Warum die Abnahme so wichtig ist
Mit der Ablieferung eines Werks beginnt für den Besteller eine Phase, in der er aktiv werden muss. Er hat das Werk zu prüfen und allfällige Mängel dem Unternehmer anzuzeigen. Unterlässt er das, gilt das Werk mit den erkennbaren Mängeln als genehmigt, und die Mängelrechte gehen verloren. Für Projektleitende ist die Abnahme deshalb nicht nur ein Meilenstein im Plan, sondern ein rechtlich folgenreicher Akt.
Diese Regeln gelten für Werkverträge, also wenn ein Ergebnis geschuldet ist. Bei Aufträgen, in denen nur sorgfältiges Tätigwerden geschuldet ist, gibt es keine Abnahme in diesem Sinn. Wie die beiden Vertragstypen abgegrenzt werden, beschreibt das Kapitel Werkvertrag oder Auftrag.
Was bedeutet «sofort»?
Das Obligationenrecht verlangte bis Ende 2025 bei allen Werken, dass Mängel nach der Prüfung beziehungsweise nach ihrer Entdeckung «sofort» gerügt werden (Art. 367 und 370 OR). Nach langjähriger Rechtsprechung des Bundesgerichts bedeutet das in der Regel innert sieben Kalendertagen.[3] Diese kurze Frist hat in der Praxis viele Besteller überfordert — besonders bei Bauten, wo Mängel oft schwer einzuschätzen sind.
Für bewegliche Werke — dazu zählen nach verbreiteter Auffassung auch Software, Konzepte, Pläne oder Designs, sofern sie nicht in ein unbewegliches Werk eingehen — gilt die Pflicht zur sofortigen Rüge weiterhin. Wer ein Softwareprojekt abnimmt, muss Mängel also nach wie vor rasch rügen, sobald er sie bei der übungsgemässen Prüfung erkannt hat oder später entdeckt.
Was ändert sich seit dem 1. Januar 2026?
Die vom Parlament im Dezember 2024 verabschiedeten Änderungen im Bauvertragsrecht sind am 1. Januar 2026 in Kraft getreten.[1] Kern ist eine Rügefrist von 60 Tagen für Mängel an unbeweglichen Werken (Art. 367 Abs. 1bis und Art. 370 Abs. 4 nOR). Sie ist einseitig zwingend: Sie kann vertraglich nicht verkürzt, wohl aber verlängert werden. Die Frist gilt auch für bewegliche Werke, die bestimmungsgemäss in ein unbewegliches Werk integriert werden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben, etwa Pläne, Zeichnungen, statische Berechnungen oder Gutachten.[2]
Die neuen Bestimmungen gelten für Verträge, die ab dem 1. Januar 2026 abgeschlossen werden; für frühere Verträge bleibt das bisherige Recht anwendbar.[2] Zudem haben Bauherrschaften neu einen zwingenden Anspruch auf unentgeltliche Nachbesserung von Baumängeln (Art. 368 Abs. 2bis revOR).[4]
| Werk | Verträge bis 31.12.2025 | Verträge ab 1.1.2026 |
|---|---|---|
| Bewegliches Werk (z. B. Software, Konzept) | Sofort nach Prüfung bzw. Entdeckung | Sofort nach Prüfung bzw. Entdeckung |
| Unbewegliches Werk (Bauwerk) | Sofort nach Prüfung bzw. Entdeckung | 60 Tage, zwingend |
| Bewegliches Werk, das in ein Bauwerk eingeht und dessen Mangel verursacht (z. B. Pläne) | Sofort | 60 Tage, zwingend |
| Versteckte Mängel an unbeweglichen Werken | Sofort nach Entdeckung | 60 Tage nach Entdeckung |
Die Tabelle vereinfacht; massgebend sind Gesetz und Vertrag im Einzelfall.
Wie wird ein Werk geprüft und abgenommen?
