Welche drei Vertragsformen gibt es für Mitarbeit im Projekt?
Wer externe Fachleute in ein Projekt holt, hat in Österreich drei Grundformen zur Auswahl: den echten Dienstvertrag, den freien Dienstvertrag und den Werkvertrag. Ein Dienstverhältnis im Sinn des Sozialversicherungsrechts liegt vor, wenn jemand in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; freie Dienstnehmer erbringen dagegen Dauerleistungen, ohne in einem Dienstverhältnis zu stehen, und beim Werkvertrag wird ein Werk geschuldet [1].
| Merkmal | Echter Dienstvertrag | Freier Dienstvertrag | Werkvertrag |
|---|---|---|---|
| Geschuldet | Arbeitsleistung | Arbeitsleistung auf Zeit | konkreter Erfolg (Werk) |
| Schuldverhältnis | Dauerschuldverhältnis | Dauerschuldverhältnis | Zielschuldverhältnis |
| Persönliche Abhängigkeit | ja, Weisungen zu Zeit, Ort und Verhalten | nein oder schwach ausgeprägt | nein |
| Vertretung | nein, höchstpersönlich | Vertretungsrecht als wichtiges Indiz | ja, Subunternehmer möglich |
| Sozialversicherung | ASVG | ASVG, wenn § 4 Abs. 4 erfüllt | GSVG als Selbständige |
Wann liegt ein Werkvertrag vor?
Der Werkvertrag begründet in der Regel ein Zielschuldverhältnis: Die Verpflichtung besteht darin, eine genau umrissene Leistung in der Regel bis zu einem bestimmten Termin zu erbringen [2]. Entscheidend ist, ob die Leistung schon bei Vertragsabschluss auf das Werk hin ausreichend konkretisiert ist [4]. Ein Website-Relaunch mit Lastenheft und Abnahme ist ein Werk; laufende Programmierarbeit nach Bedarf ist es meist nicht.
Der Werkunternehmer schuldet den vereinbarten Erfolg; tritt er nicht ein, besteht kein Anspruch auf den Werklohn [3]. Typische Indizien sind ein eigener Betrieb, eigene Betriebsmittel, das Recht, Subunternehmer einzusetzen, und eine Abnahme am Ende. Für das Projektmanagement bedeutet das: Der Auftraggeber steuert über Anforderungen und Abnahme, nicht über Arbeitszeiten oder tägliche Weisungen.
Was macht einen freien Dienstvertrag aus?
Eine gesetzliche Definition des freien Dienstvertrags gibt es nicht. Nach der Rechtsprechung stellt jemand gegen Entgelt seine Arbeitskraft für bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Verfügung, ohne sich in persönliche Abhängigkeit zu begeben [3]. Die Unabhängigkeit zeigt sich darin, dass keine Weisungen zu Arbeitszeit, Arbeitsort und Verhalten bestehen, dass der Auftraggeber keine Kontrollbefugnisse hat und dass keine Eingliederung in den Betrieb erfolgt.
Das Recht, sich jederzeit durch eine fachlich geeignete Person vertreten zu lassen, gilt als wichtiges Indiz für die persönliche Unabhängigkeit [3]. Sozialversicherungsrechtlich fallen freie Dienstnehmer unter § 4 Abs. 4 ASVG, wenn sie die Leistung im Wesentlichen persönlich erbringen und über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel verfügen. Wer mit eigenem Büro, eigener Software und eigenen Mitarbeitenden arbeitet, ist in der Regel kein freier Dienstnehmer im Sinn des ASVG.
Was gilt seit 1. Jänner 2026 bei der Kündigung?
Bis Ende 2025 war die Beendigung freier Dienstverhältnisse gesetzlich nicht geregelt. Der Oberste Gerichtshof entschied 2025, dass die Kündigungsfristen für Arbeiter nach § 1159 ABGB nicht auf freie Dienstverhältnisse anzuwenden sind; ohne Vereinbarung galt eine angemessene Frist, wobei der OGH vier Wochen bei einem mehr als drei Monate dauernden Verhältnis für angemessen hielt [3].
