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Kapitel im Leitfaden Recht im Projekt Schweiz

Urheber- und Nutzungsrechte an Projektergebnissen: wem gehört was?

Von Leutrim MiftarajPMP · MSc Business AdministrationStand: 23. Oktober 20266 Minuten Lesezeit

Kurz erklärt

Urheber ist in der Schweiz die natürliche Person, die ein Werk schafft. Bei Computerprogrammen, die Angestellte im Arbeitsverhältnis schaffen, ist der Arbeitgeber allein zur Ausübung der ausschliesslichen Verwendungsbefugnisse berechtigt (Art. 17 URG). Bei Freelancern und Agenturen gilt diese Regel nicht: Ohne vertragliche Regelung gehen Rechte nur so weit über, wie der Vertragszweck es erfordert.[1][2]

Das Wichtigste in Kürze

  • Urheber ist immer die natürliche Person, die das Werk schafft.
  • Art. 17 URG gilt nur für Computerprogramme im Arbeitsverhältnis, nicht für Freelancer oder Agenturen.
  • Die Übertragung des Eigentums an einem Werkexemplar überträgt keine Nutzungsrechte.
  • Wer umfassende Rechte braucht, muss sie im Vertrag ausdrücklich regeln.

Wer ist Urheber?

Das Urheberrecht entsteht in der Person des natürlichen Schöpfers (Art. 6 URG). Bei gemeinsamer Entwicklung einer Software innerhalb eines Teams gilt jede Person als Miturheberin, die einen eigenen schöpferischen Beitrag geleistet hat.[2] Ein Unternehmen ist also nie selbst Urheber; es kann Rechte nur durch Gesetz oder Vertrag erwerben.

Geschützt sind Werke, das heisst geistige Schöpfungen mit individuellem Charakter. Dazu gehören Computerprogramme, aber auch Texte, Grafiken, Fotos, Konzepte in ihrer konkreten Ausgestaltung oder Designs. Nicht geschützt sind blosse Ideen, Methoden oder Informationen als solche. Für Projekte heisst das: Viele Ergebnisse sind urheberrechtlich relevant, und die Frage, wer sie nutzen darf, stellt sich in fast jedem Kundenprojekt.

Software von Angestellten: Art. 17 URG

Für Computerprogramme gibt es eine Sonderregel: Wird in einem Arbeitsverhältnis bei Ausübung dienstlicher Tätigkeiten sowie in Erfüllung vertraglicher Pflichten ein Computerprogramm geschaffen, so ist der Arbeitgeber allein zur Ausübung der ausschliesslichen Verwendungsbefugnisse berechtigt (Art. 17 URG).[1] Die angestellte Entwicklerin bleibt zwar Urheberin, die Verwendung steht aber dem Arbeitgeber zu.[2]

Für andere Werke von Angestellten — Texte, Grafiken, Konzepte — kennt das Urheberrecht keine solche gesetzliche Zuordnung. Die Rechte entstehen bei der Arbeitnehmerin; ohne vertragliche Regelung gehen sie nur in dem Umfang über, den der Vertragszweck erfordert.[3] Arbeitgeber tun deshalb gut daran, im Arbeitsvertrag eine Klausel zur Übertragung der Nutzungsrechte an Arbeitsergebnissen aufzunehmen.

Software und Werke von Freelancern und Agenturen

Für Agenturen ist das Thema doppelt relevant: Sie sind gegenüber ihren Kunden Anbieter und gegenüber ihren Freelancern selbst Kunde. In beiden Richtungen sollte der Rechteumfang ausdrücklich geregelt sein, damit keine Lücke in der Rechtekette entsteht.

