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Kapitel im Leitfaden HOAI-Leistungsphasen

Grundleistungen und Besondere Leistungen nach HOAI

Von Leutrim MiftarajPMP · MSc Business AdministrationStand: 23. Oktober 20266 Minuten Lesezeit

Kurz erklärt

Grundleistungen sind die Leistungen, die zur ordnungsgemäßen Erfüllung eines Auftrags im Allgemeinen erforderlich sind; ihr Honorar folgt der HOAI-Systematik. Besondere Leistungen gehen darüber hinaus, sind in den Anlagen zur HOAI nicht abschließend aufgeführt und werden frei vereinbart und vergütet. Die Abgrenzung entscheidet in der Praxis über Nachträge.[1][2]

Das Wichtigste in Kürze

  • Grundleistungen: im Allgemeinen erforderlich, in den Leistungsbildern beschrieben, nach Honorartafel bewertet.
  • Besondere Leistungen: zusätzlich, nicht abschließend aufgeführt, Honorar frei vereinbar.
  • Änderungen des Leistungsumfangs passen die Honorargrundlage an (§ 10 HOAI).
  • Klare Abgrenzung im Vertrag verhindert Streit über Nachträge.

Was unterscheidet Grundleistungen von Besonderen Leistungen?

Wer unsicher ist, sollte die Frage vor Beginn der Leistung klären.

Für die Praxis hilft eine einfache Faustregel: Was jedes vergleichbare Projekt braucht, ist in der Regel eine Grundleistung; was nur dieses Projekt wegen besonderer Wünsche, Rahmenbedingungen oder Methoden braucht, ist oft eine Besondere Leistung. Die Regel ersetzt nicht den Blick in die Anlagen der HOAI und in den Vertrag, aber sie hilft, Zweifelsfälle früh zu erkennen.

Die HOAI beschreibt für jedes Leistungsbild die Grundleistungen, die zur ordnungsgemäßen Erfüllung eines Auftrags im Allgemeinen erforderlich sind, und ordnet sie den Leistungsphasen zu. Besondere Leistungen sind dagegen Leistungen, die über die Grundleistungen hinausgehen oder an ihre Stelle treten. Sie sind in den Anlagen zur HOAI beispielhaft und nicht abschließend aufgeführt; ihr Honorar kann frei vereinbart werden.[1]

Grundleistungen und Besondere Leistungen im Vergleich
MerkmalGrundleistungenBesondere Leistungen
DefinitionIm Allgemeinen zur Auftragserfüllung erforderlichGehen über die Grundleistungen hinaus oder ersetzen sie
BeschreibungAbschließend je Leistungsphase in den AnlagenBeispielhaft, nicht abschließend
HonorarNach Honorartafel als Orientierung, Vereinbarung in TextformFrei vereinbar
Ohne VereinbarungBasishonorarsatzKeine gesetzliche Auffangregel

Seit der HOAI 2021 sind auch die Honorare für Grundleistungen frei vereinbar; die Tafelwerte sind Orientierungswerte.[2] Der Unterschied bleibt trotzdem wichtig: Für Grundleistungen gibt es mit dem Basishonorarsatz eine Auffangregel, für Besondere Leistungen nicht. Wer Besondere Leistungen erbringt, ohne ein Honorar vereinbart zu haben, gerät leicht in Streit über die Vergütung.

Beispiele für Besondere Leistungen

Wichtig ist auch die Kehrseite: Wer Besondere Leistungen beauftragt, die Grundleistungen ersetzen, sollte die entfallenden Grundleistungen im Honorar berücksichtigen, damit nicht doppelt bezahlt wird.

Für die Bauherrschaft ist die Liste der Besonderen Leistungen auch eine Checkliste bei der Beauftragung: Welche dieser Leistungen braucht das Projekt? Werden sie erst während der Planung bemerkt, müssen sie nachträglich vereinbart werden — oft unter Zeitdruck und mit schwächerer Verhandlungsposition. Wer die Liste vor Vertragsschluss durchgeht, kann die benötigten Leistungen gleich mit beauftragen und ihre Kosten ins Budget aufnehmen.

