Warum gibt es in Österreich keine Honorarordnung mehr?
Früher kalkulierten Architekten, Ingenieurkonsulenten und Baumeister in Österreich nach Honorarordnungen ihrer Kammern und Verbände. Als in den Jahren 2006 und 2007 sämtliche Honorarordnungen im Baubereich, etwa die Honorarordnung der Baumeister, wegen Neuerungen im EU-Kartellrecht zurückgezogen werden mussten, standen alle Planer vor einer neuen Situation [1]. Seither sind Honorare frei zu vereinbaren.
Freie Vereinbarung heißt nicht beliebige Vereinbarung. Wer ein Honorar anbietet, braucht eine nachvollziehbare Kalkulation: Leistungsbild, Aufwand, Risiko und Stundensätze. Ohne verbindliche Ordnung fehlt der gemeinsame Bezugspunkt, den Auftraggeber und Auftragnehmer früher automatisch hatten. Diese Lücke füllen heute Vergütungsmodelle.
Was sind die LM.VM?
Die bekannteste Grundlage sind die Leistungsmodelle und Vergütungsmodelle LM.VM von Universitätsprofessor Hans Lechner. Sie wurden erstmals 2014 publiziert und 2023 aktualisiert neu aufgelegt [1]. Die Ausgabe vom 15. September 2023 geben Hans Lechner und Christian Hofstadler am Institut für Baubetrieb und Bauwirtschaft der TU Graz heraus; sie gliedert die Leistungen je Fachbereich in Grundleistungen als durchgängigen Faden und optionale Leistungen, die projektbezogen kombiniert werden [2].
Entwickelt wurden die Modelle unter Federführung von Lechner in Zusammenarbeit mit der Kammer der Ziviltechniker, Fachleuten für Vergaberecht und Vertretern öffentlicher Auftraggeber. Die Kammer beschreibt sie als kostenloses Werkzeug für Planende und Auftraggebende [3]. Die Hefte decken unter anderem Objektplanung, Tragwerksplanung, Projektsteuerung, begleitende Kontrolle, Baukoordination, Projektentwicklung sowie Umwelt- und Landschaftsplanung ab.
| Baustein | Inhalt | Wofür im Projekt wichtig |
|---|---|---|
| Leistungsbild | Grundleistungen je Projektphase plus gewählte optionale Leistungen | Klarheit, was geschuldet ist |
| Bemessungsgrundlage | zum Beispiel Herstellkosten oder Flächen je Fachbereich | Nachvollziehbarkeit des Honorars |
| Zu- und Abschläge | Umbauzuschlag, Wiederholungen, Nachlässe | Anpassung an das konkrete Projekt |
| Nebenkosten und Stundensätze | Reisekosten, Kopien, Leistungen nach Aufwand | Abrechnung von Zusatzleistungen |
Welche Rolle spielen Kammer-Empfehlungen?
Auch ohne verbindliche Ordnung geben Kammern Orientierung, etwa für geförderte Vorhaben oder Wettbewerbe. Ein Beispiel ist eine Empfehlung der Kammer der Ziviltechniker für Steiermark und Kärnten aus 2024: Sie basiert auf den LM.VM für Objektarchitektur in der Fassung 2023, sieht einen allgemeinen Nachlass von 10 Prozent auf das Honorar vor und berücksichtigt für schwer abschätzbare Sanierungen einen Umbauzuschlag [4].
Solche Empfehlungen sind Verhandlungsgrundlagen, keine Preisvorschriften. Für Auftraggeber machen sie Angebote vergleichbar; für Planende zeigen sie, welcher Aufwand für ein Leistungsbild realistisch ist. In öffentlichen Vergaben spielt die Kalkulation zusätzlich eine Rolle bei der Prüfung der Preisangemessenheit, siehe Vergabe nach BVergG 2018.
Was gehört in einen Planervertrag?
- 1Leistungsbild mit Projektphasen, Grundleistungen und ausdrücklich beauftragten optionalen Leistungen.
- 2Honorarermittlung mit Bemessungsgrundlage, Zu- und Abschlägen und einem Rechenbeispiel.
- 3Regeln für Änderungen: Wie werden geänderte Leistungen und Planungsstände vergütet?
