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Kapitel im Leitfaden Recht im Projekt Schweiz

Überstunden und Überzeit: Unterschied, Grenzen und Entschädigung

Von Leutrim MiftarajPMP · MSc Business AdministrationStand: 23. Oktober 20266 Minuten Lesezeit

Kurz erklärt

Überstunden sind Arbeitsstunden über die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit (Art. 321c OR), Überzeit sind Stunden über die gesetzliche Höchstarbeitszeit von 45 oder 50 Wochenstunden (Art. 12 und 13 ArG). Überzeit ist auf 170 beziehungsweise 140 Stunden pro Jahr begrenzt und mit 25 Prozent Zuschlag oder Freizeit gleicher Dauer auszugleichen; anders als bei Überstunden kann die Entschädigung vertraglich nicht wegbedungen werden.[1][2]

Das Wichtigste in Kürze

  • Überstunden: über dem Vertrag, aber unter der gesetzlichen Höchstarbeitszeit.
  • Überzeit: über 45 beziehungsweise 50 Stunden pro Woche, höchstens 2 Stunden pro Tag und 170 oder 140 Stunden pro Jahr.
  • Der Überstundenzuschlag kann schriftlich wegbedungen werden, der Überzeitzuschlag grundsätzlich nicht.
  • Für Büropersonal gilt der Überzeitzuschlag erst ab der 61. Überzeitstunde im Kalenderjahr.

Was ist der Unterschied?

Mehrarbeit ist in der Schweiz in zwei verschiedenen Gesetzen geregelt. Überstunden liegen zwischen der vertraglich vereinbarten und der gesetzlichen Höchstarbeitszeit; Überzeit überschreitet die gesetzlichen Maximalgrenzen von 45 oder 50 Wochenstunden.[1] Überstunden regelt das Obligationenrecht (Art. 321c OR), Überzeit das Arbeitsgesetz (Art. 12 und 13 ArG).

Überstunden und Überzeit im Vergleich
MerkmalÜberstundenÜberzeit
DefinitionArbeit über die vertraglich vereinbarte ArbeitszeitArbeit über die gesetzliche Höchstarbeitszeit von 45 oder 50 Stunden
RechtsgrundlageArt. 321c ORArt. 9, 12 und 13 ArG
BegrenzungZumutbarkeit nach Treu und GlaubenHöchstens 2 Stunden pro Tag, 170 oder 140 Stunden pro Kalenderjahr
Zuschlag25 Prozent, wenn nichts anderes schriftlich vereinbart ist25 Prozent, zwingend; bei Büropersonal ab der 61. Stunde
WegbedingungSchriftlich möglichNicht möglich
Ausgleich durch FreizeitMit Zustimmung der ArbeitnehmendenFreizeit gleicher Dauer, ohne Zuschlag

Die Tabelle fasst die Regeln aus Fachquellen und Merkblättern der Kantone zusammen.[1][3][4]

Welche Höchstarbeitszeit gilt?

Die wöchentliche Höchstarbeitszeit beträgt nach Art. 9 ArG 45 Stunden für Arbeitnehmende in industriellen Betrieben sowie für Büropersonal, technische und andere Angestellte, mit Einschluss des Verkaufspersonals in Grossbetrieben des Detailhandels; für alle übrigen Arbeitnehmenden 50 Stunden.[1] In typischen Projektorganisationen — Agenturen, Beratung, IT, Verwaltung — gilt deshalb meist die 45-Stunden-Grenze.

Die Höchstarbeitszeit ist nicht dasselbe wie die vertragliche Arbeitszeit. Wer vertraglich 42 Stunden arbeitet und in einer Woche 44 Stunden leistet, macht zwei Überstunden, aber keine Überzeit. Erst ab der 46. Stunde beginnt bei Büropersonal die Überzeit.

Wie viel Überzeit ist erlaubt?

Bei der Planung von Spitzen hilft es, die Überzeitkonten der Teammitglieder zu kennen: Wer bereits viel Überzeit angesammelt hat, sollte nicht erneut für die nächste Spitze eingeplant werden.

