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Leitfaden · Schweiz · Recht im Projektalltag

Recht im Projektalltag Schweiz: Verträge, Arbeitszeit, Rechte, Abrechnung

Von Leutrim MiftarajPMP · MSc Business AdministrationStand: 23. Oktober 202611 Minuten Lesezeit

Kurz erklärt

Projekte berühren in der Schweiz mehrere Rechtsgebiete gleichzeitig: das Obligationenrecht für Verträge, Abnahme und Mängel, das Arbeitsgesetz für Zeiterfassung und Überzeit, das Urheberrecht für Rechte an Ergebnissen, das AHV-Recht für Freelancer sowie Mehrwertsteuer- und Buchführungsrecht für die Abrechnung. Seit dem 1. Januar 2026 gilt für Mängel an unbeweglichen Werken eine zwingende Rügefrist von 60 Tagen.[1][2]

Das Wichtigste in Kürze

  • Ob Werkvertrag oder Auftrag gilt, entscheidet über Haftung, Abnahme und Kündigung — nicht der Titel des Vertrags.
  • Arbeitgebende müssen die Arbeitszeit grundsätzlich systematisch erfassen; Ausnahmen setzen GAV oder Vereinbarungen voraus.
  • Ob ein Freelancer selbständig ist, entscheidet die AHV-Ausgleichskasse nach den tatsächlichen Verhältnissen.
  • Rechte an Software, die Angestellte schaffen, stehen dem Arbeitgeber zu; bei Freelancern und Agenturen braucht es eine vertragliche Übertragung.

Welche Rechtsgebiete berühren ein Projekt?

Projektmanagement ist kein Rechtsgebiet, aber fast jedes Projekt bewegt sich in mehreren. Wer ein Projekt plant, Verträge mit Kunden oder Lieferanten verhandelt, ein Team führt, externe Fachleute beizieht und Leistungen abrechnet, trifft laufend rechtlich relevante Entscheide. Die meisten Probleme entstehen nicht aus exotischen Rechtsfragen, sondern aus wenigen, immer wiederkehrenden Themen: unklare Verträge, verpasste Fristen, ungeklärte Rechte an Ergebnissen und fehlende Unterlagen.

Rechtsgebiete im Projektalltag
ThemaRechtsgrundlageTypische Frage
Verträge mit Kunden und LieferantenObligationenrecht (OR), insbesondere Werkvertrag und AuftragIst ein Erfolg geschuldet oder nur sorgfältiges Tätigwerden?
Abnahme und MängelOR, seit 2026 revidiert; allenfalls SIA 118Bis wann müssen Mängel gerügt werden?
Arbeitszeit des TeamsArbeitsgesetz (ArG) und Verordnung 1 (ArGV 1), ORMuss die Arbeitszeit erfasst werden, wie wird Überzeit entschädigt?
Externe FachleuteAHV-RechtIst ein Freelancer selbständig oder sozialversicherungsrechtlich angestellt?
Rechte an ErgebnissenUrheberrechtsgesetz (URG)Wem gehören Software, Texte, Designs?
VertraulichkeitOR, Strafgesetzbuch (StGB), VertragWie werden Geschäftsgeheimnisse geschützt?
AbrechnungMehrwertsteuergesetz (MWSTG), ZahlungsstandardsWann entsteht die MWST, wie sieht die Rechnung aus?
UnterlagenOR und Geschäftsbücherverordnung (GeBüV)Was muss wie lange aufbewahrt werden?
PersonendatenDatenschutzgesetz (DSG)Braucht das Projekt eine Datenschutz-Folgenabschätzung?

Dieser Leitfaden ordnet diese Themen für Projektleitende, Agenturen, Beratungsunternehmen und Dienstleister. Er erklärt die Rechtslage, nennt die massgebenden Bestimmungen und zeigt, wie sie sich im Projektalltag umsetzen lassen.

Verträge: Werkvertrag oder Auftrag?

