Warum die HOAI geändert werden musste
Bemerkenswert ist, dass die Leistungsbilder und Honorartafeln der HOAI 2013 dabei nicht angetastet wurden. Geändert wurde vor allem die rechtliche Wirkung der Tafelwerte: Aus verbindlichem Preisrecht wurde eine Orientierungshilfe. Für die tägliche Arbeit mit Leistungsphasen, anrechenbaren Kosten und Honorarzonen hat sich deshalb wenig geändert, für die Vertragsgestaltung dagegen viel.
Bis Ende 2020 schrieb die HOAI für die in ihr geregelten Grundleistungen verbindliche Mindest- und Höchstsätze vor. Die Europäische Kommission sah darin einen Verstoß gegen die Dienstleistungsrichtlinie und klagte gegen Deutschland. Der Europäische Gerichtshof gab ihr am 4. Juli 2019 recht (C-377/17).[2] Die Bundesregierung reagierte mit der HOAI 2021, die am 1. Januar 2021 in Kraft trat.[1]
Was hat sich geändert?
Für die Praxis besonders wichtig ist die Kombination aus Textform und freier Vereinbarung: Planer und Bauherr können das Honorar jederzeit, auch während der Projektlaufzeit, in Textform neu regeln, etwa wenn sich der Leistungsumfang ändert.
| Thema | Bis 2020 (HOAI 2013) | Seit 2021 |
|---|---|---|
| Verbindlichkeit der Tafelwerte | Mindest- und Höchstsätze verbindlich | Orientierungswerte |
| Begriffe | Mindestsatz, Höchstsatz | Basishonorarsatz, oberer Honorarsatz |
| Form der Vereinbarung | Schriftlich bei Auftragserteilung | Textform, jederzeit |
| Ohne wirksame Vereinbarung | Mindestsatz | Basishonorarsatz für Grundleistungen |
| Verbraucherschutz | — | Hinweispflicht in Textform vor Vertragsschluss |
| Leistungsbilder und Honorartafeln | — | Unverändert aus der HOAI 2013 übernommen |
Der frühere Mindestsatz heißt seit 2021 Basishonorarsatz, der frühere Höchstsatz oberer Honorarsatz (§ 2a HOAI).[3] Die Honorartafeln wurden unverändert übernommen; der Basishonorarsatz entspricht deshalb betragsmäßig dem früheren Mindestsatz.[4]
Textform statt Schriftform
Für Planer bedeutet das zugleich mehr Verantwortung: Eine Honorarvereinbarung, die per E-Mail getroffen wird, ist genauso verbindlich wie ein unterschriebener Vertrag. Es lohnt sich deshalb, auch bei informellen Absprachen den Leistungsumfang mitzuschreiben, damit später klar ist, wofür das vereinbarte Honorar gilt.
Für die Honorarvereinbarung genügt seit 2021 die Textform. Sie kann etwa per E-Mail getroffen werden und ist nicht mehr an den Zeitpunkt der Auftragserteilung gebunden.[5] Das erleichtert die Praxis erheblich: Unter der HOAI 2013 scheiterten viele Vereinbarungen daran, dass sie nicht schriftlich oder nicht bei Auftragserteilung getroffen wurden — mit der Folge, dass der Mindestsatz galt. Heute kann eine Vereinbarung auch nachträglich geschlossen werden.
Der Basishonorarsatz als Auffangregel
Für Bauherren heißt das: Wer kein Honorar vereinbart, zahlt im Ergebnis den Basishonorarsatz — nicht weniger. Wer weniger zahlen möchte, muss das ausdrücklich in Textform vereinbaren und den Leistungsumfang entsprechend festlegen.
Fehlt eine Honorarvereinbarung in Textform, gilt für Grundleistungen der Basishonorarsatz als vereinbart (§ 7 Abs. 1 HOAI).[1] Der Basishonorarsatz hat damit nicht mehr die Bedeutung eines verbindlichen Mindestsatzes, sondern ist eine Auffangregel.[6] Für Besondere Leistungen gibt es keine solche Regel; ihr Honorar ist immer frei zu vereinbaren.
