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Kapitel im Leitfaden Recht im Projekt Schweiz

MWST bei Akonto-, Teil- und Schlussrechnungen im Projekt

Von Leutrim MiftarajPMP · MSc Business AdministrationStand: 23. Oktober 20266 Minuten Lesezeit

Kurz erklärt

Bei der Abrechnung nach vereinbarten Entgelten entsteht die Steuerforderung grundsätzlich mit der Rechnungsstellung. Bei Vorauszahlungen entsteht sie dagegen mit der Vereinnahmung des Entgelts (Art. 40 MWSTG), also wenn das Geld eingeht — unabhängig von der Schlussrechnung. Seit dem 1. Januar 2024 beträgt der Normalsatz 8,1 Prozent.[1][2]

Das Wichtigste in Kürze

  • Normalsatz 8,1 Prozent, reduzierter Satz 2,6 Prozent, Sondersatz Beherbergung 3,8 Prozent seit 2024.
  • Vorauszahlungen sind in der Periode des Zahlungseingangs zu deklarieren.
  • Die Abrechnung nach vereinnahmten Entgelten muss bei der ESTV beantragt werden.
  • Der anwendbare Steuersatz richtet sich nach dem Zeitpunkt der Leistungserbringung.

Akonto-, Teil- und Schlussrechnung: was ist was?

Längere Projekte werden selten am Ende in einer einzigen Rechnung abgerechnet. Üblich sind Akonto- oder Vorauszahlungsrechnungen vor der Leistung, Teilrechnungen für erbrachte Etappen und eine Schlussrechnung, die alles zusammenfasst. Für die Mehrwertsteuer ist wichtig, zu welchem Zeitpunkt die Steuerforderung entsteht — und das hängt von der Art der Rechnung und von der Abrechnungsmethode ab.

Rechnungsformen im Projekt
FormZeitpunktBezug zur Leistung
Akonto- oder VorauszahlungsrechnungVor der LeistungAnzahlung auf künftige Leistungen
TeilrechnungNach einer EtappeAbrechnung bereits erbrachter Teilleistungen
SchlussrechnungNach AbschlussGesamtabrechnung, abzüglich Anzahlungen und Teilrechnungen

Eine Vorauszahlung liegt vor, wenn im Zeitpunkt der Entstehung der Steuerforderung noch keine Leistung erbracht worden ist. Für die Planung solcher Zahlungen hilft der Akonto-Zahlungsplan.

Welche Steuersätze gelten?

Bei Projekten über den Jahreswechsel 2023/2024 ist der Satzwechsel noch bei Nachkalkulationen und Gutschriften relevant, weil sich der Satz nach dem Leistungszeitraum richtet.

Seit dem 1. Januar 2024 gelten in der Schweiz neue Mehrwertsteuersätze: Normalsatz 8,1 Prozent, reduzierter Satz 2,6 Prozent und Sondersatz für Beherbergungsleistungen 3,8 Prozent; bis Ende 2023 waren es 7,7, 2,5 und 3,7 Prozent.[2] Projektdienstleistungen wie Beratung, Softwareentwicklung oder Gestaltung unterliegen in der Regel dem Normalsatz.

Massgebend für den anwendbaren Satz ist der Zeitpunkt beziehungsweise Zeitraum der Leistungserbringung, nicht der Zeitpunkt der Rechnung. Das gilt auch für Teilzahlungen und Teilrechnungen; Vorauszahlungen werden in Bezug auf den Steuersatz ebenfalls nach dem Zeitpunkt der Leistung beurteilt.[3] Erstreckt sich eine Leistung über einen Satzwechsel, sind die Zeiträume auf der Rechnung getrennt auszuweisen.[4]

Wann entsteht die Steuerforderung?

Für Projektleitende ist das vor allem bei der Liquiditätsplanung relevant: Die Steuer auf eine Rechnung ist fällig, auch wenn der Kunde noch nicht bezahlt hat, sofern nach vereinbarten Entgelten abgerechnet wird. Lange Zahlungsfristen oder säumige Kunden belasten dann die Liquidität doppelt.