In der Praxis sind viele Projektverträge gemischt: Die Erstellung einer Lösung trägt Werkcharakter, die anschliessende Betreuung Auftragscharakter. Entscheidend ist, die verschiedenen Leistungen im Vertrag getrennt zu beschreiben und für jede die passenden Regeln zu Abnahme, Laufzeit und Kündigung festzulegen. Wer das nicht tut, überlässt die Einordnung im Streitfall einem Gericht.

Die wichtigste Weichenstellung in jedem Kundenprojekt ist die Frage, welcher Vertragstyp gilt. Beim Werkvertrag (Art. 363 ff. OR) verspricht der Unternehmer ein Ergebnis, beim Auftrag (Art. 394 ff. OR) nur sorgfältiges Tätigwerden. Massgebend ist nicht der Titel, sondern was die Parteien tatsächlich vereinbart haben.[3] Die Unterscheidung entscheidet über Haftung, Abnahme, Mängelrechte und die Möglichkeit, den Vertrag vorzeitig zu beenden.

Besonders folgenreich ist das Kündigungsrecht. Ein Auftrag kann nach Art. 404 OR von beiden Seiten jederzeit beendet werden; nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist dieses Recht zwingend und lässt sich auch nicht über Konventionalstrafen indirekt einschränken.[4] Beim Werkvertrag kann der Besteller zurücktreten, muss den Unternehmer aber voll entschädigen (Art. 377 OR).[5] Details beschreibt das Kapitel Werkvertrag oder Auftrag; wie agile Projekte vertraglich abgebildet werden, das Kapitel Agile Verträge.

Abnahme und Mängel: das neue Recht seit 2026

Seit dem 1. Januar 2026 gelten revidierte Bestimmungen zu Baumängeln im Obligationenrecht.[1] Für Mängel an unbeweglichen Werken beträgt die Rügefrist neu 60 Tage; sie ist einseitig zwingend und kann vertraglich nicht verkürzt werden. Die neuen Bestimmungen gelten für Verträge, die ab dem 1. Januar 2026 abgeschlossen werden.[6] Für andere Werke — etwa Software oder Beratungsergebnisse — bleibt es bei der Pflicht, Mängel nach der Prüfung sofort zu rügen.

Für Projektleitende heisst das: Abnahmen bewusst planen, Ergebnisse zeitnah prüfen und Mängel schriftlich rügen. Das Kapitel Abnahme und Mängelrüge erklärt die Unterschiede zwischen beweglichen und unbeweglichen Werken; für Bauprojekte mit vereinbarter SIA-Norm 118 gilt zusätzlich das Kapitel SIA 118 im SIA-Leitfaden.

Arbeitszeit: Erfassung, Überstunden und Überzeit

Für Projektleitende ist die Arbeitszeit ihres Teams auch ein Steuerungsinstrument: Wer früh sieht, dass einzelne Personen dauerhaft über der Höchstarbeitszeit arbeiten, kann umplanen, bevor Gesundheit, Qualität und Rechtskonformität leiden. Die Pflicht zur Erfassung und das Projektcontrolling verfolgen damit dasselbe Ziel.

Jeder Arbeitgeber ist gesetzlich verpflichtet, die geleistete Arbeitszeit seiner Angestellten zu dokumentieren; Grundlage sind Art. 46 ArG und Art. 73 ArGV 1.[2] Seit 2016 erlauben Art. 73a und 73b ArGV 1 unter bestimmten Voraussetzungen einen Verzicht auf die Erfassung oder eine vereinfachte Erfassung.[7] Für Projektteams bedeutet das: Wer Stunden ohnehin auf Projekte bucht, erfüllt einen Teil der Pflicht bereits — vorausgesetzt, die Erfassung ist vollständig und nachvollziehbar.

Mehrarbeit ist rechtlich zweigeteilt. Überstunden gehen über die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit hinaus (Art. 321c OR), Überzeit über die gesetzliche Höchstarbeitszeit von 45 oder 50 Wochenstunden (Art. 12 und 13 ArG).[8] Die Kapitel Zeiterfassungspflicht und Überstunden und Überzeit erklären die Regeln im Detail.

