Was hat sich mit dem Vergaberechtsgesetz 2026 geändert?
Mit dem Vergaberechtsgesetz 2026, kundgemacht am 27. Februar 2026 im BGBl. I Nr. 8/2026, wurde das Bundesvergabegesetz 2018 umfassend novelliert [1]. Die meisten Bestimmungen traten am 1. März 2026 in Kraft. Die zuletzt geltende Schwellenwerteverordnung 2025 trat mit Ablauf des 28. Februar 2026 außer Kraft [2].
Inhaltlich ist das für Auftragnehmer die wichtigste Nachricht seit Jahren: Die jahrelang nur befristet verlängerten höheren Wertgrenzen für vereinfachte Verfahren stehen nun dauerhaft im Gesetz, und sie wurden für Bauaufträge deutlich angehoben [3]. Wer Angebote an Gemeinden, Länder oder den Bund legt, sieht daher häufiger Direktvergaben und nicht offene Verfahren ohne Bekanntmachung. Viele Übersichten im Netz nennen noch die alten Werte von 100 000 Euro.
Welche Wertgrenzen gelten im Unterschwellenbereich seit März 2026?
Die folgende Tabelle fasst die nationalen Wertgrenzen für klassische öffentliche Auftraggeber und Sektorenauftraggeber zusammen [3]. Alle Beträge verstehen sich ohne Umsatzsteuer und beziehen sich auf den geschätzten Auftragswert.
| Verfahrensart | Bauaufträge | Liefer- und Dienstleistungen |
|---|---|---|
| Direktvergabe | 200 000 Euro | 140 000 Euro (klassisch), 150 000 Euro (Sektoren) |
| Direktvergabe mit vorheriger Bekanntmachung | 2 000 000 Euro | 140 000 Euro (klassisch), 200 000 Euro (Sektoren) |
| Nicht offenes Verfahren ohne Bekanntmachung | 2 000 000 Euro | entfällt (klassisch), 150 000 Euro (Sektoren) |
| Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung | nur bei besonders günstiger Gelegenheit (klassisch), 2 000 000 Euro (Sektoren) | nur bei besonders günstiger Gelegenheit (klassisch), 150 000 Euro (Sektoren) |
Zum Vergleich: Unter der Schwellenwerteverordnung lag die Direktvergabe bei 100 000 Euro und das nicht offene Verfahren ohne Bekanntmachung für Bauaufträge bei 1 Million Euro [4]. Ohne Verordnung hätte das BVergG 2018 nur 50 000 Euro für die Direktvergabe vorgesehen. Für Bauaufträge hat sich der Spielraum also verdoppelt, für Liefer- und Dienstleistungen klassischer Auftraggeber ist er moderat gestiegen.
Ab wann muss EU-weit ausgeschrieben werden?
Oberhalb der EU-Schwellenwerte gilt der Oberschwellenbereich mit EU-weiter Bekanntmachung. Die Werte werden alle zwei Jahre von der Europäischen Kommission neu festgesetzt; für 2026 und 2027 erfolgte das mit den Delegierten Verordnungen (EU) 2025/2150 bis 2025/2152 vom 22. Oktober 2025 [6].
| Auftraggeber und Auftragsart | Schwellenwert 2026/2027 | zuvor 2024/2025 |
|---|---|---|
| Bauaufträge (alle Bereiche) | 5 404 000 Euro | 5 538 000 Euro |
| Liefer- und Dienstleistungen klassischer Auftraggeber | 216 000 Euro | 221 000 Euro |
| Liefer- und Dienstleistungen zentraler Stellen (z. B. Ministerien, BBG) | 140 000 Euro | 143 000 Euro |
| Liefer- und Dienstleistungen von Sektorenauftraggebern | 432 000 Euro | 443 000 Euro |
Die Beträge für Österreich bestätigt die Wirtschaftskammer [5]. Für Liefer- und Dienstleistungen klassischer Auftraggeber liegt zwischen der Direktvergabegrenze von 140 000 Euro und dem EU-Schwellenwert von 216 000 Euro ein schmaler Unterschwellenbereich, in dem typischerweise offene Verfahren oder Direktvergaben mit Bekanntmachung zum Einsatz kommen.
