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Kapitel im Leitfaden Recht im Projekt Schweiz

Werkvertrag oder Auftrag? Das OR für IT- und Beratungsprojekte

Von Leutrim MiftarajPMP · MSc Business AdministrationStand: 23. Oktober 20266 Minuten Lesezeit

Kurz erklärt

Beim Werkvertrag (Art. 363 OR) schuldet der Unternehmer ein Ergebnis, beim Auftrag (Art. 394 OR) nur sorgfältiges Tätigwerden. Massgebend ist der Inhalt der Leistungspflichten, nicht der Titel. Die Einordnung entscheidet über Haftung, Abnahme und Kündigung: Einen Auftrag können beide Seiten jederzeit beenden (Art. 404 OR), vom Werkvertrag tritt der Besteller nur gegen volle Schadloshaltung zurück (Art. 377 OR).[3][4]

Das Wichtigste in Kürze

  • Werkvertrag: Erfolg geschuldet, Erfolgshaftung, Abnahme und Mängelrechte.
  • Auftrag: Sorgfalt geschuldet, Sorgfaltshaftung, jederzeitige Beendigung nach Art. 404 OR.
  • Das jederzeitige Kündigungsrecht beim Auftrag ist nach Bundesgericht zwingend.
  • Individuelle Software und Websites werden häufig als Werk eingeordnet.

Wird ein Erfolg oder Sorgfalt geschuldet?

Das Obligationenrecht unterscheidet zwei Grundtypen von Verträgen über Arbeitsleistungen ausserhalb eines Arbeitsverhältnisses. Beim Werkvertrag verpflichtet sich der Unternehmer zur Herstellung eines Werks und der Besteller zur Leistung einer Vergütung (Art. 363 OR). Beim Auftrag verpflichtet sich der Beauftragte, die ihm übertragenen Geschäfte oder Dienste vertragsgemäss zu besorgen (Art. 394 OR); ein bestimmter Erfolg ist nicht geschuldet.[1][2]

Entscheidend für die Abgrenzung ist, ob die vereinbarte Leistung als Erfolg versprochen werden kann und ob objektive Kriterien zur Beurteilung des Ergebnisses vorhanden sind. Auf die Bezeichnung des Vertrags kann nicht allein abgestellt werden; die Qualifikation erfolgt anhand der Leistungspflichten und des Vertragswillens.[3] Ein «Dienstleistungsvertrag», der eine fertige Software mit festgelegten Funktionen verlangt, kann deshalb ein Werkvertrag sein.

Die Rechtsfolgen im Vergleich

Für die Praxis ist besonders die Zeile zur Beendigung wichtig, weil sie die Planungssicherheit beider Seiten bestimmt.

Werkvertrag und Auftrag im Vergleich
MerkmalWerkvertrag (Art. 363 ff. OR)Auftrag (Art. 394 ff. OR)
GeschuldetEin bestimmtes Ergebnis (Werk)Sorgfältiges Tätigwerden
HaftungErfolgshaftung: Das Werk muss mangelfrei seinSorgfaltshaftung: Haftung bei unsorgfältiger Ausführung
AbnahmeJa, mit Prüfung und MängelrügeKeine Abnahme im eigentlichen Sinn
MängelrechteWandelung, Minderung, NachbesserungSchadenersatz bei Sorgfaltspflichtverletzung
Beendigung durch den KundenRücktritt jederzeit, aber gegen Vergütung und volle Schadloshaltung (Art. 377 OR)Jederzeit, ohne Entschädigung, ausser bei Beendigung zur Unzeit (Art. 404 OR)
VergütungFür das Werk, oft als FestpreisFür die Tätigkeit, oft nach Aufwand

Die Zusammenstellung stützt sich auf die Übersicht zu den unterschiedlichen Rechtsfolgen von Auftrag und Werkvertrag.[4]

Kann ein Auftrag jederzeit gekündigt werden?

