Was unterscheidet Grundleistungen von Besonderen Leistungen?
Wer unsicher ist, sollte die Frage vor Beginn der Leistung klären.
Für die Praxis hilft eine einfache Faustregel: Was jedes vergleichbare Projekt braucht, ist in der Regel eine Grundleistung; was nur dieses Projekt wegen besonderer Wünsche, Rahmenbedingungen oder Methoden braucht, ist oft eine Besondere Leistung. Die Regel ersetzt nicht den Blick in die Anlagen der HOAI und in den Vertrag, aber sie hilft, Zweifelsfälle früh zu erkennen.
Die HOAI beschreibt für jedes Leistungsbild die Grundleistungen, die zur ordnungsgemäßen Erfüllung eines Auftrags im Allgemeinen erforderlich sind, und ordnet sie den Leistungsphasen zu. Besondere Leistungen sind dagegen Leistungen, die über die Grundleistungen hinausgehen oder an ihre Stelle treten. Sie sind in den Anlagen zur HOAI beispielhaft und nicht abschließend aufgeführt; ihr Honorar kann frei vereinbart werden.[1]
| Merkmal | Grundleistungen | Besondere Leistungen |
|---|---|---|
| Definition | Im Allgemeinen zur Auftragserfüllung erforderlich | Gehen über die Grundleistungen hinaus oder ersetzen sie |
| Beschreibung | Abschließend je Leistungsphase in den Anlagen | Beispielhaft, nicht abschließend |
| Honorar | Nach Honorartafel als Orientierung, Vereinbarung in Textform | Frei vereinbar |
| Ohne Vereinbarung | Basishonorarsatz | Keine gesetzliche Auffangregel |
Seit der HOAI 2021 sind auch die Honorare für Grundleistungen frei vereinbar; die Tafelwerte sind Orientierungswerte.[2] Der Unterschied bleibt trotzdem wichtig: Für Grundleistungen gibt es mit dem Basishonorarsatz eine Auffangregel, für Besondere Leistungen nicht. Wer Besondere Leistungen erbringt, ohne ein Honorar vereinbart zu haben, gerät leicht in Streit über die Vergütung.
Beispiele für Besondere Leistungen
Wichtig ist auch die Kehrseite: Wer Besondere Leistungen beauftragt, die Grundleistungen ersetzen, sollte die entfallenden Grundleistungen im Honorar berücksichtigen, damit nicht doppelt bezahlt wird.
Für die Bauherrschaft ist die Liste der Besonderen Leistungen auch eine Checkliste bei der Beauftragung: Welche dieser Leistungen braucht das Projekt? Werden sie erst während der Planung bemerkt, müssen sie nachträglich vereinbart werden — oft unter Zeitdruck und mit schwächerer Verhandlungsposition. Wer die Liste vor Vertragsschluss durchgeht, kann die benötigten Leistungen gleich mit beauftragen und ihre Kosten ins Budget aufnehmen.
| Leistungsphase | Beispiele |
|---|---|
| LPH 1 | Bedarfsplanung, Bestandsaufnahme, Standortanalyse |
| LPH 2 | Wirtschaftlichkeitsuntersuchung, Untersuchung alternativer Lösungsansätze nach verschiedenen Anforderungen |
| LPH 3 | Analyse der Alternativen und Varianten, Wirtschaftlichkeitsberechnung |
| LPH 4 | Mitwirken bei der Beschaffung nachbarlicher Zustimmungen |
| LPH 5 | Detaillierte Objektbeschreibung als Grundlage einer Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm, Prüfen der Ausführungspläne des Unternehmers |
| LPH 6 und 7 | Alternative Leistungsbeschreibungen, Prüfen und Werten von Nebenangeboten mit Auswirkungen auf die Planung |
| LPH 8 | Zahlungsplan, differenzierte Zeit-, Kosten- oder Kapazitätspläne, Tätigkeit als verantwortlicher Bauleiter über die Grundleistungen hinaus |
| LPH 9 | Überwachen der Mängelbeseitigung innerhalb der Verjährungsfrist, Bestandsdokumentation |
Die Beispiele orientieren sich an Anlage 10 zur HOAI; die Liste dort ist ausdrücklich nicht abschließend.[1] Auch Leistungen, die nirgends aufgeführt sind — etwa BIM-Koordination oder Nachhaltigkeitszertifizierungen —, können als Besondere Leistungen vereinbart werden.
