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Kapitel im Leitfaden Recht im Projekt Österreich

Arbeitszeitaufzeichnung in Österreich: § 26 AZG im Projektalltag

Von Leutrim MiftarajPMP · MSc Business AdministrationStand: 31. Oktober 20267 Minuten Lesezeit

Kurz erklärt

In Österreich muss der Arbeitgeber nach § 26 AZG Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden führen. Wer Lage der Arbeitszeit und Arbeitsort weitgehend selbst bestimmt oder überwiegend zu Hause arbeitet, braucht nur die Dauer der Tagesarbeitszeit. Fehlen Aufzeichnungen, drohen Verwaltungsstrafen nach § 28 AZG und Verfallsfristen werden gehemmt.

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Pflicht trifft den Arbeitgeber; Beschäftigte dürfen die Aufzeichnung selbst führen, wenn er sie dazu anleitet [2].
  • Saldenaufzeichnung genügt bei selbstbestimmter Arbeitszeit und Arbeitsort oder überwiegender Arbeit in der Wohnung [2].
  • Beschäftigte haben einmal monatlich Anspruch auf kostenfreie Übermittlung ihrer Aufzeichnungen [4].
  • Ohne Aufzeichnungen drohen 72 bis 1 815 Euro je Arbeitnehmer, im Wiederholungsfall 145 bis 1 815 Euro [3].

Wer muss in Österreich Arbeitszeit aufzeichnen?

Das Arbeitszeitgesetz verpflichtet den Arbeitgeber, zur Überwachung der Einhaltung des Gesetzes in der Betriebsstätte Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden zu führen [1]. Die Pflicht gilt für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Geltungsbereich des AZG, also nicht für freie Dienstnehmer oder Werkunternehmer. Wer in einem Projekt mit externen Fachleuten arbeitet, muss deshalb zuerst klären, auf welcher Vertragsgrundlage jemand tätig ist; der Leitfaden zu Werkvertrag und freiem Dienstvertrag zeigt die Abgrenzung.

Die Aufzeichnung muss die Kontrolle der Höchstarbeitszeiten, Ruhepausen und Ruhezeiten ermöglichen. Eine bloße Stundensumme pro Woche reicht im Regelfall nicht, weil sich daraus weder die tägliche Höchstarbeitszeit noch die Ruhezeit zwischen zwei Arbeitstagen prüfen lässt. In der Praxis werden deshalb Beginn, Ende und Pausen je Arbeitstag festgehalten.

Ist vereinbart, dass die Beschäftigten die Aufzeichnungen selbst führen, etwa bei gleitender Arbeitszeit, bleibt die Verantwortung beim Arbeitgeber. Er muss die Beschäftigten zur ordnungsgemäßen Führung anleiten [2]. Für Projekte heißt das: Wer die Zeiterfassung an das Team delegiert, braucht eine klare Anleitung, eine Kontrolle der Vollständigkeit und eine Regel, bis wann Einträge spätestens erfasst sein müssen.

Wann genügt eine Saldenaufzeichnung?

Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die die Lage ihrer Arbeitszeit und ihren Arbeitsort weitgehend selbst bestimmen können oder ihre Tätigkeit überwiegend in ihrer Wohnung ausüben, sind ausschließlich Aufzeichnungen über die Dauer der Tagesarbeitszeit zu führen [2]. Das betrifft typische Wissensarbeit: Beraterinnen, Entwickler oder Projektleitende, die selbst entscheiden, wann und wo sie arbeiten.

Die Erleichterung ist eng auszulegen. Sie setzt voraus, dass beides tatsächlich selbstbestimmt ist, die Lage der Arbeitszeit und der Arbeitsort, oder dass die Arbeit überwiegend zu Hause stattfindet. Wer feste Kernzeiten, Anwesenheitspflichten oder Schichten hat, fällt in der Regel nicht darunter. Auch bei der Saldenaufzeichnung bleibt die tägliche Dauer festzuhalten, nicht nur eine Monatssumme.