Typische Besondere Leistungen nach Leistungsphasen (Gebäude, Auswahl)
LeistungsphaseBeispiele
LPH 1Bedarfsplanung, Bestandsaufnahme, Standortanalyse
LPH 2Wirtschaftlichkeitsuntersuchung, Untersuchung alternativer Lösungsansätze nach verschiedenen Anforderungen
LPH 3Analyse der Alternativen und Varianten, Wirtschaftlichkeitsberechnung
LPH 4Mitwirken bei der Beschaffung nachbarlicher Zustimmungen
LPH 5Detaillierte Objektbeschreibung als Grundlage einer Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm, Prüfen der Ausführungspläne des Unternehmers
LPH 6 und 7Alternative Leistungsbeschreibungen, Prüfen und Werten von Nebenangeboten mit Auswirkungen auf die Planung
LPH 8Zahlungsplan, differenzierte Zeit-, Kosten- oder Kapazitätspläne, Tätigkeit als verantwortlicher Bauleiter über die Grundleistungen hinaus
LPH 9Überwachen der Mängelbeseitigung innerhalb der Verjährungsfrist, Bestandsdokumentation

Die Beispiele orientieren sich an Anlage 10 zur HOAI; die Liste dort ist ausdrücklich nicht abschließend.[1] Auch Leistungen, die nirgends aufgeführt sind — etwa BIM-Koordination oder Nachhaltigkeitszertifizierungen —, können als Besondere Leistungen vereinbart werden.

Wie grenzt man im Einzelfall ab?

Doppelarbeit entsteht, wenn Zuständigkeiten nicht geklärt sind. Bewährt hat sich eine Zuständigkeitsmatrix zu Projektbeginn, die für Terminplanung, Kostenkontrolle, Protokollführung und Dokumentation festlegt, wer welche Aufgabe übernimmt. Der Objektplaner bleibt für seine Grundleistungen verantwortlich; der Projektsteuerer prüft, verdichtet und berichtet an die Bauherrschaft.

Ein klassischer Zweifelsfall ist die Bestandsaufnahme beim Umbau: Für die Planung braucht der Planer verlässliche Bestandspläne. Liegen sie nicht vor, muss jemand sie erstellen. Die HOAI ordnet die Bestandsaufnahme den Besonderen Leistungen zu; die Bauherrschaft muss sie also entweder selbst beibringen oder gesondert beauftragen. Ähnlich verhält es sich mit Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen, die über die Kostenermittlungen nach DIN 276 hinausgehen.

Ob eine Leistung Grundleistung oder Besondere Leistung ist, ergibt sich zunächst aus der Beschreibung in den Anlagen zur HOAI und aus dem Vertrag. Schwierig wird es bei Leistungen, die in der Praxis selbstverständlich erscheinen, aber nicht zu den Grundleistungen gehören, oder bei Grundleistungen, die durch besondere Umstände deutlich aufwendiger werden.

  1. 1Prüfen, ob die Leistung in der Grundleistungsliste der Leistungsphase steht.
  2. 2Prüfen, ob der Vertrag die Leistung ausdrücklich einschließt oder ausschließt.
  3. 3Prüfen, ob die Leistung in den Beispielen für Besondere Leistungen genannt ist.
  4. 4Bei Unklarheit vor Beginn der Leistung klären und das Ergebnis in Textform festhalten.
  5. 5Honorar und Termine für die Besondere Leistung vereinbaren.

Änderungen des Leistungsumfangs

Wichtig für die Praxis ist die Textform: Auch die Anpassung der Honorargrundlage nach § 10 HOAI soll in Textform vereinbart werden. Wer Änderungen nur mündlich bespricht, verschiebt die Diskussion über das Honorar ans Projektende, wo sie am schwierigsten zu führen ist. Eine kurze E-Mail mit Änderung, Auswirkungen und vereinbartem Honorar genügt.

