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Kapitel im Leitfaden HOAI-Leistungsphasen

LPH 1 und 2: Grundlagenermittlung und Vorplanung nach HOAI

Von Leutrim MiftarajPMP · MSc Business AdministrationStand: 23. Oktober 20266 Minuten Lesezeit

Kurz erklärt

In der Leistungsphase 1 klärt der Planer die Aufgabe und berät zum Leistungs- und Untersuchungsbedarf; in der Leistungsphase 2 entsteht das Planungskonzept mit Varianten, einer Kostenschätzung nach DIN 276 und einem ersten Terminplan. Bei Gebäuden sind die Phasen mit 2 und 7 Prozent der Grundleistungen bewertet. Am Ende steht die Entscheidung der Bauherrschaft für eine Variante.[1][2]

Das Wichtigste in Kürze

  • LPH 1: Aufgabe klären, Ort besichtigen, Leistungs- und Untersuchungsbedarf beraten, Ergebnisse dokumentieren.
  • LPH 2: Varianten untersuchen, Zielkonflikte aufzeigen, Kostenschätzung nach DIN 276, Terminplan.
  • Zusammen 9 Prozent der Grundleistungen bei Gebäuden, aber prägend für alle späteren Entscheidungen.
  • Die Bedarfsplanung ist Sache der Bauherrschaft oder eine Besondere Leistung.

Warum die ersten beiden Phasen so wichtig sind

Die Leistungsphasen 1 und 2 sind honorarmäßig klein: Bei Gebäuden entfallen 2 und 7 Prozent der Grundleistungen auf sie.[1] Für das Projekt sind sie dagegen entscheidend. Hier werden Ziele, Rahmenbedingungen und das Planungskonzept festgelegt. Fehler in diesen Phasen — ein unklarer Bedarf, eine zu optimistische Kostenschätzung, übersehene Rahmenbedingungen — wirken sich auf alle folgenden Phasen aus und sind später nur mit großem Aufwand zu korrigieren.

Für Projektleitende auf Bauherrenseite sind diese Phasen deshalb der günstigste Zeitpunkt, um Einfluss zu nehmen. Was hier entschieden wird, bestimmt Kosten, Termine und Qualität des gesamten Vorhabens weit stärker als jede spätere Optimierung.

Was gehört zur Leistungsphase 1?

Für die Bauherrschaft heißt das auch: Je klarer Vorgaben und Budget sind, desto schneller und günstiger ist diese Phase abgeschlossen.

Die Grundleistungen der Leistungsphase 1 regelt Anlage 10 Nummer 10.1 zur HOAI, die auch Beispiele für Besondere Leistungen enthält.[2][3] Sie umfassen im Kern fünf Leistungen:

Grundleistungen der Leistungsphase 1 (Gebäude)
GrundleistungBedeutung in der Praxis
Klären der Aufgabenstellung auf Grundlage der Vorgaben oder der Bedarfsplanung des AuftraggebersWas soll gebaut werden, für wen, mit welchem Budget?
OrtsbesichtigungGrundstück, Bestand, Umgebung kennenlernen
Beraten zum gesamten Leistungs- und UntersuchungsbedarfWelche Gutachten, Vermessungen, Fachplaner werden gebraucht?
Formulieren der Entscheidungshilfen für die Auswahl anderer an der Planung fachlich BeteiligterGrundlage für die Beauftragung von Fachplanern
Zusammenfassen, Erläutern und Dokumentieren der ErgebnisseNachvollziehbare Grundlage für die nächste Phase

Wichtig ist die Abgrenzung zur Bedarfsplanung: Die HOAI geht davon aus, dass die Bauherrschaft ihre Vorgaben oder eine Bedarfsplanung mitbringt. Erarbeitet der Planer die Bedarfsplanung selbst, ist das eine Besondere Leistung, die zusätzlich zu vereinbaren ist. Gleiches gilt für eine Bestandsaufnahme oder eine Standortanalyse.