- 4Zahlungsplan nach Phasen oder Meilensteinen, mit Akontozahlungen.
- 5Nebenkosten, Stundensätze für Zusatzleistungen und Fristen für die Rechnungsprüfung.
- 6Haftung, Versicherung und Urheberrechte an Plänen.
Geänderte Leistungen sind in der Planung die häufigste Quelle für Honorarstreit. Wer Planungsstände, Änderungswünsche und Freigaben als Aufgaben mit Datum und Dokumenten führt, kann Zusatzhonorare belegen. Für die Bauausführung im selben Projekt gelten andere Regeln, meist die ÖNORM B 2110; ihre Sphärenzuordnung betrifft Planungsfehler in der Regel auf Seite des Auftraggebers, der die Planung beistellt.
Beispiel: Ein Honorar in Bausteinen ermitteln
Eine vereinfachte Beispielrechnung zeigt den Aufbau, ohne ein bestimmtes Modell nachzurechnen. Angenommen, ein Architekturbüro wird für den Umbau eines Bürogebäudes mit den Phasen Entwurf bis Ausführungsplanung beauftragt. Nach dem gewählten Vergütungsmodell ergibt sich für die beauftragten Grundleistungen ein Grundhonorar von 80 000 Euro netto. Weil in den Bestand eingegriffen wird, vereinbaren die Parteien einen Umbauzuschlag von 8 000 Euro.
Als optionale Leistung kommt eine Bestandsaufnahme mit 6 000 Euro hinzu. Nebenkosten werden pauschal mit 2 500 Euro vereinbart. Für nicht absehbare Zusatzleistungen gilt ein Stundensatz, der im Vertrag festgehalten wird. Das vereinbarte Honorar beträgt damit 96 500 Euro netto, zahlbar nach Phasen. Entscheidend ist nicht die genaue Zahl, sondern dass jeder Baustein im Vertrag steht und für beide Seiten nachvollziehbar ist.
| Baustein | Betrag | Grundlage |
|---|---|---|
| Grundleistungen Entwurf bis Ausführungsplanung | 80 000 Euro | gewähltes Vergütungsmodell |
| Umbauzuschlag | 8 000 Euro | Vereinbarung wegen Eingriff in den Bestand |
| Optionale Leistung Bestandsaufnahme | 6 000 Euro | ausdrücklich beauftragt |
| Nebenkosten pauschal | 2 500 Euro | Vereinbarung |
| Summe | 96 500 Euro | zuzüglich Zusatzleistungen nach Stundensatz |
Wie dokumentieren Sie Planungsänderungen honorarwirksam?
- 1Änderungswunsch des Auftraggebers schriftlich festhalten, mit Datum und betroffenen Plänen.
- 2Aufwand abschätzen und dem Auftraggeber vor der Ausführung mitteilen.
- 3Freigabe einholen, bevor geändert wird, nicht danach.
- 4Geänderte Planstände versioniert ablegen, damit der Unterschied belegbar bleibt.
- 5Zusatzleistung im nächsten Teilrechnungsintervall abrechnen, nicht erst am Projektende.
Viele Honorarstreitigkeiten entstehen, weil Änderungen mündlich vereinbart und erst Monate später abgerechnet werden. Wer jede Änderung als eigene Aufgabe mit Freigabe führt, hat am Ende eine lückenlose Liste. Das gilt unabhängig davon, ob die LM.VM, eine Kammer-Empfehlung oder eine freie Kalkulation die Grundlage des Honorars bilden [2].
Was prüfen Auftraggeber bei Planerangeboten?
- Vollständigkeit des Leistungsbilds: Sind alle benötigten Phasen und Fachplanungen enthalten?
- Nachvollziehbarkeit der Honorarermittlung: Gibt es eine Rechnung, oder nur eine Pauschale?
- Umgang mit Änderungen und Zusatzleistungen: Welche Stundensätze gelten?
- Zahlungsplan und Sicherheiten: Passen die Teilzahlungen zum Projektfortschritt?
- Erfahrung des Teams mit vergleichbaren Aufgaben und Referenzen.