Welche Aufzeichnung passt zu welchem Arbeitsmodell?
ArbeitsmodellAufzeichnung nach AZGPraxishinweis
Feste Arbeitszeit im BüroBeginn, Ende und Pausen je TagAbweichungen vom Plan zeitnah erfassen
Gleitzeit mit KernzeitBeginn, Ende und Pausen je Tag, Führung durch Beschäftigte möglichAnleitung und Kontrolle durch den Arbeitgeber dokumentieren
Selbstbestimmte Zeit und selbstbestimmter OrtDauer der Tagesarbeitszeit (Saldo)Voraussetzungen im Vertrag festhalten
Überwiegend HomeofficeDauer der Tagesarbeitszeit (Saldo)Überwiegend heißt mehr als die Hälfte der Arbeitszeit
Freie Dienstnehmer, Werkunternehmerkeine Aufzeichnung nach AZGLeistungsnachweis kommt aus dem Vertrag, nicht aus dem AZG

Welche Rechte haben Beschäftigte an ihren Aufzeichnungen?

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben einmal monatlich Anspruch auf kostenfreie Übermittlung ihrer Arbeitszeitaufzeichnungen [4]. In der Praxis ist ein Export aus dem Zeiterfassungssystem der einfachste Weg, solange er die erfassten Zeiten vollständig und nachvollziehbar enthält. Wird die Übermittlung verwehrt, hat das eine Folge, die viele unterschätzen: Verfallsfristen für Ansprüche aus der Arbeitszeit werden gehemmt [2].

Dasselbe gilt, wenn wegen fehlender Aufzeichnungen die Feststellung der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit unzumutbar ist [5]. Wer also keine verlässlichen Aufzeichnungen führt, verliert den Schutz kollektivvertraglicher Verfallsfristen. Überstundenforderungen können dann auch nach Jahren noch geltend gemacht werden, und die Beweislast liegt faktisch beim Arbeitgeber.

Welche Strafen sieht § 28 AZG vor?

Arbeitgeber, die keine Aufzeichnungen nach § 26 Abs. 1 bis 5 AZG führen, sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 72 bis 1 815 Euro zu bestrafen, im Wiederholungsfall von 145 bis 1 815 Euro [3]. Mangelhaft geführte Aufzeichnungen werden mit 20 bis 436 Euro bestraft [3]. Entscheidend ist der Zusatz in Absatz 8: Wird durch das Fehlen der Aufzeichnungen die Feststellung der tatsächlichen Arbeitszeit unmöglich oder unzumutbar, ist hinsichtlich jedes einzelnen Arbeitnehmers gesondert zu bestrafen [3].

Bei einem Team von zwölf Personen ohne Aufzeichnung ergibt das zwölf Strafen. Die Beträge stammen aus der seit 31. Mai 2025 geltenden Fassung von § 28 AZG; für Lenker und bestimmte Branchen gelten eigene Strafrahmen [3]. Neben der Verwaltungsstrafe bleibt das zivilrechtliche Risiko aus gehemmten Verfallsfristen bestehen.

So verbinden Sie gesetzliche Aufzeichnung und Projektzeiten

In vielen Unternehmen laufen zwei Systeme nebeneinander: eine Zeiterfassung für die Personalverrechnung und eine Projektzeiterfassung für Controlling und Abrechnung. Das kostet doppelten Aufwand und erzeugt Widersprüche, sobald die Summen nicht zusammenpassen. Sinnvoller ist ein System, das beides aus denselben Einträgen ableitet: Beginn und Ende für das AZG, Projekt und Aufgabe für das Controlling.

  1. 1Klären, welche Beschäftigten unter das AZG fallen und für wen die Saldenaufzeichnung genügt.
  2. 2Festlegen, wer aufzeichnet, bis wann Einträge vorliegen müssen und wer kontrolliert.
  3. 3Korrekturen nachvollziehbar machen: Wer hat wann was geändert und warum.
  4. 4Monatliche Übermittlung an die Beschäftigten als Routine einplanen, etwa als Export.
  5. 5Abgeschlossene Monate sperren, sobald die Personalverrechnung gelaufen ist.

