nach den Anforderungen der wichtigsten Kunden. Öffentliche Auftraggeber verlangen häufig die XRechnung, große Unternehmen haben eigene Vorgaben zu Bestellnummern und Übermittlungswegen. Eine kurze Abfrage bei den zehn wichtigsten Kunden klärt das schnell.

Zulässig sind Formate, die der europäischen Norm EN 16931 entsprechen. In Deutschland sind das vor allem die XRechnung, ein reines XML-Format, und ZUGFeRD, ein hybrides Format aus PDF und eingebettetem XML, ab Version 2.0.1 mit Ausnahme der Profile MINIMUM und BASIC-WL.[5] Andere Formate sind zulässig, wenn die Informationen fehlerfrei in ein EN-16931-konformes Format extrahiert werden können. Die Unterschiede beschreibt das Kapitel XRechnung oder ZUGFeRD.

Was passiert bei Verstößen?

Wer nach Ablauf der Übergangsfristen keine E-Rechnung ausstellt, obwohl er dazu verpflichtet ist, stellt keine ordnungsgemäße Rechnung aus. Das kann für den Empfänger Folgen beim Vorsteuerabzug haben und damit die Kundenbeziehung belasten. Für Projektorganisationen ist das ein Grund mehr, die Umstellung nicht auf den letzten Tag zu verschieben: Kunden werden ab 2027 zunehmend E-Rechnungen verlangen, auch von kleineren Lieferanten, weil ihre eigenen Prozesse darauf ausgerichtet sind.

E-Rechnungen im Projektgeschäft

Ebenso sollte geklärt werden, wie Rechnungen mit sehr vielen Positionen, etwa bei Abrechnung nach Stunden für viele Personen, im strukturierten Format dargestellt werden: einzeln pro Person und Tag oder zusammengefasst nach Rolle mit Leistungsnachweis als Anlage.

Ein besonderer Punkt sind Gutschriften und Rechnungskorrekturen. Auch sie unterliegen der E-Rechnungspflicht, wenn die ursprüngliche Rechnung eine E-Rechnung sein musste. Für Projekte mit häufigen Nachträgen und Korrekturen sollte die Software Korrekturrechnungen im strukturierten Format unterstützen.

Im Projektgeschäft entstehen besondere Anforderungen. Abschlags-, Teil- und Schlussrechnungen müssen ebenfalls als E-Rechnung ausgestellt werden, sobald die Pflicht greift. Leistungsnachweise, die bisher als PDF-Anlage beigefügt wurden, können als Anhang zur E-Rechnung übermittelt werden; die maßgeblichen Rechnungsangaben müssen aber im strukturierten Teil stehen. Bei öffentlichen Auftraggebern ist die XRechnung häufig schon länger Pflicht, oft mit Leitweg-ID und Übermittlung über bestimmte Portale.

  1. 1Rechnungsprozess vom Leistungsnachweis bis zur Ausgangsrechnung aufnehmen.
  2. 2Fakturierungssoftware auf EN-16931-konforme Ausgabe prüfen.
  3. 3Kundenstammdaten um nötige Angaben ergänzen, etwa Bestellnummern oder Leitweg-ID.
  4. 4Eingangsrechnungen von Freelancern und Lieferanten als E-Rechnung verarbeiten können.
  5. 5Freigabeprozess für Eingangsrechnungen mit der Projektleitung definieren.
  6. 6Aufbewahrung des strukturierten Datensatzes GoBD-konform sicherstellen.

Den Überblick über weitere Rechtsthemen bietet der Recht-Leitfaden Deutschland; für Projekte mit Schweizer Kunden ist die QR-Rechnung relevant, die das Kapitel QR-Rechnung beschreibt.

Checkliste für 2026 und 2027

Wer die Umstellung als Projekt behandelt, mit Verantwortlichen, Meilensteinen und Testphase, ist bis 2027 gut vorbereitet.

  • Vorjahresumsatz 2026 prüfen: Gilt die Ausstellungspflicht ab 2027 oder erst ab 2028?
  • Empfang und Verarbeitung von XRechnung und ZUGFeRD sicherstellen.
  • Format für Ausgangsrechnungen festlegen und mit wichtigen Kunden abstimmen.
  • Prozesse für Abschlags-, Teil- und Schlussrechnungen anpassen.
  • Freelancer und Subunternehmer über die Anforderungen an ihre Rechnungen informieren.
  • Archivierung des strukturierten Datensatzes regeln.

Häufige Fragen

Ab wann muss ich E-Rechnungen ausstellen?

Wenn Ihr Gesamtumsatz im Vorjahr 2026 mehr als 800'000 Euro betrug, ab dem 1. Januar 2027. Andernfalls dürfen Sie bis zum 31. Dezember 2027 noch sonstige Rechnungen ausstellen und müssen ab dem 1. Januar 2028 E-Rechnungen ausstellen. Empfangen müssen alle Unternehmen E-Rechnungen bereits seit 2025.

Ist eine PDF-Rechnung eine E-Rechnung?

Nein. Seit 2025 gilt eine per E-Mail versandte PDF-Rechnung als sonstige Rechnung. Eine E-Rechnung muss in einem strukturierten Format nach EN 16931 vorliegen, etwa als XRechnung oder als ZUGFeRD-Datei in einem geeigneten Profil.

Welche Rechnungen sind von der E-Rechnungspflicht ausgenommen?

Rechnungen an Privatpersonen, grundsätzlich grenzüberschreitende Umsätze, Kleinbetragsrechnungen bis 250 Euro und Fahrausweise. Kleinunternehmer müssen keine E-Rechnungen ausstellen, aber wie alle anderen Unternehmen seit dem 1. Januar 2025 E-Rechnungen empfangen können.

Wie erfülle ich die Empfangspflicht?

Nach dem BMF genügt es, ein E-Mail-Postfach für den Empfang bereitzustellen. Damit die Rechnungen auch verarbeitet und GoBD-konform aufbewahrt werden können, braucht es zusätzlich eine Software, die XRechnung und ZUGFeRD darstellen und den strukturierten Datensatz archivieren kann.

Quellen

  1. [1]E-Rechnungen: Ende der Übergangsfrist für Unternehmen mit mehr als 800.000 Euro Umsatz — IHK Region Stuttgart. Abgerufen am 23. Oktober 2026 · Primärquelle
  2. [2]E-Rechnungen — IHK Köln. Abgerufen am 23. Oktober 2026 · Primärquelle
  3. [3]E-Rechnungspflicht ab 2025 — IHK Frankfurt am Main. Abgerufen am 23. Oktober 2026 · Primärquelle
  4. [4]Vermerk zur E-Rechnung für Notarsoftwarehersteller — Bundesnotarkammer. Abgerufen am 23. Oktober 2026 · Primärquelle
  5. [5]XRechnung vs. ZUGFeRD: Der Unterschied erklärt — Agicap. Abgerufen am 23. Oktober 2026

Änderungen an diesem Artikel

  • 23. Oktober 2026: Erstveröffentlichung. Rechtslage Stand Oktober 2026, belegt mit Gesetzestexten, Behörden- und Kammerpublikationen.

Wie wir Fachinhalte recherchieren, prüfen und aktualisieren: Redaktionelle Grundsätze

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