Die Antwort hängt von der Abrechnungsmethode ab. Standard ist die Abrechnung nach vereinbarten Entgelten: Die Steuerforderung entsteht grundsätzlich mit der Rechnungsstellung. Wer nach vereinnahmten Entgelten abrechnet (Art. 39 Abs. 2 MWSTG), schuldet die Steuer erst, wenn das Entgelt tatsächlich eingeht; diese Methode muss bei der ESTV beantragt werden.[5][6]

Für Vorauszahlungen gilt eine Besonderheit: Hier entsteht die Steuerforderung bereits mit der Vereinnahmung des Geldes, nicht erst mit der Schlussrechnung (Art. 40 MWSTG). Wer mehrwertsteuerpflichtig ist, rechnet die Steuer auf erhaltene Anzahlungen also in der Periode der Zahlung ab.[1]

Entstehung der Steuerforderung (vereinfacht)
SituationVereinbarte Entgelte (Standard)Vereinnahmte Entgelte (auf Antrag)
Teil- oder SchlussrechnungMit der RechnungsstellungMit dem Zahlungseingang
Vorauszahlung vor der LeistungMit dem ZahlungseingangMit dem Zahlungseingang
Vorsteuerabzug auf EingangsrechnungenMit Erhalt der RechnungMit der Bezahlung

Die Zeile zum Vorsteuerabzug folgt Art. 40 MWSTG, wie WEKA ihn zusammenfasst.[5]

Ein Rechenbeispiel

Wäre die Anzahlung im Dezember eingegangen, die Leistung aber erst im Januar erbracht worden, wäre die Steuer auf die Anzahlung dennoch in der Abrechnungsperiode des Dezembers zu deklarieren. Für die Liquiditätsplanung heisst das: Die Mehrwertsteuer auf Anzahlungen fliesst bereits in der Periode des Zahlungseingangs an die Steuerverwaltung.

Eine Agentur vereinbart ein Projekt über CHF 30'000 exklusive MWST: 40 Prozent Anzahlung, 30 Prozent nach dem Konzept, Rest mit der Schlussrechnung. Sie rechnet nach vereinbarten Entgelten ab. Die Beträge im Beispiel sind frei gewählt.

Fiktives Beispiel einer Projektabrechnung (Normalsatz 8,1 Prozent)
RechnungBetrag exkl. MWSTMWSTSteuerforderung entsteht
AnzahlungCHF 12'000CHF 972Mit dem Zahlungseingang
Teilrechnung KonzeptCHF 9'000CHF 729Mit der Rechnungsstellung
SchlussrechnungCHF 9'000 (Gesamt CHF 30'000 abzüglich Anzahlung und Teilrechnung)CHF 729Mit der Rechnungsstellung

In der Schlussrechnung empfiehlt es sich, die Gesamtleistung auszuweisen und die bereits fakturierten Beträge samt MWST abzuziehen. So ist für Kunde und Steuerverwaltung nachvollziehbar, dass jede Leistung genau einmal versteuert wurde. Fällt die Schlussrechnung tiefer aus als die Summe der Anzahlungen, entsteht ein Guthaben des Kunden, das mit einer Gutschrift auszugleichen ist. Für die Berechnung hilft der MWST-Rechner.

Buchhalterische Behandlung von Anzahlungen

Eine eigene Kontengruppe für erhaltene Anzahlungen pro Projekt erleichtert den Überblick, welche Leistungen bereits vorausbezahlt sind und welche Steuer darauf bereits abgerechnet wurde.

Erhaltene Anzahlungen sind buchhalterisch zunächst eine Verbindlichkeit gegenüber dem Kunden, nicht Ertrag. Der Ertrag entsteht, wenn die Leistung erbracht wird. Für die Mehrwertsteuer ist dagegen der Zahlungseingang massgebend. Diese zwei Logiken auseinanderzuhalten, verhindert typische Fehler: Die Steuer auf eine Anzahlung wird in der Periode des Eingangs deklariert, auch wenn der Ertrag erst später gebucht wird.[1]

Saldosteuersatz-Methode

Kleinere Unternehmen können statt der effektiven Methode die Saldosteuersatz-Methode wählen. Dabei wird die Steuer mit einem branchenspezifischen Satz auf dem Bruttoumsatz berechnet, und ein Vorsteuerabzug entfällt. Auch bei dieser Methode sind Vorauszahlungen in der Periode der Vereinnahmung zu berücksichtigen. Die ESTV hat im Zuge der Satzerhöhung 2024 die meisten Saldo- und Pauschalsteuersätze angepasst.[2] Ob die Methode im Einzelfall günstiger ist, lässt sich mit dem Rechner Saldosteuersatz abschätzen.