Freelancer im Projekt

Neben der Sozialversicherung stellen sich bei Freelancern weitere Fragen: Sie haben keine gesetzliche Treuepflicht wie Angestellte, Art. 17 URG gilt für sie nicht, und ihr Zugriff auf Systeme und Daten muss bewusst geregelt werden. Ein guter Freelancervertrag deckt deshalb nicht nur Leistung und Vergütung ab, sondern auch Rechte an Ergebnissen, Geheimhaltung und Datenschutz.

Externe Fachleute sind in vielen Projekten unverzichtbar. Ob jemand sozialversicherungsrechtlich selbständig ist, beurteilt aber nicht der Vertrag, sondern die AHV-Ausgleichskasse im Einzelfall; auch eine Bescheinigung über die Selbständigkeit oder die Anmeldung bei der AHV sind laut KMU-Portal des Bundes keine ausreichenden Kriterien.[9] Wer einen Freelancer organisatorisch voll eingliedert, riskiert, dass er als Angestellter gilt — mit Folgen für Sozialversicherungsbeiträge. Das Kapitel Freelancer und Selbständigkeit zeigt die Kriterien.

Wem gehören die Ergebnisse?

Für Agenturen und Softwarehäuser ist das Thema besonders wichtig, weil sie ihren Kunden oft umfassende Rechte zusichern, selbst aber mit Freelancern und Subunternehmern arbeiten. Nur wer die Rechte lückenlos von allen Beteiligten erwirbt, kann sie auch an den Kunden weitergeben. Eine saubere Rechtekette gehört deshalb zu jedem Projekt mit externen Beteiligten.

Software, Konzepte, Texte und Designs sind oft urheberrechtlich geschützt. Bei Computerprogrammen, die Angestellte im Arbeitsverhältnis schaffen, ist der Arbeitgeber allein zur Ausübung der ausschliesslichen Verwendungsbefugnisse berechtigt (Art. 17 URG).[10] Für Freelancer und Agenturen gilt diese Regel nicht; ohne vertragliche Regelung gehen die Rechte nur in dem Umfang über, den der Vertragszweck erfordert. Selbst die Übertragung des Eigentums an einem Werkexemplar schliesst urheberrechtliche Verwendungsbefugnisse nicht ein (Art. 16 Abs. 3 URG).[11] Das Kapitel Urheber- und Nutzungsrechte zeigt, wie man das vertraglich regelt.

Vertraulichkeit und Geheimhaltung

Eine Geheimhaltungsvereinbarung ersetzt keine organisatorischen Massnahmen. Erst beschränkte Zugriffsrechte, eine klare Kennzeichnung vertraulicher Dokumente und eine geordnete Rückgabe nach Projektende machen den Schutz wirksam.

In Projekten werden laufend vertrauliche Informationen ausgetauscht: Strategien, Kundendaten, technische Lösungen. Arbeitnehmende sind schon von Gesetzes wegen zur Geheimhaltung verpflichtet (Art. 321a Abs. 4 OR); wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis verrät, das er aufgrund einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht bewahren sollte, macht sich nach Art. 162 StGB strafbar.[12][13] Gegenüber Kunden, Partnern und Freelancern schafft eine Geheimhaltungsvereinbarung Klarheit; das Kapitel Geheimhaltungsvereinbarung beschreibt die Inhalte.

Abrechnung: MWST und QR-Rechnung

Eine korrekte Abrechnung beginnt nicht in der Buchhaltung, sondern im Angebot: Wer Zahlungsplan, Etappen und Leistungsnachweise früh festlegt, erleichtert die spätere Rechnungsstellung und vermeidet Diskussionen mit dem Kunden über Höhe und Zeitpunkt der Rechnungen.

Bei der Abrechnung von Projekten stellen sich zwei praktische Fragen: Wann entsteht die Mehrwertsteuer bei Akonto-, Teil- und Schlussrechnungen, und welches Format muss die Rechnung haben? Seit dem 1. Januar 2024 beträgt der Normalsatz 8,1 Prozent.[14] Bei Vorauszahlungen entsteht die Steuerforderung mit der Vereinnahmung des Entgelts, nicht erst mit der Schlussrechnung.[15] Seit dem 1. Oktober 2022 hat die QR-Rechnung die bisherigen Einzahlungsscheine endgültig abgelöst; seit November 2025 gelten neue Vorgaben mit strukturierten Adressen.[16] Die Kapitel MWST bei der Projektabrechnung und QR-Rechnung vertiefen das.