Hinweispflicht gegenüber Verbrauchern
Der Hinweis muss vor Abgabe der verbindlichen Vertragserklärung des Verbrauchers erfolgen. Ein nachträglicher Hinweis hilft nicht. Für Planer mit privaten Bauherren ist deshalb die Reihenfolge entscheidend: zuerst Angebot mit Hinweis, dann Vertragsschluss. In der Praxis empfiehlt sich, den Hinweis optisch hervorzuheben und seinen Empfang bestätigen zu lassen.
Ist der Auftraggeber ein Verbraucher, muss der Planer ihn vor Abgabe der verbindlichen Vertragserklärung in Textform darauf hinweisen, dass ein höheres oder niedrigeres Honorar als die Tafelwerte vereinbart werden kann. Unterlässt er den Hinweis, gilt statt eines höheren Honorars der Basishonorarsatz als vereinbart (§ 7 Abs. 2 HOAI).[3] Für Planer, die Privatkunden betreuen, ist dieser Hinweis deshalb fester Bestandteil jedes Angebots.
Was gilt für Verträge vor 2021?
Für laufende Projekte, die vor 2021 begonnen wurden, lohnt sich deshalb ein Blick in den Vertrag: Wann wurde er geschlossen, und welches Honorar wurde vereinbart? Liegt die Vereinbarung unter dem damaligen Mindestsatz, kann ein Planer unter Umständen noch eine Aufstockung verlangen, soweit die Ansprüche nicht verjährt sind. Umgekehrt sollten Bauherren bei Altverträgen mit niedrigen Honoraren dieses Risiko kennen.
Für Verträge, die vor dem 1. Januar 2021 geschlossen wurden, stellte sich die Frage, ob Planer nach dem EuGH-Urteil von 2019 noch den Mindestsatz einklagen können. Der EuGH entschied am 18. Januar 2022 (C-261/20), dass ein nationales Gericht in einem Rechtsstreit zwischen Privatpersonen nicht allein aufgrund des Unionsrechts verpflichtet ist, die Mindestsätze unangewendet zu lassen.[7][8]
Der Bundesgerichtshof hat daraufhin am 2. Juni 2022 entschieden, dass das verbindliche Mindestsatzrecht der HOAI 2013 in Rechtsstreitigkeiten zwischen Privatpersonen weiter anzuwenden ist (VII ZR 174/19).[2] Für Altverträge bedeutet das: Wurde ein Honorar unter dem Mindestsatz vereinbart, kann der Planer grundsätzlich die Differenz bis zum Mindestsatz verlangen.[9]
| Vertrag geschlossen | Mindestsätze zwischen Privaten | Grundlage |
|---|---|---|
| Vor dem 1. Januar 2021 | Weiterhin anwendbar | EuGH C-261/20, BGH VII ZR 174/19 |
| Ab dem 1. Januar 2021 | Keine verbindlichen Mindestsätze; Basishonorarsatz nur ohne Vereinbarung | HOAI 2021 |
Was die HOAI 2021 für die Praxis bedeutet
Für die Bauherrschaft lohnt es sich deshalb, bei der Auswahl von Planern nicht nur das Honorar, sondern auch Referenzen, Team und Vorgehen zu vergleichen.
In Vergabeverfahren öffentlicher Auftraggeber zeigt sich diese Entwicklung besonders deutlich: Der Preis von Planungsleistungen ist Teil der Wertung, und Bieter können die Tafelwerte unterschreiten. Viele Vergabestellen gewichten deshalb die Qualität stark und prüfen ungewöhnlich niedrige Angebote auf ihre Auskömmlichkeit.