Art. 17 URG gilt nicht für Auftrags- oder Werkvertragsverhältnisse. Werden Computerprogramme in solchen Verhältnissen geschaffen, gilt die allgemeine Regel von Art. 16 Abs. 1 URG: Das Urheberrecht ist übertragbar, die Übertragung kann ausdrücklich oder konkludent erfolgen.[1] Fehlt eine Regelung, kommt die Zweckübertragungstheorie zur Anwendung: Rechte gehen nur so weit über, wie es der Zweck des Vertrags erfordert.[4]

Selbst die Übertragung des Eigentums an der Software auf den Auftraggeber schliesst urheberrechtliche Verwendungsbefugnisse nicht ein (Art. 16 Abs. 3 URG).[2] Für IT-Projektverträge heisst das: Ohne explizite Regelung zur Übertragung von Urheberrechten oder Daten gilt die Zweckübertragungstheorie, die den Besteller oft unzureichend schützt.[5]

Wem stehen die Rechte zu? (Übersicht)
KonstellationComputerprogrammAndere Werke
Angestellte, dienstliche TätigkeitArbeitgeber (Art. 17 URG)Nach Vertrag; ohne Regelung nach Vertragszweck
Freelancer im AuftragNach Vertrag; ohne Regelung nach VertragszweckNach Vertrag; ohne Regelung nach Vertragszweck
Agentur im WerkvertragNach Vertrag; ohne Regelung nach VertragszweckNach Vertrag; ohne Regelung nach Vertragszweck
Kauf eines WerkexemplarsKeine Nutzungsrechte allein durch EigentumKeine Nutzungsrechte allein durch Eigentum

Was bedeutet die Zweckübertragungstheorie?

Für Anbieter ist die Zweckübertragungstheorie umgekehrt ein Schutz: Ohne Regelung behalten sie Rechte, die über den Vertragszweck hinausgehen. Eine klare Regelung ist aber auch für sie besser als eine Auslegung im Streitfall.

Die Zweckübertragungstheorie ist eine Auslegungsregel: Wenn die Parteien nicht klar vereinbart haben, welche Rechte übergehen, gehen nur diejenigen über, die für den Vertragszweck nötig sind. Lässt ein Unternehmen eine Website gestalten, darf es die Website in der Regel betreiben. Ob es das Design auch für Printprodukte verwenden, den Code für ein anderes Produkt wiederverwenden oder an Dritte weitergeben darf, ist ohne Regelung unsicher.

Was gehört in den Vertrag?

Klauseln zu Rechten an Projektergebnissen
ThemaZu regeln
Umfang der RechteAusschliesslich oder nicht ausschliesslich, zeitlich und räumlich unbeschränkt oder begrenzt
NutzungsartenNutzung, Änderung, Weiterentwicklung, Weitergabe, Unterlizenzierung
QuellcodeHerausgabe, Dokumentation, Hinterlegung
Vorbestehende ElementeEigene Bibliotheken und Werkzeuge des Anbieters, die er weiter nutzen will
Open-Source-KomponentenWelche Lizenzen gelten und welche Pflichten daraus folgen
VergütungOb die Rechteübertragung im Preis enthalten ist
Vorzeitige BeendigungWelche Rechte an Teilergebnissen bestehen

Ein häufiger Kompromiss: Der Kunde erhält umfassende Rechte an den individuell für ihn entwickelten Teilen, der Anbieter behält die Rechte an vorbestehenden Komponenten und räumt dem Kunden daran ein einfaches Nutzungsrecht ein. So kann der Anbieter seine Werkzeuge weiter einsetzen, und der Kunde ist abgesichert.

Klauseln im Arbeitsvertrag

Für Software-Unternehmen empfiehlt sich trotz Art. 17 URG eine ausdrückliche Klausel, weil die gesetzliche Regel Fragen offenlässt, etwa zu Begleitmaterialien wie Dokumentation, Designs oder Konzepten.