Für freie Dienstnehmer nach § 4 Abs. 4 ASVG gilt seit 1. Jänner 2026 eine gesetzliche Regel: Mangels günstigerer Vereinbarung kann jeder Vertragsteil zum 15. oder zum Letzten eines Kalendermonats kündigen, mit einer Frist von vier Wochen, die sich nach dem vollendeten zweiten Dienstjahr auf sechs Wochen erhöht [3]. Der erste Monat kann als Probezeit vereinbart werden. Für Altverträge bleibt eine abweichende, vertraglich vereinbarte Kündigungsregel gültig.
So vermeiden Sie Scheinverträge im Projekt
- 1Leistung beschreiben: Gibt es ein abgrenzbares Ergebnis mit Abnahme, oder geht es um laufende Mitarbeit?
- 2Steuerung prüfen: Werden Arbeitszeiten, Anwesenheit und Berichte vorgegeben, spricht das für ein Dienstverhältnis.
- 3Eingliederung vermeiden: Externe nicht in Dienstpläne, interne Meetingpflichten oder Einheitskleidung einbinden.
- 4Betriebsmittel klären: Wer stellt Laptop, Software, Arbeitsplatz?
- 5Vertretung ermöglichen und tatsächlich zulassen, wenn ein freier Dienstvertrag gewollt ist.
- 6Kündigungsfristen ausdrücklich regeln, auch wenn seit 2026 eine gesetzliche Regel besteht.
In der Projektplanung lassen sich Externe mit eigenen Rollen und Verantwortlichkeiten abbilden, ohne sie wie Beschäftigte zu führen. Für Werkverträge gehört die Abnahme als Meilenstein in den Plan; Änderungen am vereinbarten Werk laufen als Änderungsanfrage, nicht als neue Weisung. Datenschutzfragen beim Einsatz externer Fachleute, etwa Zugriff auf Kundendaten, behandelt der Leitfaden zum Datenschutz in Projekten.
Wie werden typische Projektsituationen eingeordnet?
Die Wirtschaftskammer erklärt die Abgrenzung an Beispielen aus der IT, die sich gut auf andere Branchen übertragen lassen [3]. Die folgende Übersicht fasst sie zusammen und ergänzt typische Projektsituationen.
| Situation | Wahrscheinliche Einordnung | Ausschlaggebend |
|---|---|---|
| Laufende Programmierarbeit nach Bedarf, freie Zeiteinteilung, keine Berichtspflichten, Vertretung möglich | freier Dienstvertrag | Arbeitskraft auf Zeit ohne persönliche Abhängigkeit |
| Umstellung eines Systems bis Jahresende gegen ein fixes Honorar, Einsatz von Subunternehmern | Werkvertrag | geschuldeter Erfolg, eigene Organisation |
| Beratung stundenweise im Bedarfsfall, teils im eigenen Büro, selbst gewählte Zeiten | freier Dienstvertrag | keine Anwesenheitspflicht, keine Eingliederung |
| Höchstpersönliche Betreuung mit Anwesenheitspflicht, Weisungen, Teilnahme an Besprechungen, Gleitzeit | echter Dienstvertrag | Weisungsbindung und Eingliederung |
| Erstellung eines Konzepts mit Abnahme zu einem Termin | Werkvertrag | abgegrenztes Ergebnis mit Abnahme |
Welche Pflichten bestehen gegenüber freien Dienstnehmern?
Arbeitsrechtliche Ansprüche wie Urlaub, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder kollektivvertragliche Regelungen bestehen beim freien Dienstvertrag nicht. Dennoch ist er kein rechtsfreier Raum: Freie Dienstnehmer sind in die Abfertigung neu einzubeziehen, sie haben ohne schriftlichen Vertrag Anspruch auf einen freien Dienstzettel, und das Dienstnehmerhaftpflichtgesetz gilt auch für sie [3]. Der Oberste Gerichtshof wendet zudem arbeitsrechtliche Bestimmungen an, die nicht dem Schutz des sozial Schwächeren dienen.