Flenio erfasst Projektzeiten mit Beginn, Ende, Projekt und Aufgabe und führt zu jedem Eintrag einen Verlauf der Änderungen. Abgeschlossene Zeiträume lassen sich sperren, und alle Einträge eines Zeitraums sind als CSV exportierbar. Die Daten liegen in Zürich. Ob ein solches System die Anforderungen des AZG im Einzelfall erfüllt, hängt von der Konfiguration und den betrieblichen Regeln ab.

Was kostet ein Team ohne Aufzeichnungssystem?

Eine Beispielrechnung macht das Risiko greifbar. Angenommen, ein Planungsbüro beschäftigt zwölf Personen und führt keine Arbeitszeitaufzeichnungen. Bei einer Kontrolle lässt sich die tatsächlich geleistete Arbeitszeit nicht mehr feststellen. Weil in diesem Fall je Arbeitnehmer gesondert bestraft wird, ergibt sich ein Strafrahmen von 12 mal 72 Euro, also 864 Euro, bis 12 mal 1 815 Euro, also 21 780 Euro [3].

Im Wiederholungsfall steigt die Untergrenze auf 145 Euro je Arbeitnehmer, im Beispiel also auf 1 740 Euro; die Obergrenze bleibt bei 1 815 Euro je Person [3]. Hinzu kommt das zivilrechtliche Risiko: Weil Verfallsfristen gehemmt sind, können Überstunden auch nach Jahren noch nachgefordert werden. In vielen Fällen übersteigt dieses Risiko die Verwaltungsstrafe deutlich.

Welche Angaben gehören in eine verlässliche Aufzeichnung?

  • Datum und Person, damit jede Aufzeichnung eindeutig zugeordnet ist.
  • Beginn und Ende der Arbeitszeit je Arbeitstag, bei Saldenaufzeichnung zumindest die Tagesdauer.
  • Ruhepausen, damit die Einhaltung von Pausen und Höchstarbeitszeit prüfbar ist.
  • Korrekturen mit Datum, Grund und der Person, die korrigiert hat.
  • Kennzeichnung von Homeoffice oder Reisezeit, wenn betrieblich unterschiedlich behandelt.
  • Zuordnung zu Projekt und Aufgabe, wenn dieselben Einträge auch für das Controlling dienen.

Wichtig ist die Nachvollziehbarkeit. Eine Aufzeichnung, die im Nachhinein beliebig geändert werden kann, ohne dass erkennbar bleibt, was vorher stand, ist im Streitfall wenig wert. Deshalb gehören ein Änderungsprotokoll und ein Abschluss abgerechneter Monate zu einem guten System. Für Beschäftigte im Homeoffice empfiehlt sich, die Erfassung direkt beim Arbeitsbeginn zu starten, statt am Monatsende aus dem Gedächtnis nachzutragen.

So führen Sie eine Arbeitszeitaufzeichnung im Team ein

Die Einführung gelingt in kleinen Schritten. Zuerst wird festgelegt, welche Beschäftigten unter welche Form der Aufzeichnung fallen, und das wird schriftlich festgehalten. Danach folgt eine kurze Schulung, wie und bis wann Einträge erfasst werden, wer kontrolliert und wie Korrekturen ablaufen. Nach dem ersten Monat lohnt sich ein Rückblick: Wo fehlen Einträge, wo gibt es Missverständnisse, welche Regeln müssen präzisiert werden? Wird ein Betriebsrat eingebunden, gehören die Regeln in eine Betriebsvereinbarung. So wird die Aufzeichnung zur Routine, statt zur lästigen Pflicht am Monatsende.

Österreich, Deutschland, Schweiz im Vergleich

Wer Teams in mehreren Ländern führt, muss drei verschiedene Regime beachten. In Deutschland folgt die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung aus der Rechtsprechung zum Arbeitsschutzgesetz, siehe Arbeitszeiterfassung in Deutschland. In der Schweiz regelt die Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz die Erfassung, mit vereinfachten Formen für bestimmte Beschäftigte, siehe Zeiterfassungspflicht Schweiz. Österreich hat mit § 26 AZG die ausdrücklichste gesetzliche Regel und mit § 28 AZG einen klaren Strafrahmen.