Was gehört zur Leistungsphase 2?

In der Vorplanung wird aus der Aufgabenstellung ein Planungskonzept. Die Grundleistungen nach Anlage 10 umfassen unter anderem das Analysieren der Grundlagen, das Abstimmen der Zielvorstellungen mit Hinweis auf Zielkonflikte, das Erarbeiten der Vorplanung mit Untersuchen, Darstellen und Bewerten von Varianten nach gleichen Anforderungen, Vorverhandlungen über die Genehmigungsfähigkeit, eine Kostenschätzung nach DIN 276 mit Vergleich zu den finanziellen Rahmenbedingungen und einen Terminplan mit den wesentlichen Vorgängen des Planungs- und Bauablaufs.[2]

Ergebnisse der Leistungsphase 2
ErgebnisWozu es dient
Planungskonzept mit VariantenEntscheidungsgrundlage für die Bauherrschaft
Bewertung der VariantenNachvollziehbare Auswahl nach gleichen Anforderungen
Kostenschätzung nach DIN 276Abgleich mit dem Budget, frühe Kostenkontrolle
Terminplan mit wesentlichen VorgängenRealistische Vorstellung von Planungs- und Bauzeit
Ergebnis der Vorverhandlungen zur GenehmigungsfähigkeitFrühe Klärung von Risiken im Genehmigungsverfahren
DokumentationGrundlage für die Entwurfsplanung

Die Kostenschätzung nach DIN 276

Die Kostenschätzung ist die erste formale Kostenermittlung in der HOAI-Systematik. Sie erfolgt nach DIN 276 und wird mit den finanziellen Rahmenbedingungen verglichen.[2] Für Projektleitende ist das der erste harte Prüfpunkt: Passt das Konzept zum Budget? Wenn nicht, ist jetzt der günstigste Zeitpunkt, um Umfang, Standard oder Budget anzupassen.

Die DIN 276 kennt mehrere Stufen der Kostenermittlung, die sich im Verlauf der Planung verfeinern. Die Kostenschätzung der LPH 2 wird in der Entwurfsplanung durch die Kostenberechnung abgelöst, die nach § 6 HOAI in der Regel auch die Grundlage für die anrechenbaren Kosten bildet. Wie das Honorar daraus entsteht, beschreibt das Kapitel HOAI-Honorar berechnen.

Zielfindungsphase und Sonderkündigungsrecht

Für Projektleitende auf Bauherrenseite empfiehlt es sich, die Vorlage der Planungsgrundlage und der Kosteneinschätzung als eigenen Meilenstein zu führen und die Zwei-Wochen-Frist im Kalender festzuhalten.

Seit 2018 enthält das BGB eigene Regeln für Architekten- und Ingenieurverträge (§§ 650p ff. BGB). Sind die wesentlichen Planungs- und Überwachungsziele bei Vertragsschluss noch nicht vereinbart, hat der Planer zunächst eine Planungsgrundlage zur Ermittlung dieser Ziele zu erstellen und sie zusammen mit einer Kosteneinschätzung vorzulegen (§ 650p Abs. 2 BGB). Nach der Vorlage kann der Besteller den Vertrag innerhalb von zwei Wochen kündigen (§ 650r BGB); bei Verbrauchern beginnt die Frist nur, wenn sie über das Kündigungsrecht belehrt wurden.

In der Praxis überschneidet sich diese Zielfindungsphase oft mit den Leistungsphasen 1 und 2. Für Bauherren ist sie eine Ausstiegsmöglichkeit, wenn Konzept oder Kosten nicht passen; für Planer ein Grund, die Unterlagen sorgfältig und mit realistischer Kosteneinschätzung vorzulegen.