Überzeit ist nur ausnahmsweise zulässig, etwa bei Dringlichkeit oder ausserordentlichem Arbeitsandrang (Art. 12 ArG).[1] Sie darf für den einzelnen Arbeitnehmenden zwei Stunden pro Tag nicht überschreiten, ausser an arbeitsfreien Werktagen oder in Notfällen, und im Kalenderjahr insgesamt nicht mehr betragen als 170 Stunden bei einer Höchstarbeitszeit von 45 Stunden beziehungsweise 140 Stunden bei 50 Stunden.[3]

Zusätzlich muss die Tages- und Abendarbeit innerhalb eines Zeitraums von 14 Stunden liegen, Überzeit und Pausen eingeschlossen (Art. 10 Abs. 3 ArG).[2] Für Projektleitende ist das ein wichtiger Hinweis: Auch in einer heissen Projektphase sind Arbeitstage von 15 oder 16 Stunden nicht zulässig.

Wie werden Überstunden entschädigt?

Für Überstunden schuldet der Arbeitgeber einen Lohnzuschlag von mindestens 25 Prozent, sofern eine schriftliche Vereinbarung, ein Normalarbeitsvertrag oder ein Gesamtarbeitsvertrag nichts anderes vorsieht (Art. 321c Abs. 3 OR).[3] Die Entschädigung für Überstunden kann durch schriftliche Vereinbarung wegbedungen werden. Mit Einverständnis der Arbeitnehmenden können Überstunden auch durch Freizeit von mindestens gleicher Dauer ausgeglichen werden.

Viele Arbeitsverträge für Kader und Projektleitende enthalten eine Klausel, wonach Überstunden mit dem Lohn abgegolten sind. Eine solche Klausel ist für Überstunden zulässig, wenn sie schriftlich vereinbart ist — für Überzeit aber wirkungslos.

Wie wird Überzeit entschädigt?

Überzeit ist mit einem Zuschlag von 25 Prozent zu entschädigen oder durch Freizeit von gleicher Dauer zu kompensieren (Art. 13 ArG).[1] Diese Regel ist zwingend: Das Arbeitsgesetz verbietet, den vorgeschriebenen Zuschlag vertraglich wegzubedingen. Laut Kanton Schwyz gilt die Regel auch für Kaderangestellte; ausgenommen sind nur Arbeitnehmende, die dem Arbeitsgesetz nicht unterstehen.[3]

Eine Besonderheit gilt für Büropersonal und andere Angestellte mit einer Höchstarbeitszeit von 45 Stunden: Für sie ist der Zuschlag erst ab der 61. Stunde Überzeit im Kalenderjahr zu leisten.[4] Wird Überzeit durch Freizeit gleicher Dauer ausgeglichen, ist kein Zuschlag geschuldet; der Ausgleich hat innerhalb von 14 Wochen zu erfolgen, sofern nicht ein längerer Zeitraum von höchstens zwölf Monaten vereinbart ist.[2]

Beispiel: Woche mit 50 Stunden bei 42 Stunden Vertragszeit (Büropersonal)
StundenEinordnungEntschädigung
1 bis 42Vertragliche ArbeitszeitLohn
43 bis 453 ÜberstundenNach Vertrag: Zuschlag, Freizeit oder wegbedungen
46 bis 505 Stunden ÜberzeitZuschlag 25 Prozent ab der 61. Überzeitstunde im Jahr oder Freizeit gleicher Dauer

Das Beispiel ist vereinfacht; massgebend sind Vertrag, gegebenenfalls GAV und die tatsächliche Höchstarbeitszeit der Gruppe. Für die Berechnung hilft der Überstunden-Rechner.

Teilzeit und Überzeit

Bei Teilzeitkräften in mehreren Projekten lohnt sich ein Blick auf die Summe der Einsätze: Das Pensum ist schnell überschritten, wenn verschiedene Projektleitende unabhängig voneinander planen. Eine gemeinsame Ressourcenplanung verhindert das.