Wer die Abnahme als Projektphase mit eigenen Ressourcen plant, verkürzt die Zeit bis zur Rüge und vermeidet, dass Fristen im Tagesgeschäft untergehen.
Das Gesetz verlangt eine Prüfung, sobald es nach dem üblichen Geschäftsgang tunlich ist. Was das konkret heisst, hängt vom Werk ab: Eine Website lässt sich schneller prüfen als eine komplexe Fachanwendung mit Schnittstellen. Deshalb lohnt es sich, Prüfung und Abnahme im Vertrag zu regeln — mit Abnahmekriterien, Testphase, Protokoll und Fristen für die Behebung von Mängeln.
- 1Abnahmekriterien schon im Vertrag oder Einführungskonzept festlegen.
- 2Testphase und Testverantwortliche planen; Testfälle vorbereiten.
- 3Das Werk nach Ablieferung strukturiert prüfen, nicht nur stichprobenweise.
- 4Mängel schriftlich, konkret und mit Belegen rügen.
- 5Ergebnis in einem Abnahmeprotokoll mit Mängelliste und Fristen festhalten.
- 6Behebung der Mängel kontrollieren und dokumentieren.
Eine strukturierte Vorlage bietet das Abnahmeprotokoll; die Begriffe erklären die Glossareinträge Abnahme und Abnahmekriterien.
Wie rügt man richtig?
Wer mehrere Mängel feststellt, sollte sie gesammelt, aber ohne Verzögerung rügen.
Eine Mängelrüge muss nicht in einer bestimmten Form erfolgen, aber sie muss erkennbar machen, welcher Mangel gerügt wird und dass der Besteller das Werk insoweit nicht als vertragsgemäss anerkennt. Pauschale Unzufriedenheit genügt nicht. Aus Beweisgründen ist die Schriftform dringend zu empfehlen.
| Bestandteil | Beispiel |
|---|---|
| Bezeichnung des Werks und Vertrags | Fachanwendung X gemäss Werkvertrag vom ... |
| Konkrete Beschreibung des Mangels | Export bricht bei mehr als 1'000 Datensätzen ab |
| Zeitpunkt der Entdeckung | Festgestellt am ... im Abnahmetest |
| Belege | Screenshots, Testprotokoll, Fehlermeldung |
| Klare Aussage | Das Werk wird insoweit nicht als vertragsgemäss anerkannt |
| Aufforderung | Bitte um Behebung bis ... |
Offene und verdeckte Mängel
Offene Mängel sind bei der übungsgemässen Prüfung erkennbar; sie müssen im Anschluss an die Prüfung gerügt werden. Verdeckte Mängel zeigen sich erst später; sie müssen nach ihrer Entdeckung gerügt werden — bei beweglichen Werken sofort, bei unbeweglichen Werken für Verträge ab 2026 innert 60 Tagen.[2][5] Wer einen verdeckten Mangel entdeckt, sollte das Datum der Entdeckung festhalten, weil die Frist ab diesem Zeitpunkt läuft.
Wann verjähren Mängelansprüche?
Mängelansprüche aus Werkvertrag verjähren nach dem Gesetz bei beweglichen Werken nach zwei Jahren, bei Grundstücken und unbeweglichen Werken nach fünf Jahren; bei absichtlicher Täuschung gilt eine längere Frist.[6] Die Verjährung beginnt in der Regel mit der Abnahme. Rüge und Verjährung sind zu unterscheiden: Die Rüge erhält die Rechte, die Verjährung begrenzt, wie lange sie durchgesetzt werden können.
Und wenn die SIA-Norm 118 vereinbart ist?