Auch gegenüber eigenen Mitarbeitenden lohnt sich eine Regelung. Für Software ist Art. 17 URG eine gesetzliche Grundlage; für alle anderen Werke fehlt sie. Fachliteratur hält fest, dass der Arbeitgeber Urheber- beziehungsweise Werknutzungsrechte vertraglich vorgängig und global übertragen lassen kann.[1] Ohne solche Regelung besteht nach WEKA Rechtsunsicherheit, weil die Rechte zunächst bei der Arbeitnehmerin entstehen.[3]

Praxis bei Freelancern im Team

In vielen Projekten arbeiten Angestellte und Freelancer im selben Team am selben Code. Rechtlich gelten für sie unterschiedliche Regeln: Für die Angestellten greift Art. 17 URG, für die Freelancer nicht. Ohne Vertrag mit dem Freelancer kann eine Agentur ihrem Kunden deshalb möglicherweise nicht alle Rechte übertragen, die sie im Kundenvertrag zugesichert hat. Die Lösung ist eine Rechtekette: Der Freelancer überträgt der Agentur die Rechte, die Agentur überträgt sie dem Kunden — jeweils mindestens im zugesicherten Umfang. Ob ein Freelancer sozialversicherungsrechtlich selbständig ist, beschreibt das Kapitel Freelancer und Selbständigkeit.

Open-Source-Komponenten

Kaum eine Software entsteht ohne Open-Source-Komponenten. Sie stehen unter Lizenzen, die Nutzung, Änderung und Weitergabe erlauben, aber teilweise Pflichten auslösen — etwa die Pflicht, abgeleitete Werke unter derselben Lizenz zu veröffentlichen. Für Kundenprojekte heisst das: Der Anbieter kann nicht mehr Rechte übertragen, als er selbst hat. Eine Liste der verwendeten Komponenten mit ihren Lizenzen gehört deshalb zur Übergabe, und der Vertrag sollte regeln, welche Lizenzarten zulässig sind.

Designs, Texte und Konzepte

Auch ausserhalb der Software entstehen in Projekten Werke: Logos, Bildwelten, Texte, Präsentationen, Konzepte in ihrer konkreten Ausgestaltung. Für sie gilt Art. 17 URG nicht, auch nicht bei Angestellten. Für Agenturen ist das ein zentrales Thema: Ein Logo ohne Übertragung der Rechte kann der Kunde zwar für den vereinbarten Zweck nutzen, aber vielleicht nicht für jede künftige Verwendung oder Abwandlung. Ein klarer Rechteumfang im Vertrag — Nutzungsarten, Medien, Gebiet, Dauer, Bearbeitung — vermeidet spätere Diskussionen und erlaubt eine faire Preisgestaltung.

Rechte und Vertraulichkeit zusammen denken

Nicht jede wertvolle Projektinformation ist ein Werk. Ideen, Methoden, Daten und Know-how sind urheberrechtlich oft nicht geschützt, können aber Geschäftsgeheimnisse sein. Für sie hilft eine Geheimhaltungsvereinbarung, wie sie das Kapitel Geheimhaltungsvereinbarung beschreibt. Die Prüfung von Verträgen auf beide Themen unterstützt die Checkliste Vertragsprüfung.

Quellcode und Hinterlegung

Nutzungsrechte nützen wenig, wenn der Kunde den Quellcode nicht hat. Wer eine Software weiterentwickeln oder durch einen anderen Anbieter warten lassen will, braucht den Quellcode samt Dokumentation und Build-Anleitung. Der Vertrag sollte deshalb regeln, ob und wann der Quellcode übergeben wird — etwa mit jedem Release oder bei Projektende. Wo ein Anbieter den Quellcode nicht herausgeben will, etwa bei Standardprodukten, kann eine Hinterlegung bei einer Escrow-Stelle eine Lösung sein: Der Code wird dort hinterlegt und dem Kunden nur in definierten Fällen herausgegeben, zum Beispiel bei Konkurs des Anbieters.