Wie grenzt man im Einzelfall ab?
Doppelarbeit entsteht, wenn Zuständigkeiten nicht geklärt sind. Bewährt hat sich eine Zuständigkeitsmatrix zu Projektbeginn, die für Terminplanung, Kostenkontrolle, Protokollführung und Dokumentation festlegt, wer welche Aufgabe übernimmt. Der Objektplaner bleibt für seine Grundleistungen verantwortlich; der Projektsteuerer prüft, verdichtet und berichtet an die Bauherrschaft.
Ein klassischer Zweifelsfall ist die Bestandsaufnahme beim Umbau: Für die Planung braucht der Planer verlässliche Bestandspläne. Liegen sie nicht vor, muss jemand sie erstellen. Die HOAI ordnet die Bestandsaufnahme den Besonderen Leistungen zu; die Bauherrschaft muss sie also entweder selbst beibringen oder gesondert beauftragen. Ähnlich verhält es sich mit Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen, die über die Kostenermittlungen nach DIN 276 hinausgehen.
Ob eine Leistung Grundleistung oder Besondere Leistung ist, ergibt sich zunächst aus der Beschreibung in den Anlagen zur HOAI und aus dem Vertrag. Schwierig wird es bei Leistungen, die in der Praxis selbstverständlich erscheinen, aber nicht zu den Grundleistungen gehören, oder bei Grundleistungen, die durch besondere Umstände deutlich aufwendiger werden.
- 1Prüfen, ob die Leistung in der Grundleistungsliste der Leistungsphase steht.
- 2Prüfen, ob der Vertrag die Leistung ausdrücklich einschließt oder ausschließt.
- 3Prüfen, ob die Leistung in den Beispielen für Besondere Leistungen genannt ist.
- 4Bei Unklarheit vor Beginn der Leistung klären und das Ergebnis in Textform festhalten.
- 5Honorar und Termine für die Besondere Leistung vereinbaren.
Änderungen des Leistungsumfangs
Wichtig für die Praxis ist die Textform: Auch die Anpassung der Honorargrundlage nach § 10 HOAI soll in Textform vereinbart werden. Wer Änderungen nur mündlich bespricht, verschiebt die Diskussion über das Honorar ans Projektende, wo sie am schwierigsten zu führen ist. Eine kurze E-Mail mit Änderung, Auswirkungen und vereinbartem Honorar genügt.
Vereinbaren Auftraggeber und Auftragnehmer während der Vertragslaufzeit, dass der Umfang der beauftragten Leistung geändert wird, und ändern sich dadurch die anrechenbaren Kosten, ist die Honorarberechnungsgrundlage für die betroffenen Grundleistungen durch Vereinbarung in Textform anzupassen (§ 10 HOAI). Werden Grundleistungen aufgrund einer solchen Änderung wiederholt erbracht, sind sie zusätzlich zu vergüten.[1]
Ergänzend gibt das BGB dem Besteller beim Architekten- und Ingenieurvertrag ein Anordnungsrecht für Änderungen, die zur Erreichung der vereinbarten Planungs- und Überwachungsziele notwendig sind oder die er wünscht (§ 650q BGB in Verbindung mit § 650b BGB). Für die Vergütungsanpassung gelten für Leistungen im Anwendungsbereich der HOAI deren Regeln, im Übrigen ist die Vergütung frei vereinbar.