Was bedeutet das für Bieter und Projektteams?
- Mehr Direktvergaben: Bauunternehmen und Planungsbüros werden häufiger direkt angefragt. Saubere Referenzen und rasche Angebote zählen dann mehr als ein umfangreiches Angebotsdossier.
- Weniger Formalismus im Unterschwellenbereich, aber dieselben Grundsätze: Auch bei Direktvergaben muss der Auftraggeber an befugte, leistungsfähige und zuverlässige Unternehmer vergeben [3].
- Aufteilung von Aufträgen bleibt unzulässig, wenn sie dazu dient, Wertgrenzen zu umgehen. Der geschätzte Auftragswert umfasst den gesamten Auftrag.
- Für Verfahren, die vor dem 1. März 2026 eingeleitet wurden, gelten die bisherigen Regeln weiter; maßgebend ist der Zeitpunkt der Einleitung.
Für die Angebotsphase lohnt sich ein strukturierter Ablauf: Unterlagen sichten, Fragen fristgerecht stellen, Kalkulation dokumentieren und Fristen im Projektplan führen. Bei Bauaufträgen wird fast immer die ÖNORM B 2110 als Vertragsgrundlage vereinbart; ihre Regeln zu Mehrkosten gehören deshalb schon in die Kalkulation. Planungsleistungen werden in Österreich ohne verbindliche Honorarordnung kalkuliert, siehe Planerhonorare.
Welches Verfahren passt zu welchem Auftrag?
Die folgenden Beispiele zeigen, wie die neuen Wertgrenzen in der Praxis wirken. Sie gehen jeweils von einem klassischen öffentlichen Auftraggeber und einem geschätzten Auftragswert ohne Umsatzsteuer aus; maßgebend ist im Einzelfall immer die genaue Einordnung von Auftraggeber und Auftragsart [3] [5].
| Auftrag | Geschätzter Wert | Mögliches Verfahren |
|---|---|---|
| Sanierung eines Gemeindegebäudes (Bau) | 180 000 Euro | Direktvergabe zulässig, weil unter 200 000 Euro |
| IT-Dienstleistung für eine Gemeinde | 120 000 Euro | Direktvergabe zulässig, weil unter 140 000 Euro |
| Beratungsleistung für eine Gemeinde | 180 000 Euro | keine Direktvergabe; Unterschwellenverfahren, weil unter dem EU-Schwellenwert von 216 000 Euro |
| Erweiterung eines Schulgebäudes (Bau) | 1 500 000 Euro | Direktvergabe mit vorheriger Bekanntmachung oder nicht offenes Verfahren ohne Bekanntmachung, weil unter 2 000 000 Euro |
| Neubau einer Sporthalle (Bau) | 6 000 000 Euro | EU-weite Ausschreibung, weil über 5 404 000 Euro |
Eine Besonderheit betrifft zentrale öffentliche Auftraggeber wie Bundesministerien: Für ihre Liefer- und Dienstleistungsaufträge liegt der EU-Schwellenwert bei 140 000 Euro und damit auf der Höhe der Direktvergabegrenze [5]. Für Anbieter heißt das, dass Aufträge von Ministerien ab diesem Wert in den Oberschwellenbereich fallen.
Wie bereiten sich Bieter auf Direktvergaben vor?
- Eignung griffbereit halten: Auftraggeber dürfen nur an befugte, leistungsfähige und zuverlässige Unternehmer vergeben; Gewerbeberechtigung, Referenzen und Bonitätsnachweise sollten jederzeit vorliegen.
- Referenzliste pflegen: abgeschlossene Projekte mit Auftraggeber, Umfang, Zeitraum und Ansprechperson.
- Standardangebot vorbereiten: Leistungsbeschreibung, Preisblatt und Vertragsbedingungen, die rasch angepasst werden können.