Typische Besondere Leistungen in LPH 1 und 2

Besondere Leistungen sind in den Anlagen zur HOAI nicht abschließend aufgeführt und werden frei vereinbart.[2] In den frühen Phasen sind besonders häufig:

  • Bedarfsplanung und Raumprogramm, wenn die Bauherrschaft sie nicht mitbringt.
  • Bestandsaufnahme und Vermessung bestehender Gebäude.
  • Standortanalyse und Machbarkeitsstudie.
  • Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen und Lebenszykluskosten.
  • Ergänzende Untersuchungen, etwa zu Nachhaltigkeit oder Energiekonzept.

Die Abgrenzung beschreibt das Kapitel Grundleistungen und Besondere Leistungen.

Fachplaner früh einbinden

Schon in der Leistungsphase 1 berät der Objektplaner zum Leistungs- und Untersuchungsbedarf und formuliert Entscheidungshilfen für die Auswahl weiterer fachlich Beteiligter.[2] In der Vorplanung stimmt er die Leistungen mit diesen Beteiligten ab. Für die Bauherrschaft bedeutet das: Tragwerksplanung, technische Gebäudeausrüstung und weitere Fachplaner sollten früh beauftragt werden, damit ihre Anforderungen in das Konzept einfließen. Späte Fachplanung führt regelmäßig zu Umplanungen in den Phasen 3 bis 5.

LPH 1 und 2 im Projektmanagement

Ein weiteres Instrument dieser Phase ist die Risikoliste. Schon in den ersten beiden Phasen lassen sich viele Risiken erkennen: Baugrund, Altlasten, Denkmalschutz, Nachbarschaft, Genehmigungsfähigkeit, Finanzierung. Wer sie früh erfasst und Verantwortliche bestimmt, kann in der Vorplanung Varianten wählen, die Risiken vermeiden, statt sie später teuer zu bewältigen.

Projektmanagement-Aufgaben in LPH 1 und 2
AufgabeVerantwortlichErgebnis
Projektziele und Budget festlegenBauherrschaftProjektauftrag
Fachplaner auswählen und beauftragenBauherrschaft mit Entscheidungshilfen des PlanersPlanungsteam
Varianten bewertenBauherrschaft und PlanerEntscheidung für eine Variante
Kosten mit Budget abgleichenPlaner, ProjektsteuerungFreigabe oder Anpassung
Terminrahmen festlegenPlaner, ProjektsteuerungGrober Terminplan
Risiken erfassenAlle BeteiligtenRisikoliste

Am Ende der LPH 2 steht eine formelle Entscheidung: Die Bauherrschaft wählt eine Variante und gibt die Entwurfsplanung frei. Diese Entscheidung gehört dokumentiert, weil sie die Grundlage für alle weiteren Leistungen ist. Wie es weitergeht, beschreibt das Kapitel LPH 3 und 4; der Terminplan wird im Kapitel Bauzeitenplan behandelt.

Wie bewertet man Varianten?

Die HOAI verlangt in der Vorplanung, Varianten nach gleichen Anforderungen zu untersuchen, darzustellen und zu bewerten.[2] Gleiche Anforderungen heißt: Alle Varianten erfüllen dasselbe Raumprogramm und dieselben Grundanforderungen, damit sie vergleichbar sind. Bewährt hat sich eine Bewertungsmatrix mit Kriterien, die die Bauherrschaft vorab gewichtet.

Kriterien für den Variantenvergleich (Beispiel)
KriteriumFragestellung
FunktionErfüllt die Variante das Raumprogramm und die Abläufe der Nutzer?
KostenWie liegt die Kostenschätzung im Verhältnis zum Budget?
TermineWie lange dauern Planung, Genehmigung und Bau?
GenehmigungsfähigkeitWelche Risiken zeigen die Vorverhandlungen?
Gestaltung und StädtebauWie fügt sich die Variante in die Umgebung ein?
Nachhaltigkeit und BetriebWelche Folgekosten und Umweltwirkungen sind zu erwarten?

Für die strukturierte Bewertung eignet sich eine Nutzwertanalyse. Entscheidend ist, dass die Bauherrschaft die Gewichtung festlegt — nicht der Planer, der eine Lieblingsvariante haben kann.