Typische Fehler

Viele dieser Fehler lassen sich vermeiden, wenn Projektleitung und Buchhaltung den Zahlungsplan gemeinsam festlegen und die Schlussrechnung vor dem Versand gemeinsam prüfen.

  • MWST auf Anzahlungen erst mit der Schlussrechnung deklarieren statt bei Zahlungseingang.
  • In der Schlussrechnung die Gesamt-MWST erneut ausweisen, ohne die bereits fakturierte MWST abzuziehen.
  • Den Steuersatz nach dem Rechnungsdatum statt nach dem Leistungszeitraum wählen.
  • Negative Rechnungsbeträge statt einer Gutschrift ausstellen.
  • Die Abrechnung nach vereinnahmten Entgelten anwenden, ohne sie beantragt zu haben.

Abrechnung nach Aufwand

Viele Projekte werden nicht nach Etappen, sondern nach Aufwand abgerechnet, oft monatlich. Für die Mehrwertsteuer ist das unkompliziert: Jede Monatsrechnung ist eine Rechnung über erbrachte Leistungen, bei der die Steuerforderung nach vereinbarten Entgelten mit der Rechnungsstellung entsteht. Wichtig ist, dass der Leistungszeitraum auf der Rechnung angegeben ist — besonders bei einem Wechsel des Steuersatzes, bei dem die Zeiträume getrennt auszuweisen sind.[4] Grundlage der Rechnung sind die erfassten Stunden; wie diese erfasst werden, beschreibt das Kapitel Zeiterfassungspflicht.

Spesen und Drittkosten

Spesen und weiterverrechnete Drittkosten sind Teil des Entgelts für die Leistung und unterliegen in der Regel derselben Mehrwertsteuer wie die Hauptleistung. Werden zum Beispiel Reisekosten an den Kunden weiterverrechnet, ist auf dem gesamten Betrag die Mehrwertsteuer geschuldet; die Vorsteuer auf den eigenen Reisekosten kann, soweit zulässig, abgezogen werden. Durchlaufende Posten, die ausdrücklich im Namen und auf Rechnung des Kunden bezahlt werden, sind davon zu unterscheiden. Im Zweifel hilft eine Abklärung mit der Treuhänderin oder der ESTV.

Kunden im Ausland

Dienstleistungen an Kunden im Ausland unterliegen besonderen Ortsregeln. Für viele Dienstleistungen gilt der Ort, an dem der Empfänger seinen Sitz hat; erbringt ein Schweizer Unternehmen solche Leistungen an ein Unternehmen im Ausland, sind sie in der Schweiz oft nicht steuerbar. Es gibt aber Ausnahmen, etwa für Leistungen im Zusammenhang mit Grundstücken. Für Projekte mit internationalen Kunden lohnt sich deshalb eine Abklärung, bevor die erste Rechnung gestellt wird. Umgekehrt kann beim Bezug von Dienstleistungen aus dem Ausland die Bezugsteuer anfallen.

Was eine MWST-konforme Rechnung enthält

Typische Angaben auf einer Rechnung mehrwertsteuerpflichtiger Unternehmen
AngabeHinweis
Name und Ort des LeistungserbringersMit MWST-Nummer
Name und Ort des LeistungsempfängersWie im Vertrag
Datum oder Zeitraum der LeistungWichtig für den Steuersatz
Art, Gegenstand und Umfang der LeistungNachvollziehbar beschrieben
EntgeltBetrag der Leistung
Steuersatz und SteuerbetragBei mehreren Sätzen getrennt

Seit 2022 enthält die Rechnung in der Regel einen QR-Zahlteil, wie das Kapitel QR-Rechnung beschreibt. Rechnungen und Belege sind zehn Jahre aufzubewahren; Details im Kapitel Aufbewahrung von Projektunterlagen.

