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Überstunden-Rechner Schweiz: Vergütung mit Zuschlag nach OR

Für: Arbeitgeber, HR-Verantwortliche, Projektleiter und Mitarbeitende in der Schweiz, die Mehrarbeit korrekt beziffern wollen.

Kurz erklärt

Überstunden werden nach Art. 321c OR mit dem Normallohn plus mindestens 25 % Zuschlag vergütet, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist oder sie mit Freizeit gleicher Dauer kompensiert werden. Beispiel: CHF 7'000 Monatslohn bei 42 Wochenstunden ergeben CHF 38.46 pro Stunde; zehn Überstunden kosten mit Zuschlag CHF 480.77.

Eingaben

Ergebnis

Vergütung inkl. Zuschlag

CHF 480.77

Stundenlohn
CHF 38.46
Grundvergütung (ohne Zuschlag)
CHF 384.62
Zuschlag
CHF 96.15

Rechenweg: Stundenlohn = Monatslohn × 12 ÷ (Wochenstunden × 52). Grundvergütung = Stundenlohn × Überstunden. Zuschlag = Grundvergütung × Zuschlagssatz. Total = Grundvergütung + Zuschlag.

Vereinfachte Berechnung ohne Sozialversicherungsbeiträge. Gesamtarbeitsverträge und Arbeitsverträge können abweichende Regeln enthalten; im Zweifel eine Fachperson beiziehen.

Rechnet im Browser. Nichts wird gespeichert oder übertragen.

In Projekten mit engen Terminen fällt Mehrarbeit an – und spätestens bei der Lohnabrechnung stellt sich die Frage, was sie kostet. Der Rechner leitet den Stundenlohn aus dem Monatslohn ab und zeigt Grundvergütung und Zuschlag getrennt. Die Abschnitte erklären, wann der Zuschlag geschuldet ist und worin sich Überstunden von Überzeit unterscheiden.

Wann der Zuschlag geschuldet ist

Überstunden sind Arbeitsstunden über die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit hinaus. Nach Art. 321c OR hat der Arbeitgeber sie mit dem Normallohn und einem Zuschlag von mindestens einem Viertel zu entschädigen, sofern nichts anderes schriftlich verabredet ist. Mit Einverständnis der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers können Überstunden auch durch Freizeit von mindestens gleicher Dauer ausgeglichen werden – dann entfällt der Zuschlag.

Überstunden oder Überzeit?

Die beiden Begriffe werden oft verwechselt, folgen aber unterschiedlichen Regeln:

  • Überstunden: über die vertragliche Arbeitszeit hinaus – geregelt im Obligationenrecht, vertraglich abänderbar
  • Überzeit: über die gesetzliche Höchstarbeitszeit des Arbeitsgesetzes hinaus (45 Stunden pro Woche für Büropersonal, technische Angestellte und Angestellte in Grossbetrieben des Detailhandels, 50 Stunden für die übrigen)
  • Überzeit ist mit 25 % Zuschlag zu vergüten oder mit Freizeit gleicher Dauer auszugleichen; für Büropersonal und technische Angestellte besteht der Zuschlagsanspruch erst ab der 61. Stunde Überzeit im Kalenderjahr (Art. 13 ArG)
  • Für höhere leitende Angestellte gilt das Arbeitsgesetz grundsätzlich nicht

Mehrarbeit im Projekt planen statt bezahlen

Regelmässige Überstunden sind ein Planungssignal. Sie zeigen, dass Kapazität, Termine und Umfang nicht zusammenpassen. Wer die Auslastung pro Person sichtbar macht und Mehrarbeit früh erkennt, kann umplanen, Umfang verschieben oder Verstärkung holen – bevor Kosten, Fehler und Erschöpfung steigen.

Häufige Fragen

Kann der Überstundenzuschlag vertraglich ausgeschlossen werden?

Ja, nach Art. 321c Abs. 3 OR kann schriftlich vereinbart werden, dass Überstunden ohne Zuschlag oder gar nicht separat vergütet werden. Für Überzeit nach Arbeitsgesetz gilt das nicht – dort ist die Regelung zwingend.

Welcher Divisor gilt für den Stundenlohn?

Üblich ist Monatslohn × 12 geteilt durch die Jahresarbeitsstunden (Wochenstunden × 52). Manche Arbeitgeber rechnen mit 4,33 Wochen pro Monat, was zum selben Ergebnis führt.

Verfallen Überstunden?

Der Anspruch verjährt in der Regel nach fünf Jahren (Art. 128 Ziff. 3 OR). Vertraglich vereinbarte Fristen zur Geltendmachung sind nur eingeschränkt zulässig.

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