Vereinbaren Auftraggeber und Auftragnehmer während der Vertragslaufzeit, dass der Umfang der beauftragten Leistung geändert wird, und ändern sich dadurch die anrechenbaren Kosten, ist die Honorarberechnungsgrundlage für die betroffenen Grundleistungen durch Vereinbarung in Textform anzupassen (§ 10 HOAI). Werden Grundleistungen aufgrund einer solchen Änderung wiederholt erbracht, sind sie zusätzlich zu vergüten.[1]

Ergänzend gibt das BGB dem Besteller beim Architekten- und Ingenieurvertrag ein Anordnungsrecht für Änderungen, die zur Erreichung der vereinbarten Planungs- und Überwachungsziele notwendig sind oder die er wünscht (§ 650q BGB in Verbindung mit § 650b BGB). Für die Vergütungsanpassung gelten für Leistungen im Anwendungsbereich der HOAI deren Regeln, im Übrigen ist die Vergütung frei vereinbar.

Arten von Änderungen und ihre Vergütung
ArtBeispielVergütung
Änderung mit veränderten anrechenbaren KostenZusätzliches GeschossAnpassung der Honorargrundlage nach § 10 Abs. 1 HOAI
Wiederholte GrundleistungenNeuplanung nach ÄnderungswunschZusätzliche Vergütung nach § 10 Abs. 2 HOAI
Neue Besondere LeistungNachhaltigkeitszertifizierungFreie Vereinbarung
Fortschreiben im Rahmen der GrundleistungAnpassung der Ausführungsplanung an VergabeergebnisseKeine zusätzliche Vergütung

Nachträge sauber führen

Für den Planer ist eine solche Liste ebenso nützlich: Sie dokumentiert Ansprüche zeitnah und vermeidet, dass berechtigte Forderungen in Vergessenheit geraten oder erst bei der Schlussrechnung strittig werden.

Für Projektleitende auf Bauherrenseite ist eine strukturierte Nachtragsführung bei Planungsleistungen ebenso wichtig wie bei Bauleistungen. Jede zusätzliche Leistung sollte mit Ursache, Umfang, Honorar und Terminwirkung erfasst und freigegeben werden. Das schafft Transparenz und vermeidet, dass sich am Projektende eine unübersichtliche Liste offener Forderungen ansammelt. Der Rechner Nachtrag hilft, Mehraufwand zu beziffern; das Instrument beschreibt der Glossareintrag Change Request.

Nachtragsliste für Planungsleistungen (Struktur)
FeldInhalt
Nummer und DatumEindeutige Kennung
UrsacheÄnderungswunsch, geänderte Vorgaben, neue Anforderungen
ArtGeänderte Grundleistung, wiederholte Grundleistung, Besondere Leistung
HonorarAngebot, Prüfung, vereinbarter Betrag
TerminwirkungVerschiebung von Meilensteinen
StatusAngemeldet, geprüft, beauftragt, abgelehnt

Was in den Planervertrag gehört

Auch der Umgang mit Behinderungen gehört in den Vertrag: Wie werden Behinderungen angezeigt, wie verschieben sich Fristen, und wie wird die Bauzeit neu festgelegt? Die VOB/B enthält dazu Regeln, die durch klare Abläufe auf der Baustelle ergänzt werden sollten.

Für Unternehmen ist umgekehrt wichtig zu wissen, welche Termine sie binden. Ein Bauzeitenplan als Anlage zum Vertrag sollte deshalb ausdrücklich kennzeichnen, welche Termine Vertragsfristen sind. Unklarheiten werden im Streitfall in der Regel gegen den Verwender ausgelegt.