Unterlagen aufbewahren

Wer zur Buchführung verpflichtet ist, muss Geschäftsbücher, Buchungsbelege, Geschäftsbericht und Revisionsbericht zehn Jahre aufbewahren; dazu gehört auch die Geschäftskorrespondenz.[17] Für Projekte stellt sich die Frage, welche Unterlagen darunter fallen und welche darüber hinaus aufbewahrt werden sollten — etwa Abnahmeprotokolle oder Zeitnachweise. Das Kapitel Aufbewahrung von Projektunterlagen gibt eine Übersicht; die allgemeinen Fristen beschreibt der Leitfaden Aufbewahrungsfristen Schweiz.

Datenschutz im Projekt

Für Projektleitende bedeutet das vor allem, Datenschutzfragen früh zu stellen: Welche Personendaten verarbeitet das Projekt, wer hat Zugriff, welche externen Dienste werden eingesetzt? Wer diese Fragen in der Planungsphase klärt, vermeidet teure Anpassungen kurz vor der Einführung.

Das revidierte Datenschutzgesetz ist am 1. September 2023 in Kraft getreten.[18] Für Projekte sind vor allem drei Pflichten relevant: Datenschutz durch Technik und datenschutzfreundliche Voreinstellungen schon bei der Planung, Verträge mit Auftragsbearbeitern und bei hohen Risiken eine Datenschutz-Folgenabschätzung; der EDÖB hat dazu ein eigenes Merkblatt veröffentlicht.[19] Bei vorsätzlicher Verletzung bestimmter Pflichten drohen natürlichen Personen Bussen bis CHF 250'000.[20]

Ausführlich behandelt Flenio das Thema in eigenen Leitfäden: revDSG im Projektmanagement, Wann eine DSFA nötig ist und Auftragsbearbeitungsvertrag erklärt.

Recht im Projektlebenszyklus

Rechtliche Fragen tauchen nicht zufällig auf, sondern zu bestimmten Zeitpunkten im Projekt. Wer sie dem Lebenszyklus zuordnet, kann sie planen, statt von ihnen überrascht zu werden:

Rechtliche Aufgaben entlang des Projekts
ProjektabschnittRechtliche AufgabeKapitel
Akquise und VorgesprächeVertrauliche Informationen schützenGeheimhaltungsvereinbarung
Angebot und VertragVertragstyp, Vergütungsmodell, Abnahme und Rechte regelnWerkvertrag oder Auftrag, Agile Verträge
ProjektstartTeam zusammenstellen, Freelancer beiziehen, Rechtekette sichernFreelancer, Urheberrecht
DurchführungArbeitszeit erfassen, Mehrarbeit steuern, Änderungen dokumentierenZeiterfassung, Überzeit
AbnahmePrüfen, rügen, protokollierenAbnahme und Mängelrüge
AbrechnungMWST korrekt behandeln, QR-Rechnung stellenMWST, QR-Rechnung
AbschlussUnterlagen ablegen, Zugriffe beendenAufbewahrung

Haftung im Projekt

Wer einen Vertrag verletzt, haftet grundsätzlich für den daraus entstehenden Schaden. In Projektverträgen wird die Haftung oft begrenzt, etwa auf den Auftragswert oder auf direkte Schäden. Solche Begrenzungen sind zulässig, haben aber Grenzen: Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, mit der die Haftung für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit ausgeschlossen wird, ist nach Art. 100 Abs. 1 OR nichtig. Für Projektleitende heisst das: Haftungsklauseln sind Verhandlungssache, aber kein Freibrief für nachlässige Arbeit.

Ebenso wichtig wie die Haftungsklausel ist die Sorgfalt im Alltag. Saubere Dokumentation von Anforderungen, Entscheiden und Abnahmen ist im Streitfall das wirksamste Mittel, um zu zeigen, dass vereinbarungsgemäss gearbeitet wurde. Wie Abnahmen dokumentiert werden, beschreibt das Kapitel zu Abnahme und Mängelrüge.

