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Checklisten

Checkliste Vertragsprüfung vor Projektstart (Schweiz)

Für: Projektleiter, Geschäftsleitungen und Einkauf in Agenturen, Beratungen und IT-Dienstleistern.

Kurz erklärt

Vor Projektstart sollte ein Vertrag mindestens diese Punkte klären: geschuldetes Ergebnis oder sorgfältige Arbeit (Werkvertrag oder Auftrag), Leistungsumfang mit Ausschlüssen, Abnahmeverfahren, Preis und Zahlungsplan, Change-Prozess, Haftung und Konventionalstrafen, Rechte an Arbeitsergebnissen, Geheimhaltung und Datenschutz sowie die Beendigung. Unklare Punkte werden vor der Unterschrift geklärt, nicht im Konflikt.

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Leistung und Ablauf

Geld und Änderungen

Risiken und Recht

Haken bleiben nur in diesem Tab. Kein Konto, kein Tracking.

Ein Vertrag wird meist dann wichtig, wenn etwas schiefläuft. Wer ihn vor Projektstart mit einer strukturierten Checkliste prüft, vermeidet die häufigsten Streitpunkte: unklare Leistungen, fehlende Abnahmeregeln, unbegrenzte Haftung oder Vertragsstrafen ohne Obergrenze.

Auftrag oder Werkvertrag?

Beim Auftrag (Art. 394 ff. OR) ist sorgfältiges Tätigwerden geschuldet, und jede Partei kann jederzeit beenden (Art. 404 OR); bei Beendigung zur Unzeit ist Schadenersatz geschuldet. Beim Werkvertrag (Art. 363 ff. OR) ist ein Ergebnis geschuldet, mit Abnahme, Mängelrechten und dem Rücktrittsrecht des Bestellers gegen volle Schadloshaltung (Art. 377 OR). Massgebend ist der tatsächliche Inhalt, nicht der Titel des Dokuments.

Haftung richtig begrenzen

Eine im Voraus vereinbarte Wegbedingung der Haftung für Absicht oder grobe Fahrlässigkeit ist nichtig (Art. 100 Abs. 1 OR). Üblich sind deshalb Haftungsbegrenzungen für leichte Fahrlässigkeit, etwa auf den Auftragswert, und der Ausschluss indirekter Schäden. Bei Konventionalstrafen lohnt der Blick auf die Obergrenze – ohne sie kann eine Verzugsstrafe den Auftragswert übersteigen.

Wann eine Fachperson beiziehen?

Bei hohen Auftragswerten, abweichenden Haftungsklauseln, ausländischem Recht, öffentlichen Aufträgen mit eigenen Vertragsbedingungen sowie bei Berufsgeheimnis- oder Datenschutzfragen lohnt sich die Prüfung durch eine Anwältin oder einen Anwalt. Die Kosten sind meist klein im Vergleich zu einem einzigen Streitfall.

Häufige Fragen

Muss ein Projektvertrag schriftlich sein?

Verträge sind in der Schweiz grundsätzlich formfrei gültig (Art. 11 OR). Für den Beweis und für komplexe Projekte ist Schriftlichkeit aber dringend zu empfehlen.

Was ist die Rangfolge der Vertragsdokumente?

Eine Regel, welches Dokument bei Widersprüchen vorgeht, etwa Vertrag vor Leistungsbeschreibung vor Angebot vor AGB. Ohne sie wird jeder Widerspruch zum Auslegungsstreit.

Gelten meine AGB automatisch?

Nein. AGB gelten nur, wenn sie vor Vertragsschluss vereinbart wurden und die Gegenpartei die Möglichkeit hatte, sie zur Kenntnis zu nehmen.

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