Art. 404 Abs. 1 OR bestimmt, dass der Auftrag von jedem Teil jederzeit widerrufen oder gekündigt werden kann. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist dieses Recht zwingend und kann auch nicht indirekt beschränkt werden, etwa durch eine Konventionalstrafe oder feste Laufzeiten.[5] Erfolgt die Kündigung zur Unzeit, ist zwar Schadenersatz geschuldet; entgangener Gewinn ist jedoch nicht ersatzfähig. Das Bundesgericht wendet diese Beendigungsmöglichkeit auf eine Vielzahl sehr unterschiedlicher Vertragsverhältnisse an.[2]

Art. 377 OR: Rücktritt vom Werkvertrag

Auch vom Werkvertrag kann der Besteller zurücktreten, solange das Werk unvollendet ist. Er muss dem Unternehmer aber die bereits geleistete Arbeit vergüten und ihn voll schadlos halten (Art. 377 OR).[4] Das Rücktrittsrecht ist ähnlich wie das Kündigungsrecht beim Auftrag ausgestaltet und gibt dem Besteller grosse Freiheit; der Unternehmer geht aber nicht leer aus.[6] Ein Gericht hat das Rücktrittsrecht nach Art. 377 OR bei einem Vertrag über die Erstellung, Verwaltung und Pflege einer Website als dispositiv beurteilt; die Parteien können es also vertraglich abweichend regeln.[7]

Wie werden IT-Projekte eingeordnet?

IT-Projektverträge unterstehen in der Schweiz häufig dem Werkvertragsrecht, wenn eine individuelle Software geschuldet ist; sie enthalten aber oft auch Elemente anderer Verträge, etwa Lizenzen.[8] Fachliteratur nennt die Entwicklung und Wartung einer individuellen Software als Beispiel eines unkörperlichen Werks. In der Praxis sind viele IT-Verträge gemischte Verträge, deren Teile unterschiedlich eingeordnet werden:

Typische Einordnung von Leistungen in IT- und Beratungsprojekten
LeistungNaheliegende EinordnungHinweis
Entwicklung einer individuellen Software mit definierten FunktionenWerkvertragAbnahme und Mängelrechte regeln
Erstellung einer Website nach KonzeptWerkvertragEin Gericht hat einen solchen Vertrag als Werkvertrag behandelt
Beratung, Coaching, ProjektbegleitungAuftragJederzeit kündbar nach Art. 404 OR
Projektleitung im MandatAuftragSorgfalt, kein Erfolg geschuldet
Bereitstellung von Entwicklern nach AufwandAuftrag oder Personalverleih, je nach WeisungsrechtAbgrenzung zum Personalverleih prüfen
SoftwarelizenzLizenzvertrag (Innominatvertrag)Nutzungsrechte separat regeln

Die Einordnung im Einzelfall hängt vom konkreten Vertrag ab. Wie agile Projekte, bei denen der Umfang zu Beginn bewusst offen bleibt, vertraglich abgebildet werden, beschreibt das Kapitel Agile Verträge.

Gemischte Verträge und Rahmenverträge

Viele Projektverträge kombinieren Elemente: einen Rahmenvertrag mit allgemeinen Bedingungen, Einzelaufträge mit Werkcharakter und laufende Supportleistungen mit Auftragscharakter. Solche Konstruktionen sind zulässig, verlangen aber Klarheit. Widersprechen sich Rahmenvertrag und Einzelaufträge, entsteht Streitpotenzial. Bewährt hat sich, im Rahmenvertrag festzuhalten, welche Leistungsarten welchem Regime folgen, und in jedem Einzelauftrag die Art der Leistung ausdrücklich zu benennen.

  • Leistungsbeschreibung so formulieren, dass erkennbar ist, ob ein Ergebnis oder eine Tätigkeit geschuldet ist.
  • Bei Werkleistungen Abnahmekriterien und Abnahmeverfahren festlegen.
  • Bei Auftragsleistungen keine falsche Sicherheit über feste Laufzeiten erwecken.
  • Rechte an Ergebnissen ausdrücklich regeln, unabhängig vom Vertragstyp.
  • Rangfolge der Vertragsdokumente bestimmen.

Haftung und Gewährleistung

Der Unterschied zeigt sich besonders deutlich, wenn ein Projekt sein Ziel verfehlt: Beim Werkvertrag zählt, ob das Werk mangelhaft ist, beim Auftrag, ob sorgfältig gearbeitet wurde.