Änderungen und Nachträge

Kaum ein Projekt endet mit dem Umfang, mit dem es begonnen hat. Rechtlich ist entscheidend, ob eine Änderung vom vereinbarten Leistungsumfang gedeckt ist oder eine zusätzliche Leistung darstellt, die gesondert vergütet wird. Ohne klare Regeln entsteht Streit genau an dieser Stelle. Bewährt hat sich ein formelles Änderungsverfahren: Der Kunde beantragt eine Änderung, der Anbieter beziffert Aufwand, Termin- und Kostenfolgen, und erst nach schriftlicher Zustimmung wird die Änderung umgesetzt. Der Glossareintrag Change Request beschreibt das Instrument, der Rechner Nachtrag hilft beim Beziffern.

Was bei der Vertragsprüfung zählt

Klauseln, die in Projektverträgen besonders wichtig sind
KlauselWarum sie wichtig ist
LeistungsbeschreibungBestimmt, ob ein Werk oder eine Tätigkeit geschuldet ist und was als vertragsgemäss gilt
Vergütung und ZahlungsplanRegelt Festpreis, Aufwand, Kostendach, Anzahlungen und Teilrechnungen
ÄnderungsverfahrenVerhindert Streit über Mehrleistungen
AbnahmeLegt Prüfung, Kriterien und Fristen fest
Haftung und GewährleistungBegrenzt Risiken im Rahmen des Gesetzes
Rechte an ErgebnissenKlärt Nutzung, Quellcode und vorbestehende Komponenten
Vertraulichkeit und DatenschutzSchützt Informationen und Personendaten
BeendigungRegelt Kündigung, Übergabe und Rechte bei vorzeitigem Ende

Das Team: Angestellte, Freelancer, Partner

Projektteams sind heute selten homogen. Neben Angestellten arbeiten Freelancer, Mitarbeitende von Partnerfirmen und Subunternehmer mit. Rechtlich gelten für diese Gruppen unterschiedliche Regeln, die Projektleitende kennen sollten, weil sie den Alltag prägen:

Unterschiede zwischen Teammitgliedern
ThemaAngestellteFreelancerPartnerfirma oder Subunternehmer
ArbeitszeitArbeitsgesetz und ErfassungspflichtKeine Erfassungspflicht nach ArGRegeln des eigenen Arbeitgebers
WeisungenWeisungsrecht des ArbeitgebersErgebnisse statt WeisungenÜber den Vertrag mit der Firma
Rechte an SoftwareArt. 17 URG zugunsten des ArbeitgebersNur mit vertraglicher ÜbertragungNur mit vertraglicher Übertragung
GeheimhaltungGesetzlich nach Art. 321a Abs. 4 ORVertraglichVertraglich
SozialversicherungÜber den ArbeitgeberSelbständig, sofern von der AHV anerkanntÜber den eigenen Arbeitgeber

Wer diese Unterschiede kennt, kann Rollen, Verträge und Zugriffe passend gestalten — und vermeidet, dass ein Freelancer faktisch wie ein Angestellter geführt wird oder Rechte an wichtigen Ergebnissen fehlen.

Recht aus Sicht des Kunden

Dieser Leitfaden richtet sich an Anbieter wie an Kunden. Aus Kundensicht stehen andere Fragen im Vordergrund: Erhalte ich ein Ergebnis oder nur Bemühungen? Kann ich den Vertrag beenden, wenn es nicht gut läuft? Gehören mir die Ergebnisse, inklusive Quellcode? Wie prüfe ich das Werk, und bis wann muss ich Mängel melden? Die Kapitel beantworten diese Fragen jeweils für beide Seiten. Für Kunden der öffentlichen Hand kommt das Beschaffungsrecht hinzu, das der Leitfaden Öffentliche Beschaffung Schweiz beschreibt.

Welche Fristen sollten Projektleitende kennen?