Bei Teilzeitarbeit entstehen schnell Überstunden, aber selten Überzeit. Wer 60 Prozent arbeitet und in einer Woche 35 Stunden leistet, macht Überstunden gegenüber seinem Vertrag, bleibt aber unter der Höchstarbeitszeit von 45 Stunden. Die Höchstarbeitszeit bezieht sich auf die wöchentliche Arbeitszeit insgesamt, nicht auf das Pensum. Für Projektplanung mit Teilzeitkräften heisst das: Die vertragliche Zeit ist die relevante Grenze für die Planung, die gesetzliche Grenze der äussere Rahmen.

Muss Mehrarbeit angeordnet werden?

Für Projektleitende heisst das praktisch: Wer im Team Mehrarbeit beobachtet, sollte sie ansprechen und entweder genehmigen oder die Planung anpassen. Stillschweigend geduldete Mehrarbeit gilt später oft als angeordnet.

Arbeitnehmende sind zu Überstunden verpflichtet, soweit sie notwendig sind, sie diese zu leisten vermögen und ihnen dies nach Treu und Glauben zugemutet werden kann (Art. 321c OR).[1] Überstunden müssen nicht immer ausdrücklich angeordnet sein; der Arbeitgeber muss aber davon wissen oder wissen können. Fachquellen empfehlen, Mitarbeitende auf eine Meldepflicht bei Mehrarbeit ohne vorherige Anordnung hinzuweisen, damit Vorgesetzte rechtzeitig reagieren können.

Was gilt für Kader und Projektleitende?

Für Kaderangestellte und Projektleitende sehen viele Arbeitsverträge vor, dass Überstunden mit dem Lohn abgegolten sind. Für Überstunden ist das zulässig, wenn es schriftlich vereinbart ist. Für Überzeit gilt es nicht: Die Regelung von Art. 13 ArG gilt laut Kanton Schwyz auch für Kaderangestellte; ausgenommen sind nur Personen, die dem Arbeitsgesetz nicht unterstehen, etwa höhere leitende Angestellte.[3] Wer eine Projektleiterin über Monate mit 55 Stunden pro Woche einsetzt, schuldet für die Überzeit also Zuschlag oder Freizeitausgleich — und überschreitet bald die Jahresgrenze.

Wer muss Überstunden beweisen?

Im Streitfall muss grundsätzlich die Arbeitnehmerin beweisen, dass sie Überstunden oder Überzeit geleistet hat und dass der Arbeitgeber davon wusste oder wissen musste. Weil der Arbeitgeber aber zur Arbeitszeiterfassung verpflichtet ist, wirkt sich eine fehlende oder lückenhafte Erfassung in der Praxis oft zu seinen Lasten aus. Saubere Aufzeichnungen schützen deshalb beide Seiten. Wie die Erfassung funktioniert, beschreibt das Kapitel Zeiterfassungspflicht.

Was Mehrarbeit kostet

Mehrarbeit ist nicht nur ein rechtliches, sondern auch ein wirtschaftliches Thema. Überzeitzuschläge, Freizeitausgleich in einer späteren Projektphase und Ausfälle durch Überlastung belasten das Projektbudget. Wer in der Kalkulation nur mit regulären Stunden rechnet, unterschätzt die tatsächlichen Kosten einer Terminverdichtung. Für eine realistische Planung hilft der Rechner Arbeitgeberkosten; für Verrechnungsfragen das Kapitel MWST bei der Projektabrechnung.

Ruhezeiten nicht vergessen

Neben den Grenzen für Überzeit gelten Ruhezeitvorschriften. Die tägliche Arbeit inklusive Überzeit und Pausen muss bei Tages- und Abendarbeit innerhalb von 14 Stunden liegen.[2] Dazu kommen Regeln zu täglichen Ruhezeiten, Pausen und zum wöchentlichen Ruhetag. In Projektendphasen, in denen spätabends und am Wochenende gearbeitet wird, geraten diese Regeln leicht aus dem Blick. Nacht- und Sonntagsarbeit sind grundsätzlich bewilligungspflichtig. Wer solche Einsätze plant, sollte die Personalabteilung frühzeitig einbeziehen.