Abrechnung im Projekt planen

Ein Zahlungsplan gehört ins Angebot und in den Vertrag, nicht erst in die Buchhaltung. Wer Etappen, Anzahlungen und Fälligkeiten früh festlegt, sichert die Liquidität und vermeidet Diskussionen. Fachquellen empfehlen, Etappen schriftlich in der Offerte zu vereinbaren. Ebenso wichtig ist das korrekte Format der Rechnung; seit 2022 ist die QR-Rechnung Standard, wie das Kapitel QR-Rechnung beschreibt.

  1. 1Zahlungsplan mit Anzahlung, Teilrechnungen und Schlussrechnung im Angebot festlegen.
  2. 2Teilrechnungen an überprüfbare Etappen oder Meilensteine knüpfen.
  3. 3MWST auf Anzahlungen in der Periode des Zahlungseingangs deklarieren.
  4. 4In der Schlussrechnung Gesamtleistung und Abzüge transparent darstellen.
  5. 5Bei Satzwechseln die Leistungszeiträume getrennt ausweisen.
  6. 6Rechnungen und Belege zehn Jahre aufbewahren.

Den Überblick über weitere Rechtsthemen bietet der Recht-Leitfaden.

Häufige Fragen

Wann muss die MWST auf einer Anzahlung abgerechnet werden?

In der Abrechnungsperiode, in der die Anzahlung eingeht. Bei Vorauszahlungen entsteht die Steuerforderung mit der Vereinnahmung des Entgelts nach Art. 40 MWSTG, unabhängig davon, wann die Leistung erbracht und die Schlussrechnung gestellt wird.

Welcher MWST-Satz gilt für Projektdienstleistungen?

In der Regel der Normalsatz von 8,1 Prozent, der seit dem 1. Januar 2024 gilt. Massgebend für den Satz ist der Zeitpunkt beziehungsweise Zeitraum der Leistungserbringung, nicht das Datum der Rechnung.

Was ist der Unterschied zwischen vereinbarten und vereinnahmten Entgelten?

Bei vereinbarten Entgelten entsteht die Steuerforderung grundsätzlich mit der Rechnungsstellung, bei vereinnahmten Entgelten erst mit dem Zahlungseingang. Die Abrechnung nach vereinnahmten Entgelten muss bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung vorgängig beantragt werden.

Wie wird die MWST in der Schlussrechnung behandelt?

Die Schlussrechnung weist idealerweise die Gesamtleistung aus und zieht die bereits fakturierten Anzahlungen und Teilrechnungen samt MWST ab. So wird jede Leistung genau einmal versteuert. Ein Guthaben des Kunden wird mit einer Gutschrift ausgeglichen.

Quellen

  1. [1]Anzahlung (MWST bei Vorauszahlungen, Art. 40 MWSTG) — pfeffersack.ch. Abgerufen am 23. Oktober 2026
  2. [2]Deklarationsanleitung Steuersatzerhöhung 2024 — Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV. Abgerufen am 23. Oktober 2026 · Primärquelle
  3. [3]Änderung MWST 2023/24: Teilrechnungen und Vorauszahlungen — Kanton Zürich, Baudirektion. Abgerufen am 23. Oktober 2026 · Primärquelle
  4. [4]Kundeninformation MWST-Satzerhöhung 2024 (Teilrechnungen, Vorauszahlungen) — TREUHAND|SUISSE. Abgerufen am 23. Oktober 2026
  5. [5]MWST-Abrechnung: Praktische Hinweise für die Abrechnung — WEKA Business Media. Abgerufen am 23. Oktober 2026
  6. [6]MWST-Abrechnung: vereinbartes oder vereinnahmtes Entgelt — bexio. Abgerufen am 23. Oktober 2026

Änderungen an diesem Artikel

  • 23. Oktober 2026: Erstveröffentlichung. Rechtslage Stand Oktober 2026, belegt mit Erlassen, Behördenpublikationen und Entscheiden.

Wie wir Fachinhalte recherchieren, prüfen und aktualisieren: Redaktionelle Grundsätze

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