Viele Rechtsnachteile entstehen durch verpasste Fristen. Die folgende Übersicht nennt die wichtigsten Fristen aus diesem Leitfaden; Einzelheiten und Ausnahmen stehen in den jeweiligen Kapiteln:

Wichtige Fristen im Projektalltag (Überblick)
ThemaFristKapitel
Mängelrüge bei unbeweglichen Werken (Verträge ab 2026)60 Tage, zwingendAbnahme und Mängelrüge
Überzeit durch Freizeit ausgleichen14 Wochen, mit Vereinbarung bis 12 MonateÜberstunden und Überzeit
Aufbewahrung von Geschäftsbüchern und Belegen10 Jahre ab Ende des GeschäftsjahresAufbewahrung
Verzicht auf Zeiterfassung widerrufenJährlichZeiterfassungspflicht
Beschwerde gegen einen Zuschlag20 Tage ab EröffnungRechtsschutz Beschaffung

Ein einfacher Grundsatz hilft: Jede rechtlich relevante Frist gehört als Termin in die Projektplanung, mit einer verantwortlichen Person und einer Erinnerung vor Ablauf.

Wer kümmert sich im Projekt um das Recht?

Projektleitende sind keine Juristen und müssen es nicht sein. Sie sollten aber erkennen, wann eine Frage rechtlich relevant ist, und sie an die richtige Stelle bringen. Eine klare Aufteilung hilft:

Rechtliche Aufgaben im Projekt
AufgabeTypisch verantwortlich
Vertragstyp und Kernklauseln festlegenGeschäftsleitung mit Rechtsberatung
Abnahmen planen und Mängel rügenProjektleitung
Arbeitszeit erfassen und Überzeit kontrollierenLinienvorgesetzte, Personalabteilung
Freelancer beiziehenProjektleitung mit Personal- oder Rechtsabteilung
Rechte an Ergebnissen regelnGeschäftsleitung, Vertragsverantwortliche
Rechnungen korrekt stellenBuchhaltung, Projektleitung für Leistungsnachweise
Unterlagen ablegenProjektleitung, Buchhaltung

Wo intern keine Rechtsabteilung besteht, lohnt sich eine Vertragsprüfung durch eine Fachperson bei wichtigen Verträgen. Die Checkliste Vertragsprüfung hilft, die richtigen Fragen zu stellen.

Verbreitete Irrtümer

  • «Wir haben den Vertrag Dienstleistungsvertrag genannt, also ist es ein Auftrag.» — Massgebend ist der Inhalt, nicht der Titel.
  • «Bezahlt ist bezahlt — dann gehört uns auch die Software.» — Ohne Übertragung der Nutzungsrechte nicht unbedingt.
  • «Unser Freelancer hat eine AHV-Bestätigung, also ist er selbständig.» — Die Ausgleichskasse beurteilt jede Tätigkeit nach den tatsächlichen Verhältnissen.
  • «Mängel können wir auch in drei Monaten noch melden.» — Bei vielen Werken gilt die sofortige Rüge, bei unbeweglichen Werken seit 2026 eine 60-Tage-Frist.
  • «Kader müssen keine Zeit erfassen.» — Nur höhere leitende Angestellte sind vom Arbeitsgesetz ausgenommen; für alle anderen gelten die Regeln von Art. 73a und 73b ArGV 1.