Rechte und Preis

Umfassende, ausschliessliche Rechte sind für den Anbieter ein Verzicht: Er kann die Ergebnisse nicht mehr für andere Kunden verwenden. Das darf sich im Preis niederschlagen. Umgekehrt kann ein Kunde, der nur ein einfaches Nutzungsrecht braucht, einen tieferen Preis aushandeln, wenn der Anbieter die Lösung weiterverwenden darf. Diese Abwägung offen zu führen, ist fairer als eine pauschale Klausel, die alle Rechte überträgt, ohne dass beide Seiten die Folgen bedacht haben.

Checkliste: Rechte an Ergebnissen sichern

  1. 1Klären, welche Ergebnisse urheberrechtlich relevant sind: Software, Texte, Designs, Konzepte.
  2. 2Im Kundenvertrag Umfang, Nutzungsarten und Quellcode regeln.
  3. 3Vorbestehende Komponenten und Open-Source-Lizenzen ausweisen.
  4. 4Mit Freelancern und Subunternehmern Rechte mindestens im zugesicherten Umfang vereinbaren.
  5. 5Im Arbeitsvertrag die Übertragung von Rechten an Nicht-Software-Werken regeln.
  6. 6Bei vorzeitiger Beendigung die Rechte an Teilergebnissen festhalten.

Für vertrauliche Informationen, die keine Werke sind, hilft eine Geheimhaltungsvereinbarung. Den Überblick bietet der Recht-Leitfaden.

Häufige Fragen

Wem gehört Software, die Angestellte entwickeln?

Die Entwicklerin bleibt Urheberin, aber der Arbeitgeber ist nach Art. 17 URG allein zur Ausübung der ausschliesslichen Verwendungsbefugnisse berechtigt, wenn das Programm in Ausübung dienstlicher Tätigkeiten und in Erfüllung vertraglicher Pflichten geschaffen wurde.

Gehört mir die Software, die ein Freelancer für mich schreibt?

Nicht automatisch. Art. 17 URG gilt nur im Arbeitsverhältnis. Bei Freelancern gehen Rechte ohne vertragliche Regelung nur so weit über, wie es der Vertragszweck erfordert. Wer umfassende Rechte und den Quellcode braucht, muss das ausdrücklich vereinbaren.

Reicht es, wenn ich die Software bezahlt habe?

Nein. Auch die Übertragung des Eigentums an einem Werkexemplar schliesst urheberrechtliche Verwendungsbefugnisse nicht ein (Art. 16 Abs. 3 URG). Welche Rechte der Kunde erhält, hängt von der vertraglichen Regelung oder, ohne Regelung, vom Vertragszweck ab.

Was ist die Zweckübertragungstheorie?

Eine Auslegungsregel: Haben die Parteien den Umfang der übertragenen Rechte nicht klar vereinbart, gehen nur die Rechte über, die für den Zweck des Vertrags nötig sind. Weitergehende Nutzungen wie Weiterentwicklung oder Weitergabe an Dritte sind dann unsicher.

Quellen

  1. [1]URG Art. 17–21 (Rechte an Programmen) — droit-bilingue.ch (Bundesrecht SR 231.1). Abgerufen am 23. Oktober 2026 · Primärquelle
  2. [2]Softwareentwicklung (Urheberrecht, Art. 6, 16, 17 URG) — law.ch (Bürgi Nägeli Rechtsanwälte). Abgerufen am 23. Oktober 2026
  3. [3]Urheberrechte im Arbeitsverhältnis: Wem gehören die bei der Arbeit geschaffenen Werke? — WEKA Business Media. Abgerufen am 23. Oktober 2026
  4. [4]Pflichterfüllung und Sklavenverträge (Rechte an Software von Freelancern) — IT-Reseller. Abgerufen am 23. Oktober 2026
  5. [5]IT-Projektvertrag: Die rechtliche Einteilung der Herstellung von IT-Programmen — WEKA Business Media. Abgerufen am 23. Oktober 2026

Änderungen an diesem Artikel

  • 23. Oktober 2026: Erstveröffentlichung. Rechtslage Stand Oktober 2026, belegt mit Erlassen, Behördenpublikationen und Entscheiden.

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