Beim Werkvertrag haftet der Unternehmer dafür, dass das Werk die vereinbarten und vorausgesetzten Eigenschaften hat. Der Besteller muss das Werk nach der Ablieferung prüfen und Mängel rügen; dann stehen ihm Rechte wie Nachbesserung, Minderung oder in schweren Fällen Wandelung zu. Seit dem 1. Januar 2026 gilt für unbewegliche Werke eine zwingende Rügefrist von 60 Tagen.[9] Beim Auftrag haftet der Beauftragte für getreue und sorgfältige Ausführung; ein bestimmtes Ergebnis wird nicht geschuldet.[2] Wie Abnahme und Rüge praktisch ablaufen, zeigt das Kapitel Abnahme und Mängelrüge.

Vergütung: Festpreis, Aufwand, Kostendach

Der Vertragstyp sagt noch nichts über das Preismodell. Ein Werkvertrag kann zu einem Festpreis oder nach Aufwand vergütet werden, ein Auftrag ebenso. In der Praxis sind Festpreise häufiger bei Werkverträgen, Aufwandsvergütung bei Aufträgen. Wichtig ist, dass Preismodell und Leistungsbeschreibung zusammenpassen: Ein Festpreis ohne klar beschriebenes Werk verlagert das Risiko auf den Anbieter, ohne dass er es kalkulieren kann. Für die Kalkulation hilft der Rechner Festpreis-Kalkulation; Mehraufwand lässt sich mit dem Rechner Nachtrag strukturiert beziffern.

Abgrenzung zum Personalverleih

Stellt ein Unternehmen Fachleute bereit, die beim Kunden nach dessen Weisungen arbeiten, liegt möglicherweise weder ein Werkvertrag noch ein Auftrag vor, sondern Personalverleih. Entscheidend ist, wer die Arbeit fachlich und organisatorisch leitet. Arbeitet die Fachperson eingegliedert in die Organisation des Kunden und nach dessen Weisungen, spricht das für Personalverleih, für den besondere arbeitsmarktrechtliche Regeln und Bewilligungspflichten gelten können. Gerade bei langfristigen Einsätzen von Entwicklerinnen oder Beratern lohnt sich deshalb eine Prüfung, wie die Zusammenarbeit tatsächlich gelebt wird. Sozialversicherungsrechtliche Fragen bei Einzelpersonen beschreibt das Kapitel Freelancer und Selbständigkeit.

Ein Praxisfall: die Website mit Betreuung

Eine Agentur erstellt für einen Kunden eine Website und betreut sie danach. Die Erstellung nach Konzept ist typischerweise eine Werkleistung: Am Ende steht ein prüfbares Ergebnis, das abgenommen wird. Die laufende Betreuung — Updates, kleine Anpassungen, Beratung — trägt dagegen eher Auftragscharakter. Ein Gericht hat einen Vertrag über Erstellung, Verwaltung und Pflege einer Website als Werkvertrag behandelt und das Rücktrittsrecht nach Art. 377 OR als dispositiv beurteilt.[7] Für die Vertragsgestaltung heisst das: Erstellung und Betreuung getrennt beschreiben, Abnahme für die Erstellung regeln und für die Betreuung Laufzeit, Kündigung und Vergütung klar festlegen.

Wie wählt man den passenden Vertragstyp?

Die Wahl hängt davon ab, wie gut sich das Ergebnis im Voraus beschreiben lässt und wer welches Risiko tragen soll. Ist das Ziel klar und prüfbar, etwa eine Website nach Konzept, passt ein Werkvertrag mit Abnahme. Ist der Weg offen und der Nutzen schwer messbar, etwa bei Strategieberatung oder Projektbegleitung, passt ein Auftrag. Liegt der Umfang zu Beginn bewusst nicht fest, wie in agilen Projekten, braucht es ein Modell, das Budget und Rahmen fixiert und den Umfang beweglich hält, wie das Kapitel Agile Verträge beschreibt.

Entscheidungshilfe Vertragstyp
FrageSpricht für WerkvertragSpricht für Auftrag
Lässt sich das Ergebnis vorab präzise beschreiben?JaNein
Gibt es objektive Kriterien zur Abnahme?JaKaum
Soll der Anbieter für den Erfolg einstehen?JaNein, nur für Sorgfalt
Braucht der Kunde Flexibilität beim Ausstieg?Weniger wichtigWichtig

Checkliste für Projektverträge

  1. 1Geschuldete Leistung präzise beschreiben: Ergebnis oder Tätigkeit?
  2. 2Vertragstyp bewusst wählen und im Vertrag benennen — wissend, dass der Inhalt entscheidet.
  3. 3Abnahme, Prüffristen und Mängelrechte bei Werkleistungen regeln.
  4. 4Kündigung und Laufzeit realistisch regeln, insbesondere bei Auftragsleistungen.
  5. 5Vergütungsmodell, Nachträge und Änderungsverfahren festlegen.
  6. 6Nutzungsrechte und Geheimhaltung regeln.
  7. 7Wichtige Verträge vor Unterzeichnung prüfen lassen.

