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Kapitel im Leitfaden HOAI-Leistungsphasen

HOAI-Honorar berechnen: anrechenbare Kosten, Honorarzone, Honorartafel

Von Leutrim MiftarajPMP · MSc Business AdministrationStand: 23. Oktober 20266 Minuten Lesezeit

Kurz erklärt

Das HOAI-Honorar für Grundleistungen ergibt sich aus den anrechenbaren Kosten, der Honorarzone und der Honorartafel des Leistungsbilds. Davon wird der Anteil der beauftragten Leistungsphasen berechnet, bei Gebäuden etwa 27 Prozent für LPH 1 bis 4. Seit 2021 sind die Tafelwerte Orientierung: Das Honorar wird in Textform vereinbart, ohne Vereinbarung gilt der Basishonorarsatz.[1][2]

Das Wichtigste in Kürze

  • Vier Bausteine: anrechenbare Kosten, Honorarzone, Leistungsphasen, Honorartafel.
  • Anrechenbare Kosten in der Regel auf Basis der Kostenberechnung nach DIN 276.
  • Zwischenwerte der Honorartafel werden linear interpoliert.
  • Besondere Leistungen und Nebenkosten kommen zum Honorar der Grundleistungen hinzu.

Wozu man das HOAI-Honorar heute noch berechnet

Seit der HOAI 2021 gibt es keine verbindlichen Mindest- und Höchstsätze mehr; das Honorar wird in Textform vereinbart.[2] Die Berechnung nach HOAI bleibt trotzdem wichtig. Erstens gilt ohne wirksame Vereinbarung für Grundleistungen der Basishonorarsatz. Zweitens nutzen viele Bauherren und Planer die HOAI-Systematik als Maßstab, um Angebote zu plausibilisieren. Und drittens arbeiten viele öffentliche Auftraggeber weiterhin mit Musterverträgen, die auf der HOAI-Logik aufbauen.

Die vier Bausteine der Berechnung

In der Praxis sind die anrechenbaren Kosten und die Honorarzone die beiden Stellschrauben, über die am häufigsten diskutiert wird. Schon kleine Verschiebungen wirken sich deutlich auf das Honorar aus. Wer ein Angebot prüft, sollte deshalb zuerst diese beiden Größen nachvollziehen, bevor er über den Honorarsatz innerhalb der Tafel verhandelt.

Bausteine der HOAI-Honorarberechnung
BausteinWas er bestimmtGrundlage
Anrechenbare KostenDie Höhe der BezugsgrößeKostenberechnung oder Kostenschätzung nach DIN 276 (§ 6 HOAI)
HonorarzoneDie Schwierigkeit der PlanungBewertungsmerkmale des Leistungsbilds, Zonen I bis V bei Gebäuden
LeistungsphasenWelcher Anteil beauftragt istProzentsätze je Leistungsbild, etwa § 34 für Gebäude
HonorartafelDas Honorar für alle GrundleistungenTafel des Leistungsbilds, etwa § 35 für Gebäude

Der Basishonorarsatz ist dabei der jeweils untere in den Honorartafeln enthaltene Honorarsatz.[3] Zwischen Basishonorarsatz und oberem Honorarsatz liegt der Orientierungsrahmen, innerhalb dessen sich Vereinbarungen bewegen können — aber nicht müssen.

Wie ermittelt man die anrechenbaren Kosten?

Die anrechenbaren Kosten werden nach § 6 HOAI auf Grundlage der Kostenberechnung ermittelt, oder, solange keine Kostenberechnung vorliegt, auf Grundlage der Kostenschätzung.[3] Nicht alle Kosten eines Bauwerks sind anrechenbar: Die HOAI bestimmt je Leistungsbild, welche Kostengruppen nach DIN 276 voll, teilweise oder gar nicht einfließen. Bei Gebäuden zählen etwa die Kosten der Baukonstruktion voll, technische Anlagen nur anteilig, sofern sie nicht vom Objektplaner selbst geplant werden.