Alle Kapitel dieses Leitfadens

Alle Kapitel des Leitfadens

11 vertiefende Kapitel

  1. Kapitel 1ZeiterfassungspflichtArbeitszeiterfassung in der Schweiz: was Art. 46 ArG verlangt, Verzicht nach Art. 73a ArGV 1, vereinfachte Erfassung nach Art. 73b und Praxis im Projekt.
  2. Kapitel 2Überstunden und ÜberzeitÜberstunden nach Art. 321c OR und Überzeit nach Art. 12/13 ArG: Unterschied, Höchstarbeitszeit 45 oder 50 Stunden, Jahresgrenzen, Zuschlag, Ausgleich.
  3. Kapitel 3Werkvertrag oder AuftragWerkvertrag (Art. 363 OR) oder Auftrag (Art. 394 OR) bei IT- und Beratungsprojekten: Erfolg oder Sorgfalt, Haftung, Abnahme, Kündigung nach Art. 404 OR.
  4. Kapitel 4Agile VerträgeAgile Projekte vertraglich abbilden: Werkvertrag oder Auftrag, Festpreis pro Sprint, Aufwand mit Kostendach, Abnahme, Mitwirkung und Ausstieg nach OR.
  5. Kapitel 5Abnahme und MängelrügeAbnahme und Mängelrüge nach OR: Prüfung, sofortige Rüge, 60-Tage-Frist für unbewegliche Werke seit 2026, verdeckte Mängel, Verjährung und Praxis im Projekt.
  6. Kapitel 6Urheber- und NutzungsrechteWem gehören Software, Texte und Designs aus Projekten? Art. 17 URG im Arbeitsverhältnis, Freelancer und Agenturen, Zweckübertragung und Regeln im Vertrag.
  7. Kapitel 7Freelancer und SelbständigkeitIst ein Freelancer selbständig? Kriterien der AHV-Ausgleichskasse, Unternehmerrisiko, Weisungen, mehrere Auftraggeber und Folgen einer Umqualifizierung.
  8. Kapitel 8MWST bei der ProjektabrechnungMehrwertsteuer bei der Projektabrechnung: Vorauszahlungen, Teil- und Schlussrechnungen, vereinbarte oder vereinnahmte Entgelte und Steuersätze seit 2024.
  9. Kapitel 9QR-RechnungDie Schweizer QR-Rechnung für Dienstleister: Varianten mit IBAN, QR-IBAN und SCOR, Referenzen, strukturierte Adressen seit November 2025 und typische Fehler.
  10. Kapitel 10Aufbewahrung von ProjektunterlagenWelche Projektunterlagen aufzubewahren sind: Belege und Korrespondenz zehn Jahre nach Art. 958f OR, elektronische Archivierung nach GeBüV, Protokolle.
  11. Kapitel 11GeheimhaltungsvereinbarungGeheimhaltungsvereinbarung im Projekt: wann ein NDA nötig ist, Inhalte, Dauer, Konventionalstrafe, Art. 321a OR und Strafrecht nach Art. 162 StGB.

Häufige Fragen

Welche Gesetze sind für Projekte in der Schweiz am wichtigsten?

Das Obligationenrecht für Verträge, Abnahme und Mängel, das Arbeitsgesetz mit der Verordnung 1 für Arbeitszeit und Überzeit, das Urheberrechtsgesetz für Rechte an Ergebnissen, das AHV-Recht für Freelancer sowie Mehrwertsteuer-, Buchführungs- und Datenschutzrecht.

Was hat sich 2026 im Projektrecht geändert?

Seit dem 1. Januar 2026 gilt für Mängel an unbeweglichen Werken eine zwingende Rügefrist von 60 Tagen, und das Recht auf unentgeltliche Nachbesserung bei Bauten ist zwingend. Die neuen Bestimmungen gelten für Verträge, die ab diesem Datum abgeschlossen werden.

Muss die Arbeitszeit im Projekt erfasst werden?

Grundsätzlich ja. Arbeitgebende müssen die Arbeitszeit nach Art. 46 ArG und Art. 73 ArGV 1 dokumentieren. Ein Verzicht ist nur mit Gesamtarbeitsvertrag und unter weiteren Voraussetzungen möglich, eine vereinfachte Erfassung mit einer entsprechenden Vereinbarung.

Gehört mir die Software, die eine Agentur für mich entwickelt?

Nicht automatisch. Bei Agenturen und Freelancern gehen urheberrechtliche Nutzungsrechte ohne Regelung nur so weit über, wie der Vertragszweck es erfordert. Wer umfassende Rechte braucht, sollte die Übertragung ausdrücklich im Vertrag regeln.

Ersetzt dieser Leitfaden eine Rechtsberatung?

Nein. Er erklärt die Rechtslage für die Projektpraxis mit Stand Oktober 2026 und nennt die massgebenden Bestimmungen. Für konkrete Verträge, Streitfälle oder Unklarheiten im Einzelfall braucht es eine Beratung durch eine Fachperson.