Öffentliche Auftraggeber vergeben Planungsleistungen nach dem Bundesvergabegesetz; unterhalb der EU-Schwellenwerte sind seit 2026 Direktvergaben bis 140 000 Euro bei Dienstleistungen klassischer Auftraggeber möglich. Für größere Planungsaufträge sind Verfahren mit Wettbewerb vorgesehen. Kammern veröffentlichen dazu eigene Empfehlungen, etwa für Wettbewerbe und geförderte Vorhaben [4].
Wie kalkulieren Sie einen tragfähigen Stundensatz?
Auch wer nach einem Vergütungsmodell kalkuliert, braucht einen eigenen Stundensatz für Zusatzleistungen und zur Plausibilisierung. Ausgangspunkt sind die jährlichen Kosten des Büros: Personal, Miete, Software, Versicherungen und Fortbildung. Diese Kosten werden auf die tatsächlich verrechenbaren Stunden verteilt, nicht auf alle Anwesenheitsstunden, denn Akquise, Verwaltung und Weiterbildung sind nicht verrechenbar. Dazu kommen ein Zuschlag für Wagnis und ein angemessener Gewinn.
Ein Beispiel ohne Anspruch auf Allgemeingültigkeit: Ein kleines Büro mit drei Personen hat Jahreskosten von 360 000 Euro und erwartet 3 600 verrechenbare Stunden. Daraus ergeben sich Selbstkosten von 100 Euro je Stunde, bevor Wagnis und Gewinn berücksichtigt sind. Liegt ein Angebot nach einem Vergütungsmodell deutlich unter dem, was sich aus den erwarteten Stunden mal diesem Satz ergibt, ist entweder der Aufwand zu hoch geschätzt oder das Honorar zu niedrig.
Wer Projektzeiten konsequent erfasst, kann nach jedem Projekt vergleichen, wie viele Stunden je Phase tatsächlich angefallen sind. Diese Nachkalkulation ist eine verlässliche Grundlage für die nächste Honorarvereinbarung, weil sie auf eigenen Zahlen statt auf Schätzungen beruht.
Wie gestalten Sie einen fairen Zahlungsplan?
Planungsleistungen werden über Monate oder Jahre erbracht. Ein Zahlungsplan, der Teilzahlungen an den Abschluss von Phasen oder an Meilensteine knüpft, sichert die Liquidität des Büros und gibt dem Auftraggeber Kontrolle über den Fortschritt. Bewährt haben sich Teilrechnungen nach erbrachten Phasen, ergänzt um monatliche Akontozahlungen bei langen Phasen. Wichtig ist, im Vertrag festzuhalten, wann eine Phase als abgeschlossen gilt, etwa mit der Freigabe der Planunterlagen durch den Auftraggeber, und welche Fristen für die Prüfung von Rechnungen gelten.
Für Auftraggeber schafft ein solcher Zahlungsplan Transparenz über den Mittelabfluss, für Planende sichert er die Finanzierung der laufenden Arbeit. Kommt es zu Unterbrechungen des Projekts, etwa durch fehlende Genehmigungen oder geänderte Prioritäten des Auftraggebers, sollte der Vertrag regeln, wie bereits erbrachte Teilleistungen abgerechnet werden und ob Wiederanlaufkosten vergütet werden. Solche Regeln wirken unscheinbar, entscheiden im Ernstfall aber über die wirtschaftliche Bilanz eines Auftrags.
Honorare in Österreich, Deutschland und der Schweiz
Deutschland hatte mit der HOAI bis 2020 verbindliche Mindest- und Höchstsätze; seit 2021 sind die Honorare frei vereinbar, die Grundsätze der HOAI können aber herangezogen werden [5]. Die Leistungsphasen der HOAI erklärt der Leitfaden zur HOAI. In der Schweiz strukturiert das SIA-Leistungsmodell die Phasen, siehe SIA-Leistungsmodell.
Österreich ging diesen Weg schon 2006 und 2007 und hat damit die längste Erfahrung mit freien Honoraren. Für grenzüberschreitende Büros heißt das: In allen drei Ländern muss das Honorar heute begründet werden, die Strukturen der Leistungsbilder unterscheiden sich aber. Den Gesamtüberblick über alle Rechtsthemen im Projekt bietet der Recht-Leitfaden Österreich.