Wie bestimmt man die Honorarzone?

Die Honorarzone bildet die Schwierigkeit der Planungsaufgabe ab. Bei Gebäuden gibt es fünf Honorarzonen von sehr geringen bis sehr hohen Planungsanforderungen. Die Zuordnung erfolgt anhand von Bewertungsmerkmalen wie Einbindung in die Umgebung, Anzahl der Funktionsbereiche, gestalterische Anforderungen, konstruktive Anforderungen, technische Ausrüstung und Ausbau; Anlage 10 enthält dazu auch eine Objektliste mit typischen Zuordnungen.[4] Die Honorarzone hat erheblichen Einfluss auf das Honorar und ist deshalb häufig Gegenstand von Diskussionen.

Schritt 3: Honorar aus der Honorartafel ablesen

Seit 2021 müssen sich vereinbarte Honorare nicht mehr innerhalb der Tafelwerte bewegen. Die Tafel bleibt aber der übliche Ausgangspunkt der Verhandlung und der Maßstab, wenn keine Vereinbarung in Textform vorliegt.

Die Honorartafel nennt für Stufen der anrechenbaren Kosten und für jede Honorarzone einen unteren und einen oberen Honorarsatz für alle Grundleistungen. Liegen die anrechenbaren Kosten zwischen zwei Tafelwerten, wird linear interpoliert (§ 13 HOAI). Das Ergebnis ist das Honorar für alle Grundleistungen aller neun Leistungsphasen — also für einen Vollauftrag.

Interpolation in der Honorartafel (Formel)
GrößeBedeutung
KAnrechenbare Kosten des Projekts
K1 und K2Nächstniedrigerer und nächsthöherer Tafelwert der anrechenbaren Kosten
H1 und H2Zugehörige Honorare aus der Tafel
HH1 + (H2 – H1) × (K – K1) ÷ (K2 – K1)

Schritt 4: Anteile der Leistungsphasen anwenden

Wer nur einzelne Leistungsphasen beauftragt, sollte darauf achten, dass die Prozentsätze im Vertrag zu den tatsächlich beauftragten Grundleistungen passen. Werden innerhalb einer Phase einzelne Grundleistungen nicht beauftragt, ist der Prozentsatz entsprechend zu mindern.

Vom Honorar für alle Grundleistungen wird der Anteil der beauftragten Leistungsphasen berechnet. Bei Gebäuden sind das nach § 34 HOAI 2 Prozent für LPH 1, 7 Prozent für LPH 2, 15 Prozent für LPH 3, 3 Prozent für LPH 4, 25 Prozent für LPH 5, 10 Prozent für LPH 6, 4 Prozent für LPH 7, 32 Prozent für LPH 8 und 2 Prozent für LPH 9.[1]

Fiktives Rechenbeispiel (Gebäude, Werte frei gewählt)
SchrittWert
Honorar für alle Grundleistungen aus der Tafel (angenommen)120'000 €
Beauftragt: LPH 1 bis 4 (2 + 7 + 15 + 3)27 Prozent[1]
Honorar LPH 1 bis 432'400 €
Später beauftragt: LPH 5 bis 8 (25 + 10 + 4 + 32)71 Prozent
Honorar LPH 5 bis 885'200 €

Das Beispiel dient nur der Veranschaulichung der Rechenlogik; die Tafelwerte selbst stehen im Verordnungstext.[5]

Zuschläge, Besondere Leistungen und Nebenkosten

Gerade bei Umbauten und Modernisierungen lohnt sich die frühzeitige Klärung des Zuschlags, weil der Aufwand gegenüber einem Neubau oft erheblich höher ist. Die HOAI verlangt dafür eine Vereinbarung in Textform. Fehlt sie, entstehen leicht Diskussionen darüber, ob und in welcher Höhe ein Zuschlag geschuldet ist. Ebenso sollten Nebenkosten — Reisen, Kopien, Modelle, Plotkosten — vorab geregelt werden, entweder als Pauschale oder nach Einzelnachweis.