Quellen

  1. [1]Baumängel: Neue Regeln gelten ab dem 1. Januar 2026 (Medienmitteilung) — Bundesamt für Justiz. Abgerufen am 23. Oktober 2026 · Primärquelle
  2. [2]Arbeitszeiterfassung: Pflicht für Arbeitgebende — KMU-Portal des Bundes (SECO). Abgerufen am 23. Oktober 2026 · Primärquelle
  3. [3]Werkvertrag Schweiz: Kurzübersicht über Grundlage, Begriff, Arten und Abgrenzung — WEKA Business Media. Abgerufen am 23. Oktober 2026
  4. [4]Dienstleistungsverträge: Jederzeit kündbar – oder doch nicht? — WEKA Business Media. Abgerufen am 23. Oktober 2026
  5. [5]Unterschiedliche Rechtsfolgen Auftrag/Werkvertrag — law.ch (Bürgi Nägeli Rechtsanwälte). Abgerufen am 23. Oktober 2026
  6. [6]Teilrevision des kauf- und werkvertraglichen Gewährleistungsrechts (Newsletter Nr. 217) — Walder Wyss. Abgerufen am 23. Oktober 2026
  7. [7]Neues Merkblatt zur Arbeitszeiterfassung — Swico. Abgerufen am 23. Oktober 2026
  8. [8]Überzeit vs. Überstunden: Was ist eigentlich der Unterschied? — WEKA Business Media. Abgerufen am 23. Oktober 2026
  9. [9]Scheinselbstständigkeit: Was man wissen muss — KMU-Portal des Bundes (SECO). Abgerufen am 23. Oktober 2026 · Primärquelle
  10. [10]URG Art. 17–21 (Rechte an Programmen) — droit-bilingue.ch (Bundesrecht SR 231.1). Abgerufen am 23. Oktober 2026 · Primärquelle
  11. [11]Softwareentwicklung (Urheberrecht, Art. 6, 16, 17 URG) — law.ch (Bürgi Nägeli Rechtsanwälte). Abgerufen am 23. Oktober 2026
  12. [12]Geheimhaltungspflicht: Wie weit geht sie und wie lange dauert sie an? — WEKA Business Media. Abgerufen am 23. Oktober 2026
  13. [13]Bundesgericht, Urteil 6B_179/2016 vom 2. Februar 2017 (Art. 162 StGB) — Bundesgericht (via servat.unibe.ch). Abgerufen am 23. Oktober 2026 · Primärquelle
  14. [14]Deklarationsanleitung Steuersatzerhöhung 2024 — Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV. Abgerufen am 23. Oktober 2026 · Primärquelle
  15. [15]Anzahlung (MWST bei Vorauszahlungen, Art. 40 MWSTG) — pfeffersack.ch. Abgerufen am 23. Oktober 2026
  16. [16]QR-Rechnung — SIX. Abgerufen am 23. Oktober 2026 · Primärquelle
  17. [17]Fachweisung Aufbewahrungspflicht (Art. 958f OR, Geschäftskorrespondenz) — Kanton Basel-Landschaft. Abgerufen am 23. Oktober 2026 · Primärquelle
  18. [18]FAQ zum neuen Datenschutzrecht — Bundesamt für Justiz. Abgerufen am 23. Oktober 2026 · Primärquelle
  19. [19]Merkblatt zur Datenschutz-Folgenabschätzung (DSFA) nach Art. 22 und 23 DSG (August 2023) — EDÖB. Abgerufen am 23. Oktober 2026 · Primärquelle
  20. [20]Revidiertes Datenschutzgesetz: was beachten? — Die Mobiliar. Abgerufen am 23. Oktober 2026

Änderungen an diesem Artikel

  • 23. Oktober 2026: Erstveröffentlichung. Rechtslage Stand Oktober 2026, belegt mit Erlassen, Behördenpublikationen und Entscheiden.

Wie wir Fachinhalte recherchieren, prüfen und aktualisieren: Redaktionelle Grundsätze

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