Die Checkliste Vertragsprüfung hilft bei der Durchsicht; den Überblick bietet der Recht-Leitfaden.

Häufige Fragen

Was ist der Unterschied zwischen Werkvertrag und Auftrag?

Beim Werkvertrag schuldet der Unternehmer ein Ergebnis und haftet für dessen Mängelfreiheit. Beim Auftrag schuldet der Beauftragte sorgfältiges Tätigwerden, aber keinen bestimmten Erfolg. Massgebend ist der Inhalt der vereinbarten Leistung, nicht die Bezeichnung des Vertrags.

Kann ein Beratungsvertrag jederzeit gekündigt werden?

Wenn er als Auftrag einzuordnen ist, ja. Art. 404 OR erlaubt beiden Seiten die jederzeitige Beendigung; nach Bundesgericht ist dieses Recht zwingend und kann auch nicht über Konventionalstrafen eingeschränkt werden. Bei einer Kündigung zur Unzeit ist Schadenersatz geschuldet, aber kein entgangener Gewinn.

Ist ein Softwareentwicklungsvertrag ein Werkvertrag?

Häufig ja, wenn eine individuelle Software mit bestimmten Eigenschaften geschuldet ist. IT-Verträge enthalten aber oft auch Elemente anderer Verträge, etwa Lizenzen oder Support. Massgebend ist die konkrete Leistungsbeschreibung, nicht der Titel des Vertrags.

Kann der Kunde einen Werkvertrag vorzeitig beenden?

Ja, solange das Werk unvollendet ist. Nach Art. 377 OR muss er dem Unternehmer aber die geleistete Arbeit vergüten und ihn voll schadlos halten. Dieses Rücktrittsrecht ist dispositiv, die Parteien können es also vertraglich anders regeln.

Quellen

  1. [1]Handelsgericht Zürich, HG230066 vom 6. Februar 2025 (Abgrenzung Auftrag und Werkvertrag) — Obergericht des Kantons Zürich. Abgerufen am 23. Oktober 2026 · Primärquelle
  2. [2]Erläuternder Bericht zu Art. 404 OR (Auftragsrecht, jederzeitige Beendigung) — Bundesverwaltung. Abgerufen am 23. Oktober 2026 · Primärquelle
  3. [3]Werkvertrag Schweiz: Kurzübersicht über Grundlage, Begriff, Arten und Abgrenzung — WEKA Business Media. Abgerufen am 23. Oktober 2026
  4. [4]Unterschiedliche Rechtsfolgen Auftrag/Werkvertrag — law.ch (Bürgi Nägeli Rechtsanwälte). Abgerufen am 23. Oktober 2026
  5. [5]Dienstleistungsverträge: Jederzeit kündbar – oder doch nicht? — WEKA Business Media. Abgerufen am 23. Oktober 2026
  6. [6]Werkvertrag Kündigung: Die Beendigung durch die Parteien — WEKA Business Media. Abgerufen am 23. Oktober 2026
  7. [7]Entscheid: Vertrag auf Erstellung, Verwaltung und Pflege einer Website (Werkvertrag, Art. 377 OR) — Kantonsgericht Appenzell Ausserrhoden. Abgerufen am 23. Oktober 2026 · Primärquelle
  8. [8]IT-Projektvertrag: Die rechtliche Einteilung der Herstellung von IT-Programmen — WEKA Business Media. Abgerufen am 23. Oktober 2026
  9. [9]Teilrevision des kauf- und werkvertraglichen Gewährleistungsrechts (Newsletter Nr. 217) — Walder Wyss. Abgerufen am 23. Oktober 2026

Änderungen an diesem Artikel

  • 23. Oktober 2026: Erstveröffentlichung. Rechtslage Stand Oktober 2026, belegt mit Erlassen, Behördenpublikationen und Entscheiden.

Wie wir Fachinhalte recherchieren, prüfen und aktualisieren: Redaktionelle Grundsätze

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