| Art | Beispiel | Vergütung |
|---|---|---|
| Änderung mit veränderten anrechenbaren Kosten | Zusätzliches Geschoss | Anpassung der Honorargrundlage nach § 10 Abs. 1 HOAI |
| Wiederholte Grundleistungen | Neuplanung nach Änderungswunsch | Zusätzliche Vergütung nach § 10 Abs. 2 HOAI |
| Neue Besondere Leistung | Nachhaltigkeitszertifizierung | Freie Vereinbarung |
| Fortschreiben im Rahmen der Grundleistung | Anpassung der Ausführungsplanung an Vergabeergebnisse | Keine zusätzliche Vergütung |
Nachträge sauber führen
Für den Planer ist eine solche Liste ebenso nützlich: Sie dokumentiert Ansprüche zeitnah und vermeidet, dass berechtigte Forderungen in Vergessenheit geraten oder erst bei der Schlussrechnung strittig werden.
Für Projektleitende auf Bauherrenseite ist eine strukturierte Nachtragsführung bei Planungsleistungen ebenso wichtig wie bei Bauleistungen. Jede zusätzliche Leistung sollte mit Ursache, Umfang, Honorar und Terminwirkung erfasst und freigegeben werden. Das schafft Transparenz und vermeidet, dass sich am Projektende eine unübersichtliche Liste offener Forderungen ansammelt. Der Rechner Nachtrag hilft, Mehraufwand zu beziffern; das Instrument beschreibt der Glossareintrag Change Request.
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Nummer und Datum | Eindeutige Kennung |
| Ursache | Änderungswunsch, geänderte Vorgaben, neue Anforderungen |
| Art | Geänderte Grundleistung, wiederholte Grundleistung, Besondere Leistung |
| Honorar | Angebot, Prüfung, vereinbarter Betrag |
| Terminwirkung | Verschiebung von Meilensteinen |
| Status | Angemeldet, geprüft, beauftragt, abgelehnt |
Was in den Planervertrag gehört
Auch der Umgang mit Behinderungen gehört in den Vertrag: Wie werden Behinderungen angezeigt, wie verschieben sich Fristen, und wie wird die Bauzeit neu festgelegt? Die VOB/B enthält dazu Regeln, die durch klare Abläufe auf der Baustelle ergänzt werden sollten.
Für Unternehmen ist umgekehrt wichtig zu wissen, welche Termine sie binden. Ein Bauzeitenplan als Anlage zum Vertrag sollte deshalb ausdrücklich kennzeichnen, welche Termine Vertragsfristen sind. Unklarheiten werden im Streitfall in der Regel gegen den Verwender ausgelegt.
Bewährt hat sich zudem, im Vertrag Stundensätze für nicht vorhersehbare Besondere Leistungen festzulegen. Dann muss bei kleineren zusätzlichen Leistungen nicht jedes Mal neu verhandelt werden, und beide Seiten wissen, wie solche Leistungen abgerechnet werden.
- Beauftragte Leistungsphasen und Grundleistungen eindeutig benennen.
- Gewünschte Besondere Leistungen mit Honorar aufführen.
- Leistungen ausdrücklich ausschließen, die nicht beauftragt sind.
- Verfahren für Änderungen und zusätzliche Leistungen festlegen.
- Honorarregeln für Änderungen nach § 10 HOAI konkretisieren.
Wie das Honorar für Grundleistungen berechnet wird, beschreibt das Kapitel HOAI-Honorar berechnen; den Überblick bietet der HOAI-Leitfaden. Was sich mit der HOAI 2021 an der Honorarvereinbarung geändert hat, zeigt das Kapitel HOAI 2021.
Besondere Leistungen und moderne Planungsmethoden
Viele Leistungen, die heute in Bauprojekten gefragt sind, kennt die HOAI nicht als Grundleistungen: BIM-Management und modellbasierte Koordination, Nachhaltigkeitsberatung und Zertifizierung, digitale Bestandsdokumentation oder Lebenszykluskostenrechnungen. Kammern und Verbände fordern seit Längerem eine Aktualisierung der Leistungsbilder in diese Richtung.[3] Bis dahin sind solche Leistungen als Besondere Leistungen zu vereinbaren — mit klarer Beschreibung, damit sie sich nicht mit den Grundleistungen überschneiden.