Zum Honorar der Grundleistungen kommen gegebenenfalls weitere Bestandteile hinzu:

Weitere Honorarbestandteile
BestandteilGrundlageHinweis
Zuschlag für Umbauten und Modernisierungen§ 6 Abs. 2 HOAI und Regelungen des LeistungsbildsIn Textform vereinbaren; Höhe nach Schwierigkeitsgrad
Besondere Leistungen§ 3 HOAI, AnlagenHonorar frei vereinbar
Nebenkosten§ 14 HOAIPauschal oder nach Einzelnachweis
Umsatzsteuer§ 16 HOAIZusätzlich zum Nettohonorar

Die Honorarvereinbarung seit 2021

Für die Bauherrschaft ist wichtig: Eine Vereinbarung unterhalb des Basishonorarsatzes ist seit 2021 zulässig, sollte aber auf einem klar beschriebenen Leistungsumfang beruhen, damit später nicht über fehlende Leistungen gestritten wird.

Nach § 7 HOAI richtet sich das Honorar nach der Vereinbarung der Parteien in Textform. Sie kann zu jedem Zeitpunkt getroffen werden, etwa auch per E-Mail.[6] Fehlt eine solche Vereinbarung, gilt für Grundleistungen der Basishonorarsatz.[2] Gegenüber Verbrauchern muss der Planer vor Vertragsschluss in Textform darauf hinweisen, dass ein höheres oder niedrigeres Honorar vereinbart werden kann; unterlässt er das, gilt statt eines höheren Honorars der Basishonorarsatz.[7]

Abschlagszahlungen und Schlussrechnung

Wer die Zahlungen an freigegebene Ergebnisse koppelt, schafft einen Anreiz für rechtzeitige Planlieferungen und vermeidet Vorauszahlungen für Leistungen, die noch nicht erbracht sind. Für Planer bietet ein solcher Plan umgekehrt Sicherheit über die Liquidität während der langen Projektlaufzeit.

Planer können für nachgewiesene Leistungen Abschlagszahlungen verlangen; die HOAI 2021 verweist für die Fälligkeit des Honorars auf die Regeln des BGB zur Schlussrechnung bei Architekten- und Ingenieurverträgen. In der Praxis werden Abschläge häufig nach Leistungsstand je Leistungsphase vereinbart. Für Projektleitende bedeutet das: Ein Zahlungsplan, der an Meilensteine der Leistungsphasen gekoppelt ist, schafft Transparenz für beide Seiten; die Ergebnisse je Phase beschreiben etwa die Kapitel LPH 3 und 4 und LPH 8. Der Rechner Akonto-Zahlungsplan hilft bei der Planung.

Typische Fallstricke bei der Honorarberechnung

Fallstricke und wie man sie vermeidet
FallstrickFolgeVermeidung
Anrechenbare Kosten zu niedrig angesetztHonorar bleibt hinter dem Aufwand zurückKostenberechnung sorgfältig, Kostengruppen vollständig
Honorarzone ohne BegründungStreit über die EinstufungBewertungsmerkmale dokumentieren
Besondere Leistungen nicht vereinbartKeine Vergütung oder StreitVor Beginn in Textform vereinbaren
Änderungen ohne Anpassung der GrundlageHonorar passt nicht mehr zum ProjektAnpassung nach § 10 HOAI vereinbaren
Fehlender Hinweis bei VerbrauchernNur BasishonorarsatzHinweis in Textform vor Vertragsschluss

Pauschalhonorar oder Abrechnung nach HOAI?

Seit 2021 werden Honorare häufig pauschal vereinbart, etwa als Festbetrag für bestimmte Leistungsphasen. Eine Pauschale schafft Planungssicherheit für die Bauherrschaft, verlagert aber das Risiko von Mehraufwand auf den Planer. Sie funktioniert gut, wenn Leistungsumfang und Projektrahmen klar sind. Bei unsicherem Umfang ist eine Vereinbarung auf Basis der anrechenbaren Kosten oft fairer, weil sich das Honorar mit dem Projekt entwickelt. In beiden Fällen gilt: Die Pauschale sollte festhalten, für welche Leistungen und welchen Projektumfang sie gilt, und wie bei Änderungen zu verfahren ist. Für die Kalkulation eines Festpreises hilft der Rechner Festpreis-Kalkulation.