- Kalkulation dokumentieren: Stundensätze, Materialpreise und Zuschläge, damit Rückfragen zur Preisangemessenheit schnell beantwortet sind.
- Reaktionszeit planen: Direktvergaben werden oft kurzfristig angefragt; ein klarer interner Ablauf entscheidet über den Zuschlag.
Wie wird der geschätzte Auftragswert ermittelt?
Maßgebend ist der geschätzte Gesamtwert des Auftrags ohne Umsatzsteuer. Gehören mehrere Leistungen wirtschaftlich und technisch zusammen, sind sie gemeinsam zu bewerten. Ein Auftrag darf nicht aufgeteilt werden, um unter eine Wertgrenze zu fallen. Für Projektteams auf Auftraggeberseite heißt das: Schon in der Planungsphase sollte klar sein, welche Leistungen zu einem Auftrag gehören und wie hoch der Gesamtwert realistisch ist.
Für Bieter ist die Schätzung des Auftraggebers zwar nicht verbindlich, sie bestimmt aber das Verfahren und damit den Ablauf. Wer erkennt, dass ein Auftrag offensichtlich falsch geschätzt wurde, sollte das früh ansprechen. Die Fristen für Rechtsschutz im Vergabeverfahren sind kurz; bei Zweifeln ist eine rasche vergaberechtliche Beratung sinnvoll.
Wie bilden Sie ein Vergabeverfahren im Projektplan ab?
Für Auftraggeber wie Bieter ist ein Vergabeverfahren ein Teilprojekt mit festen Terminen. Auf Auftraggeberseite gehören Bedarfsermittlung, Schätzung des Auftragswerts, Wahl des Verfahrens, Erstellung der Unterlagen, Angebotsfrist, Prüfung, Zuschlagsentscheidung und Stillhaltefrist in den Plan. Auf Bieterseite sind es Prüfung der Unterlagen, Fragenfrist, Kalkulation, interne Freigabe und Abgabe.
Wer diese Schritte als Aufgaben mit Fristen und Verantwortlichen anlegt, verliert keine Termine. Besonders wichtig sind die Fristen für Fragen und für die Angebotsabgabe, weil Versäumnisse in der Regel nicht heilbar sind. Nach dem Zuschlag beginnt das eigentliche Projekt, bei Bauaufträgen meist auf Basis der ÖNORM B 2110 und bei Rechnungen an den Bund mit der Pflicht zur strukturierten E-Rechnung, siehe E-Rechnung an den Bund.
Für Projektteams auf Bieterseite lohnt sich außerdem eine kurze Nachbetrachtung jedes Verfahrens: Was wurde gewonnen oder verloren, woran lag es, welche Unterlagen fehlten? Diese Erfahrungen fließen in das nächste Angebot ein und verbessern die Trefferquote mit der Zeit spürbar.
Wer regelmäßig an öffentlichen Aufträgen teilnimmt, sollte zudem die Bekanntmachungsplattformen beobachten und interne Zuständigkeiten für die Prüfung neuer Verfahren festlegen, damit keine passende Ausschreibung übersehen wird.
Vergabe in Österreich, Deutschland und der Schweiz
Die EU-Schwellenwerte gelten in Österreich und Deutschland gleich; unterhalb davon gehen beide Länder eigene Wege. In Deutschland regeln UVgO und VOB/A den Unterschwellenbereich, siehe Vergabe nach UVgO und VgV. Die Schweiz ist nicht an die EU-Richtlinien gebunden und folgt dem Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen mit eigenen Schwellenwerten, siehe Beschaffung Schweiz.
Wer in mehreren Ländern anbietet, sollte die Wertgrenzen je Land in einer eigenen Übersicht führen und bei jedem Verfahren das Einleitungsdatum festhalten. Gerade in Österreich ändern sich die nationalen Grenzen nach Jahren befristeter Verordnungen nun seltener, weil sie im Gesetz stehen. Den Gesamtüberblick über alle Rechtsthemen im Projekt bietet der Recht-Leitfaden Österreich.