Welche Dokumente am Ende vorliegen sollten

Dokumente am Ende von LPH 1 und 2
DokumentInhalt
Dokumentation der GrundlagenAufgabenstellung, Rahmenbedingungen, Untersuchungsbedarf
Entscheidungshilfe FachplanerEmpfehlung, welche Fachplaner beauftragt werden
Vorplanung mit VariantenPläne und Bewertung der Varianten
KostenschätzungNach DIN 276, im Vergleich zum Budget
TerminplanWesentliche Vorgänge von Planung und Bau
EntscheidungsprotokollGewählte Variante und Freigabe der Entwurfsplanung

Typische Fehler in den frühen Phasen

  • Bedarf nicht geklärt: Das Konzept trifft die Nutzung nicht, Umplanungen folgen.
  • Budget nicht genannt: Varianten sind nicht vergleichbar, Kostenschätzung bleibt ohne Bezug.
  • Nur eine Variante: Die Bauherrschaft kann nicht wirklich entscheiden.
  • Genehmigungsfähigkeit nicht vorab geklärt: Überraschungen in der LPH 4.
  • Fachplaner zu spät beauftragt: Technik und Tragwerk passen nicht ins Konzept.
  • Entscheidungen nicht dokumentiert: Spätere Diskussionen über den vereinbarten Stand.

Den Gesamtüberblick über alle Phasen bietet der HOAI-Leitfaden; Entscheidungen und Meilensteine lassen sich mit dem Glossareintrag Meilenstein strukturieren.

Häufige Fragen

Was passiert in der Leistungsphase 1 der HOAI?

Der Planer klärt die Aufgabenstellung auf Grundlage der Vorgaben oder der Bedarfsplanung des Auftraggebers, besichtigt den Ort, berät zum Leistungs- und Untersuchungsbedarf, formuliert Entscheidungshilfen für die Auswahl weiterer Fachplaner und dokumentiert die Ergebnisse.

Was ist das Ergebnis der Leistungsphase 2?

Ein Planungskonzept mit untersuchten und bewerteten Varianten, eine Kostenschätzung nach DIN 276 im Vergleich zum Budget, ein Terminplan mit den wesentlichen Vorgängen und das Ergebnis der Vorverhandlungen zur Genehmigungsfähigkeit. Darauf entscheidet die Bauherrschaft über die weitere Planung.

Wie viel Honorar entfällt auf LPH 1 und 2?

Bei Gebäuden nach § 34 HOAI 2 Prozent für die Grundlagenermittlung und 7 Prozent für die Vorplanung, zusammen 9 Prozent des Honorars für die Grundleistungen. Bei Freianlagen und Verkehrsanlagen sind die Anteile anders gewichtet.

Gehört die Bedarfsplanung zu den Grundleistungen?

Nein. Die HOAI setzt voraus, dass die Bauherrschaft Vorgaben oder eine Bedarfsplanung mitbringt. Erarbeitet der Planer die Bedarfsplanung, ist das eine Besondere Leistung, die zusätzlich vereinbart und frei vergütet wird.

Quellen

  1. [1]HOAI § 34 Leistungsbild Gebäude und Innenräume — Bundesamt für Justiz (gesetze-im-internet.de). Abgerufen am 23. Oktober 2026 · Primärquelle
  2. [2]HOAI 2021 (Verordnungstext, konsolidiert) — hoai.de. Abgerufen am 23. Oktober 2026 · Primärquelle
  3. [3]Leistungsbild Gebäude und Innenräume — Bauprofessor (f:data). Abgerufen am 23. Oktober 2026

Änderungen an diesem Artikel

  • 23. Oktober 2026: Erstveröffentlichung. Rechtslage Stand Oktober 2026, belegt mit Gesetzestexten, Behörden- und Kammerpublikationen.

Wie wir Fachinhalte recherchieren, prüfen und aktualisieren: Redaktionelle Grundsätze

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