Die Freigabe der Honorare hat den Wettbewerb um Planungsleistungen verändert. Für Bauherren heißt das: Angebote sind verhandelbar, und der Preis ist ein Vergabekriterium wie andere. Gleichzeitig sollte die Bauherrschaft genau prüfen, was hinter einem günstigen Honorar steht — denn gespart wird in der Regel am Leistungsumfang, etwa an der Intensität der Objektüberwachung. Für Planer heißt es, den eigenen Leistungsumfang klar zu beschreiben und Besondere Leistungen sauber abzugrenzen.
| Seite | Chance | Risiko |
|---|---|---|
| Bauherr | Honorare verhandelbar, mehr Wettbewerb | Leistungsumfang wird reduziert, ohne dass es auffällt |
| Planer | Freie Preisgestaltung, Vereinbarung auch nachträglich | Preisdruck, unklare Abgrenzung von Leistungen |
Wie sehen Honorarvereinbarungen heute aus?
Seit 2021 haben sich in der Praxis mehrere Formen von Honorarvereinbarungen etabliert. Allen gemeinsam ist, dass sie in Textform getroffen werden und den Leistungsumfang klar beschreiben sollten:
| Form | Beschreibung | Geeignet für |
|---|---|---|
| Nach HOAI-Systematik | Anrechenbare Kosten, Honorarzone, Satz innerhalb oder außerhalb der Tafel | Projekte mit üblichem Ablauf |
| Pauschalhonorar | Festbetrag für definierte Leistungen | Klar umrissene Leistungen |
| Nach Zeitaufwand | Stundensätze für Personalkategorien | Beratung, Besondere Leistungen, unklarer Umfang |
| Kombination | Grundleistungen nach HOAI, Besondere Leistungen nach Aufwand | Viele Bauprojekte |
Für alle Formen gilt: Ohne Vereinbarung in Textform greift für Grundleistungen der Basishonorarsatz.[1] Wie das Honorar nach der HOAI-Systematik berechnet wird, zeigt das Kapitel HOAI-Honorar berechnen.
Checkliste für Verträge nach der HOAI 2021
Wer diese Punkte abarbeitet, hat einen Vertrag, der zur Rechtslage seit 2021 passt.
- 1Fassung der HOAI und beauftragte Leistungsphasen benennen.
- 2Honorar in Textform vereinbaren, auch bei späteren Änderungen.
- 3Bei Verbrauchern den Hinweis nach § 7 Abs. 2 HOAI vor Vertragsschluss geben und dokumentieren.
- 4Besondere Leistungen mit eigenem Honorar aufführen.
- 5Regelung für Änderungen des Leistungsumfangs treffen.
- 6Bei Altverträgen vor 2021 die Rechtslage zu Mindestsätzen beachten.
Diese Punkte gelten unabhängig davon, ob das Honorar innerhalb oder außerhalb der Tafelwerte liegt. Sie schaffen Rechtssicherheit für beide Seiten und vermeiden, dass im Streitfall Auffangregeln wie der Basishonorarsatz greifen, die keiner Partei gerecht werden.
Ausblick
Für Planer und Bauherren lohnt es sich, Entwicklungen bei der HOAI zu verfolgen, etwa über die Kammern, die Bundesingenieurkammer und das zuständige Bundesministerium.
Die HOAI 2021 hat die Leistungsbilder und Honorartafeln unverändert gelassen. Kammern und Verbände fordern eine Aktualisierung, insbesondere mit Blick auf digitale Planungsmethoden wie BIM.[10] Ob und wann eine weitere Novelle kommt, ist offen. Für Verträge empfiehlt es sich deshalb, die anwendbare Fassung der HOAI ausdrücklich zu benennen und Leistungen außerhalb der Leistungsbilder als Besondere Leistungen zu vereinbaren. Für Planer mit Projekten in der Schweiz zeigt das Kapitel SIA vs. HOAI die Unterschiede. Wie das Honorar heute berechnet wird, zeigt das Kapitel HOAI-Honorar berechnen; den Gesamtüberblick bietet der HOAI-Leitfaden.