Bei Bauprojekten wird oft die SIA-Norm 118 vereinbart. Sie sieht eine gemeinsame Abnahme und eine zweijährige Rügefrist vor, während der Mängel jederzeit gerügt werden können; für verdeckte Mängel danach gilt bei Verträgen ab 2026 ebenfalls die 60-Tage-Frist des OR.[7][5] Die Einzelheiten beschreibt das Kapitel SIA 118 im SIA-Leitfaden. Für IT- und Beratungsprojekte ohne SIA 118 gelten die Regeln des OR, wie in diesem Kapitel beschrieben.
Was man vertraglich regeln kann
| Thema | Möglichkeit | Grenze |
|---|---|---|
| Prüffrist | Konkrete Testphase vereinbaren | Bei unbeweglichen Werken keine Verkürzung unter 60 Tage (Verträge ab 2026) |
| Rügefrist | Längere Rügefrist vereinbaren | Verkürzung bei unbeweglichen Werken unzulässig |
| Abnahmeverfahren | Gemeinsame Abnahme, Protokoll, Teilabnahmen | — |
| Mängelrechte | Nachbesserung zuerst, Fristen für Behebung | Nachbesserungsrecht bei Bauten zwingend |
| Haftungsbegrenzung | Begrenzungen im Rahmen des Gesetzes | Keine Freizeichnung für absichtlich verschwiegene Mängel |
Gerade bei Softwareprojekten lohnt sich eine vertragliche Regelung, weil die gesetzliche Pflicht zur sofortigen Rüge für komplexe Systeme sehr kurz sein kann. Eine vereinbarte Testphase mit klaren Kriterien schafft für beide Seiten Sicherheit. Die Checkliste Vertragsprüfung hilft, diese Punkte nicht zu übersehen.
Abnahme bei Software und digitalen Ergebnissen
Bei Software ist die gesetzliche Pflicht zur sofortigen Rüge besonders anspruchsvoll, weil sich viele Mängel erst im Betrieb zeigen. Deshalb sind vertragliche Regelungen hier besonders wertvoll: eine definierte Testphase, Abnahmekriterien mit Fehlerklassen — etwa kritisch, schwer, leicht —, eine Regel, welche Fehler die Abnahme verhindern, und eine Frist für die Behebung. Eine gängige Lösung ist eine Abnahme unter Vorbehalt: Das System wird abgenommen, leichte Fehler werden in einer Mängelliste mit Fristen festgehalten.
| Fehlerklasse | Beschreibung | Folge für die Abnahme |
|---|---|---|
| Kritisch | System oder wesentliche Funktion nicht nutzbar | Abnahme verweigert |
| Schwer | Wichtige Funktion eingeschränkt, Umgehung aufwendig | Abnahme in der Regel verweigert oder unter Vorbehalt |
| Leicht | Geringe Beeinträchtigung, Umgehung möglich | Abnahme mit Mängelliste und Behebungsfrist |
Bei agilen Projekten treten an die Stelle einer grossen Abnahme viele Teilabnahmen, wie das Kapitel Agile Verträge beschreibt.
Abnahme dokumentieren und aufbewahren
Abnahmeprotokolle und Mängelrügen sind Beweismittel, solange Ansprüche nicht verjährt sind. Sie gehören deshalb geordnet abgelegt, wie das Kapitel Aufbewahrung von Projektunterlagen beschreibt.
Checkliste für Projektleitende
- 1Prüfen, ob ein Werkvertrag vorliegt und ob das Werk beweglich oder unbeweglich ist.
- 2Vertragsdatum prüfen: gilt das Recht ab 2026?
- 3Abnahme mit Kriterien, Testphase und Protokoll planen.
- 4Mängel sofort beziehungsweise innert 60 Tagen schriftlich rügen.
- 5Entdeckung verdeckter Mängel mit Datum dokumentieren.
- 6Verjährungsfristen im Projektkalender vermerken.
- 7Unterlagen bis zum Ablauf der Verjährung aufbewahren.
Den Überblick über weitere Rechtsthemen bietet der Recht-Leitfaden; den rechtlichen Rahmen vertieft der Kurs Verträge und Abnahme nach OR.