Befristete freie Dienstverträge dürfen nach einer Entscheidung des Obersten Gerichtshofs mehrmals aneinandergereiht werden [3]. Aus besonders wichtigen Gründen kann der Vertrag nach § 1162 ABGB ohne Einhaltung einer Frist aufgelöst werden. Für die Projektplanung empfiehlt sich, Laufzeit, Verlängerungsoption und Kündigungsfrist ausdrücklich zu vereinbaren, statt sich auf die gesetzliche Regel zu verlassen.
So setzen Sie einen Werkvertrag im Projekt sauber auf
- 1Werk beschreiben: Ergebnis, Umfang, Qualität und Ausschlüsse, idealerweise mit Lastenheft.
- 2Abnahmekriterien festlegen: Wann gilt das Werk als erbracht, wer nimmt ab, wie wird das dokumentiert?
- 3Werklohn regeln: Fixpreis oder Preis nach Positionen, Zahlungsplan nach Meilensteinen.
- 4Änderungen regeln: Wie werden Änderungswünsche angefragt, bewertet und beauftragt?
- 5Gewährleistung und Haftung klären, inklusive Fristen für Mängelrügen.
- 6Einsatz von Subunternehmern und Vertretung ausdrücklich erlauben, wenn es dem Werk entspricht.
Im Projektalltag entsteht das Risiko meist schleichend: Ein Werkvertrag beginnt sauber, nach einigen Wochen sitzt der Auftragnehmer aber im Büro, nimmt an jedem Teammeeting teil und arbeitet nach Zuruf. Spätestens dann sollte die Zusammenarbeit neu geordnet werden, entweder als klar abgegrenztes Folgewerk oder als bewusst gewählter freier Dienstvertrag oder als Anstellung. Entscheidend ist, wie die Zusammenarbeit tatsächlich gelebt wird [3].
Kurzcheck vor Vertragsabschluss
- Gibt es ein abgrenzbares Ergebnis, das abgenommen werden kann? Dann spricht viel für einen Werkvertrag.
- Wird Arbeitskraft für einen Zeitraum benötigt, ohne festes Ergebnis? Dann ist ein freier Dienstvertrag oder eine Anstellung naheliegend.
- Bestimmt der Auftraggeber Arbeitszeit, Arbeitsort und Abläufe? Dann liegt eher ein echtes Dienstverhältnis vor.
- Arbeitet die Person mit eigenen wesentlichen Betriebsmitteln? Dann ist sie in der Regel kein freier Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 4 ASVG.
- Darf und kann sich die Person vertreten lassen? Das spricht für persönliche Unabhängigkeit.
Wer bei mehreren Antworten unsicher ist, sollte die Zusammenarbeit vor Vertragsabschluss mit einer Steuerberatung oder der Wirtschaftskammer besprechen. Eine nachträgliche Umqualifizierung ist deutlich teurer als eine kurze Prüfung zu Beginn, und sie trifft oft auch die Auftragnehmerin oder den Auftragnehmer selbst.
Halten Sie das Ergebnis der Prüfung schriftlich fest, zusammen mit der gewählten Vertragsform und den Gründen. Diese Dokumentation hilft bei späteren Prüfungen und bei Vertragsverlängerungen.
Abgrenzung in Deutschland und der Schweiz
Deutschland kennt keinen freien Dienstvertrag als eigene Kategorie mit Sozialversicherungspflicht; dort stellt sich die Frage der Scheinselbstständigkeit nach §§ 7, 7a SGB IV, siehe Scheinselbstständigkeit in Deutschland und Dienstvertrag oder Werkvertrag. In Österreich ist der freie Dienstvertrag dagegen eine anerkannte Zwischenform mit eigener Pflichtversicherung.
Für Teams mit Auftragnehmern in mehreren Ländern heißt das: dieselbe Zusammenarbeit kann je nach Land unterschiedlich eingeordnet werden. Arbeitszeitpflichten nach dem AZG gelten nur für Arbeitnehmer, siehe Arbeitszeitaufzeichnung. Den Gesamtüberblick über alle Rechtsthemen im Projekt bietet der Recht-Leitfaden Österreich.