Bewährt hat sich zudem, im Vertrag Stundensätze für nicht vorhersehbare Besondere Leistungen festzulegen. Dann muss bei kleineren zusätzlichen Leistungen nicht jedes Mal neu verhandelt werden, und beide Seiten wissen, wie solche Leistungen abgerechnet werden.

  • Beauftragte Leistungsphasen und Grundleistungen eindeutig benennen.
  • Gewünschte Besondere Leistungen mit Honorar aufführen.
  • Leistungen ausdrücklich ausschließen, die nicht beauftragt sind.
  • Verfahren für Änderungen und zusätzliche Leistungen festlegen.
  • Honorarregeln für Änderungen nach § 10 HOAI konkretisieren.

Wie das Honorar für Grundleistungen berechnet wird, beschreibt das Kapitel HOAI-Honorar berechnen; den Überblick bietet der HOAI-Leitfaden. Was sich mit der HOAI 2021 an der Honorarvereinbarung geändert hat, zeigt das Kapitel HOAI 2021.

Besondere Leistungen und moderne Planungsmethoden

Viele Leistungen, die heute in Bauprojekten gefragt sind, kennt die HOAI nicht als Grundleistungen: BIM-Management und modellbasierte Koordination, Nachhaltigkeitsberatung und Zertifizierung, digitale Bestandsdokumentation oder Lebenszykluskostenrechnungen. Kammern und Verbände fordern seit Längerem eine Aktualisierung der Leistungsbilder in diese Richtung.[3] Bis dahin sind solche Leistungen als Besondere Leistungen zu vereinbaren — mit klarer Beschreibung, damit sie sich nicht mit den Grundleistungen überschneiden.

Häufige Fragen

Was sind Besondere Leistungen nach HOAI?

Leistungen, die über die Grundleistungen hinausgehen oder an ihre Stelle treten. Sie sind in den Anlagen zur HOAI beispielhaft und nicht abschließend aufgeführt, etwa Bedarfsplanung, Bestandsaufnahme oder ein Zahlungsplan. Ihr Honorar wird frei vereinbart.

Was gilt, wenn für eine Besondere Leistung kein Honorar vereinbart wurde?

Für Besondere Leistungen gibt es keine Auffangregel wie den Basishonorarsatz. Es kommt dann auf die allgemeinen Regeln des Vertragsrechts an, was häufig zu Streit führt. Deshalb sollte vor Beginn jeder Besonderen Leistung ein Honorar in Textform vereinbart werden.

Wird eine Umplanung zusätzlich bezahlt?

Wenn Grundleistungen aufgrund einer vereinbarten Änderung des Leistungsumfangs wiederholt erbracht werden, sind sie nach § 10 HOAI zusätzlich zu vergüten. Das bloße Fortschreiben der Planung im Rahmen der Grundleistungen ist dagegen nicht zusätzlich zu bezahlen.

Ist BIM eine Grundleistung nach HOAI?

Nein. Die HOAI 2021 kennt BIM nicht als eigene Grundleistung. BIM-spezifische Leistungen wie Modellkoordination oder BIM-Management werden deshalb als Besondere Leistungen vereinbart und vergütet, möglichst klar abgegrenzt von den Grundleistungen.

Quellen

  1. [1]HOAI 2021 (Verordnungstext, konsolidiert) — hoai.de. Abgerufen am 23. Oktober 2026 · Primärquelle
  2. [2]Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) — Bundesministerium für Wirtschaft und Energie. Abgerufen am 23. Oktober 2026 · Primärquelle
  3. [3]Stellungnahme zum Regierungsentwurf HOAI (AHO, BAK, BIngK), 6.10.2020 — Bundesingenieurkammer. Abgerufen am 23. Oktober 2026 · Primärquelle

Änderungen an diesem Artikel

  • 23. Oktober 2026: Erstveröffentlichung. Rechtslage Stand Oktober 2026, belegt mit Gesetzestexten, Behörden- und Kammerpublikationen.

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