Angebote plausibilisieren

Eine solche Prüfung dauert selten länger als eine Stunde und schafft eine sachliche Grundlage für die Verhandlung.

  1. 1Anrechenbare Kosten und Honorarzone im Angebot prüfen.
  2. 2Beauftragte Leistungsphasen und ihre Prozentsätze nachvollziehen.
  3. 3Honorar mit dem Basishonorarsatz der Tafel vergleichen.
  4. 4Besondere Leistungen und Nebenkosten getrennt betrachten.
  5. 5Bei deutlichen Abweichungen nach dem Leistungsumfang fragen.

Den Gesamtzusammenhang zeigt der HOAI-Leitfaden; die Rechtslage seit 2021 beschreibt das Kapitel HOAI 2021.

Häufige Fragen

Wie berechnet man das HOAI-Honorar?

Aus den anrechenbaren Kosten und der Honorarzone ergibt sich mit der Honorartafel des Leistungsbilds das Honorar für alle Grundleistungen; Zwischenwerte werden linear interpoliert. Davon wird der Anteil der beauftragten Leistungsphasen berechnet. Zuschläge, Besondere Leistungen und Nebenkosten kommen hinzu.

Was sind anrechenbare Kosten?

Die Bezugsgröße für das Honorar. Sie werden nach § 6 HOAI in der Regel auf Grundlage der Kostenberechnung nach DIN 276 ermittelt, solange keine vorliegt auf Grundlage der Kostenschätzung. Welche Kostengruppen anrechenbar sind, bestimmt das jeweilige Leistungsbild.

Was ist der Basishonorarsatz?

Der jeweils untere Honorarsatz der Honorartafeln, der dem früheren Mindestsatz entspricht. Er gilt für Grundleistungen als vereinbart, wenn keine Honorarvereinbarung in Textform getroffen wurde, und bei Verbrauchern, wenn der Planer den vorgeschriebenen Hinweis unterlassen hat.

Muss das Honorar noch der HOAI entsprechen?

Nein. Seit 2021 kann das Honorar frei in Textform vereinbart werden, auch unterhalb oder oberhalb der Tafelwerte. Die HOAI-Berechnung dient vor allem als Orientierung und als Maßstab, wenn keine Vereinbarung getroffen wurde.

Quellen

  1. [1]HOAI § 34 Leistungsbild Gebäude und Innenräume — Bundesamt für Justiz (gesetze-im-internet.de). Abgerufen am 23. Oktober 2026 · Primärquelle
  2. [2]Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) — Bundesministerium für Wirtschaft und Energie. Abgerufen am 23. Oktober 2026 · Primärquelle
  3. [3]HOAI 2021: Verordnungstext mit Erläuterungen (§§ 2a, 7) — Architektenkammer Thüringen. Abgerufen am 23. Oktober 2026 · Primärquelle
  4. [4]Leistungsbild Gebäude und Innenräume — Bauprofessor (f:data). Abgerufen am 23. Oktober 2026
  5. [5]HOAI 2021 (Verordnungstext, konsolidiert) — hoai.de. Abgerufen am 23. Oktober 2026 · Primärquelle
  6. [6]Die neue HOAI 2021 ist da — Bauprofessor (f:data). Abgerufen am 23. Oktober 2026
  7. [7]HOAI 2021 – FAQ — Bundesingenieurkammer. Abgerufen am 23. Oktober 2026 · Primärquelle

Änderungen an diesem Artikel

  • 23. Oktober 2026: Erstveröffentlichung. Rechtslage Stand Oktober 2026, belegt mit Gesetzestexten, Behörden- und Kammerpublikationen.

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