Arbeitszeiterfassung in DACH, Kurzvergleich
LandRechtsgrundlageErleichterung für Wissensarbeit
Österreich§ 26 AZG, Strafen nach § 28 AZGSaldenaufzeichnung bei selbstbestimmter Zeit und Ort oder überwiegend Homeoffice
Deutschland§ 3 ArbSchG nach BAG-Beschluss 2022keine gesetzliche Erleichterung, Form derzeit frei
SchweizArt. 46 ArG, Art. 73 ff. ArGV 1vereinfachte Erfassung oder Verzicht unter Voraussetzungen

Für ein länderübergreifendes Team empfiehlt sich deshalb, die strengste Anforderung als Standard zu nehmen und Erleichterungen je Land bewusst zu aktivieren. Datenschutzfragen der Zeiterfassung, etwa wer welche Einträge sehen darf, behandelt der Leitfaden zum Datenschutz in Projekten. Den Gesamtüberblick über alle Rechtsthemen im Projekt bietet der Recht-Leitfaden Österreich.

Häufige Fragen

Muss in Österreich jede Arbeitsstunde aufgezeichnet werden?

Grundsätzlich ja. § 26 AZG verpflichtet den Arbeitgeber, Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden zu führen, die eine Kontrolle von Höchstarbeitszeit, Pausen und Ruhezeiten erlauben. Nur wer Arbeitszeit und Arbeitsort weitgehend selbst bestimmt oder überwiegend zu Hause arbeitet, braucht lediglich die Dauer der Tagesarbeitszeit.

Wie hoch ist die Strafe für fehlende Arbeitszeitaufzeichnungen in Österreich?

Nach § 28 Abs. 2 AZG drohen 72 bis 1 815 Euro, im Wiederholungsfall 145 bis 1 815 Euro. Ist die tatsächliche Arbeitszeit wegen fehlender Aufzeichnungen nicht feststellbar, wird je betroffenem Arbeitnehmer gesondert bestraft. Mangelhafte Aufzeichnungen kosten 20 bis 436 Euro.

Dürfen Beschäftigte ihre Arbeitszeit selbst aufzeichnen?

Ja, das ist etwa bei Gleitzeit üblich. Der Arbeitgeber bleibt aber verantwortlich und muss die Beschäftigten zur ordnungsgemäßen Führung der Aufzeichnungen anleiten. In der Praxis gehören eine schriftliche Anleitung, Fristen für die Erfassung und eine regelmäßige Kontrolle dazu.

Was passiert mit Überstunden, wenn keine Aufzeichnungen existieren?

Ist die Feststellung der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit wegen fehlender Aufzeichnungen unzumutbar, werden Verfallsfristen gehemmt. Überstundenansprüche verfallen dann nicht nach den üblichen kollektivvertraglichen Fristen und können auch später noch geltend gemacht werden.

Quellen

  1. [1]Arbeitszeitgesetz (AZG), BGBl. Nr. 461/1969, geltende Fassung — Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS). Abgerufen am 31. Oktober 2026 · Primärquelle
  2. [2]AZG § 26 Aufzeichnungs- und Auskunftspflicht, Fassung BGBl. I Nr. 53/2018 — Linde Verlag (Datenquelle RIS). Abgerufen am 31. Oktober 2026
  3. [3]AZG § 28 Strafbestimmungen, Fassung BGBl. I Nr. 19/2025, gültig ab 31.05.2025 — Linde Verlag (Datenquelle RIS). Abgerufen am 31. Oktober 2026
  4. [4]AZG § 26, Bundesrecht konsolidiert (Anspruch auf monatliche Übermittlung) — Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS). Abgerufen am 31. Oktober 2026 · Primärquelle
  5. [5]AZG § 26, Fassung BGBl. I Nr. 61/2007 (Hemmung der Verfallsfristen) — Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS). Abgerufen am 31. Oktober 2026 · Primärquelle

Änderungen an diesem Artikel

  • 31. Oktober 2026: Erstveröffentlichung. Rechtslage Stand Oktober 2026, belegt mit Gesetzestexten im RIS, Behörden- und Kammerpublikationen.

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