Ein einfacher Schutz ist eine Projektplanung, die Puffer enthält und kritische Termine nicht systematisch auf Abende und Wochenenden verschiebt. Wo Spitzen unvermeidbar sind, hilft ein frühzeitig geplanter Ausgleich durch Freizeit.

Mehrarbeit im Projekt steuern

Mehrarbeit ist in Projekten oft ein Symptom: zu optimistische Planung, Scope Creep, fehlende Ressourcen. Wer sie rechtlich sauber handhaben will, muss sie zuerst sichtbar machen.

  1. 1Arbeitszeit vollständig erfassen, wie im Kapitel Zeiterfassungspflicht beschrieben.
  2. 2Wöchentliche Totale pro Person auswerten und die 45-Stunden-Grenze im Blick behalten.
  3. 3Jahressaldo der Überzeit pro Person führen und vor Erreichen der Grenze reagieren.
  4. 4Ausgleich durch Freizeit planen, bevor die 14-Wochen-Frist abläuft.
  5. 5Ursachen im Projekt angehen: Planung, Priorisierung, zusätzliche Ressourcen.
  6. 6Vertragliche Regelungen zu Überstunden mit der Personalabteilung klären.

Den Überblick über weitere Rechtsthemen bietet der Recht-Leitfaden.

Häufige Fragen

Was ist der Unterschied zwischen Überstunden und Überzeit?

Überstunden gehen über die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit hinaus und sind in Art. 321c OR geregelt. Überzeit geht über die gesetzliche Höchstarbeitszeit von 45 oder 50 Wochenstunden hinaus und ist im Arbeitsgesetz geregelt, mit zwingenden Grenzen und Zuschlägen.

Wie viel Überzeit ist pro Jahr erlaubt?

Höchstens 170 Stunden pro Kalenderjahr bei einer wöchentlichen Höchstarbeitszeit von 45 Stunden und 140 Stunden bei 50 Stunden. Zusätzlich darf Überzeit pro Tag höchstens zwei Stunden betragen, ausser an arbeitsfreien Werktagen oder in Notfällen.

Kann der Zuschlag für Überstunden vertraglich ausgeschlossen werden?

Für Überstunden ja, durch schriftliche Vereinbarung, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag. Für Überzeit nein: Der Zuschlag von 25 Prozent oder der Ausgleich durch Freizeit gleicher Dauer ist zwingend, bei Büropersonal ab der 61. Überzeitstunde im Jahr.

Bis wann muss Überzeit durch Freizeit ausgeglichen werden?

Innerhalb von 14 Wochen, sofern Arbeitgeber und Arbeitnehmende nicht einen längeren Zeitraum vereinbaren, der höchstens zwölf Monate betragen darf. Wird Überzeit innerhalb dieser Frist durch Freizeit gleicher Dauer ausgeglichen, ist kein Zuschlag geschuldet.

Quellen

  1. [1]Überzeit vs. Überstunden: Was ist eigentlich der Unterschied? — WEKA Business Media. Abgerufen am 23. Oktober 2026
  2. [2]Merkblatt Überstunden und Überzeitarbeit — Kanton Basel-Stadt. Abgerufen am 23. Oktober 2026 · Primärquelle
  3. [3]Regelung der Überstunden- und Überzeitarbeit — Kanton Schwyz. Abgerufen am 23. Oktober 2026 · Primärquelle
  4. [4]Arbeitszeit (Überstunden und Überzeit) — law.ch (Bürgi Nägeli Rechtsanwälte). Abgerufen am 23. Oktober 2026

Änderungen an diesem Artikel

  • 23. Oktober 2026: Erstveröffentlichung. Rechtslage Stand Oktober 2026, belegt mit Erlassen, Behördenpublikationen und Entscheiden.

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