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Kapitel im Leitfaden Recht im Projekt Schweiz

Freelancer im Projekt: Selbständigkeit nach AHV und das Risiko der Scheinselbständigkeit

Von Leutrim MiftarajPMP · MSc Business AdministrationStand: 23. Oktober 20266 Minuten Lesezeit

Kurz erklärt

Ob ein Freelancer im Sinne der AHV selbständig erwerbend ist, beurteilt die zuständige Ausgleichskasse im Einzelfall nach den tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnissen, nicht nach dem Vertrag. Für Selbständigkeit sprechen ein eigenes Unternehmerrisiko, eine frei gewählte Arbeitsorganisation und mehrere Auftraggeber, für Unselbständigkeit Weisungsgebundenheit und Eingliederung. Eine AHV-Bescheinigung allein ist kein ausreichender Nachweis.[1][2]

Das Wichtigste in Kürze

  • Massgebend sind die tatsächlichen Verhältnisse, nicht die Bezeichnung im Vertrag.
  • Die Ausgleichskasse beurteilt jede Tätigkeit gesondert.
  • Unternehmerrisiko und Unabhängigkeit sprechen für, Weisungen und Eingliederung gegen Selbständigkeit.
  • Bei einer Umqualifizierung können Sozialversicherungsbeiträge nachträglich geschuldet sein.

Wer entscheidet über die Selbständigkeit?

Für Projektleitende ist das Thema deshalb kein reines HR-Thema. Wie ein Freelancer im Projekt eingesetzt und geführt wird, beeinflusst unmittelbar, wie seine Tätigkeit beurteilt wird. Die Art der Zusammenarbeit im Alltag zählt mehr als jede Klausel im Vertrag.

Im Schweizer Sozialversicherungsrecht gibt es keinen eigenen Gesetzesbegriff der Scheinselbständigkeit. Entscheidend ist die Frage, ob eine Tätigkeit selbständig oder unselbständig ausgeübt wird. Die AHV-rechtlichen Begriffe haben dabei eine Leitfunktion; sie gelten auch für die Invalidenversicherung, die Erwerbsersatzordnung und weitere Sozialversicherungen.[1] Ob eine Person im Sinne der AHV selbständig erwerbend ist, beurteilt die zuständige Ausgleichskasse im Einzelfall.[3]

Der Vertrag ist dabei nur ein Indiz. Gerichte und Ausgleichskassen stellen nicht auf die Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses ab, sondern auf die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Das KMU-Portal des Bundes betont, dass weder eine Bescheinigung der AHV über die Selbständigkeit noch die Anmeldung bei der AHV und die regelmässige Beitragszahlung ausreichende Kriterien sind.[2]

Welche Kriterien prüft die Ausgleichskasse?

Kein Kriterium ist für sich allein entscheidend. Ein Freelancer mit nur einem Kunden kann selbständig sein, wenn er ein echtes Unternehmerrisiko trägt; umgekehrt schützt ein eigener Firmenname nicht, wenn die Tätigkeit faktisch wie eine Anstellung organisiert ist.

Die Ausgleichskassen prüfen eine Reihe von Merkmalen und wägen sie gegeneinander ab. Kein einzelnes Kriterium entscheidet allein; massgebend ist das Gesamtbild. Die Eidgenössische Ausgleichskasse führt in ihrem Merkblatt Merkmale auf, die in der Regel auf eine selbständige Erwerbstätigkeit schliessen lassen, und solche, die für eine unselbständige sprechen.[1]

Abgrenzungskriterien (Übersicht nach Merkblättern der Ausgleichskassen)
MerkmalSpricht für SelbständigkeitSpricht für Unselbständigkeit
UnternehmerrisikoEigene Investitionen, eigene Betriebsmittel, Verlustrisiko, InkassorisikoKein eigenes wirtschaftliches Risiko
OrganisationFrei gewählte Arbeitsorganisation, eigene GeschäftsräumeEingliederung in die Organisation des Auftraggebers
WeisungenKeine Weisungen zu Art und Weise der ArbeitErhebliche Weisungsgebundenheit, Unterordnungsverhältnis
AuftraggeberMehrere Auftraggeber, eigene AkquisitionTätigkeit im Wesentlichen für einen Auftraggeber
AuftrittEigener Firmenname, Rechnungen in eigenem NamenAuftritt im Namen des Auftraggebers
PersonalEigene MitarbeitendeKeine eigenen Mitarbeitenden

Die Checkliste der SVA Zürich nennt etwa die Weisungsgebundenheit, ein Unterordnungsverhältnis und die Zuweisung von Aufträgen, die nicht selbst beschafft werden, als Indizien für eine unselbständige Erwerbstätigkeit.[3]

Typische Konstellationen im Projekt

Im Projektalltag entstehen Risiken vor allem dann, wenn ein Freelancer über längere Zeit wie ein Teammitglied arbeitet: mit festen Arbeitszeiten, eigener E-Mail-Adresse des Auftraggebers, Weisungen der Projektleitung zu Art und Weise der Arbeit und ohne andere Kunden. Je stärker diese Merkmale ausgeprägt sind, desto eher wird die Tätigkeit als unselbständig beurteilt.

Einschätzung typischer Konstellationen (vereinfacht)
KonstellationTendenzWarum
Designerin mit eigenem Studio erstellt ein Logo für mehrere KundenEher selbständigEigenes Studio, mehrere Kunden, Ergebnis statt Weisung
Entwickler arbeitet ein Jahr Vollzeit nur für eine Agentur, eingeplant wie AngestellteEher unselbständigEin Auftraggeber, Eingliederung, kein Unternehmerrisiko
Berater übernimmt ein klar abgegrenztes Teilprojekt mit Festpreis und eigener InfrastrukturEher selbständigUnternehmerrisiko, eigene Organisation
Ehemalige Mitarbeiterin macht dieselbe Arbeit nun als FreelancerinKritischGleiche Tätigkeit, oft gleiche Eingliederung

Die Einschätzungen sind Tendenzen zur Veranschaulichung, keine verbindlichen Beurteilungen. Massgebend ist immer der Entscheid der zuständigen Ausgleichskasse.

Was passiert bei einer Umqualifizierung?

Hinzu kommt ein Reputationsrisiko: Eine Umqualifizierung kann das Verhältnis zum Freelancer belasten und Fragen bei weiteren externen Mitarbeitenden auslösen.

Kommt die AHV zum Schluss, dass ein Freelancer nicht selbständig, sondern unselbständig erwerbend ist, wird er sozialversicherungsrechtlich als Arbeitnehmer behandelt, was entsprechende Folgen hat.[4] Der Auftraggeber kann dann als Arbeitgeber gelten, der Sozialversicherungsbeiträge abzurechnen hat — unter Umständen auch rückwirkend. Zusätzlich stellen sich Fragen zu Unfallversicherung, beruflicher Vorsorge und Arbeitsrecht.

Wie Auftraggeber vorbeugen

Hilfreich ist auch, die Zusammenarbeit regelmässig zu überprüfen, gerade wenn sich ein Einsatz verlängert oder der Freelancer zunehmend in die Teamroutine eingebunden wird.

Fachquellen empfehlen, eine organisatorische Eingliederung des Freelancers in den eigenen Betrieb zu vermeiden und eine aktuelle Selbständigkeitsbescheinigung der zuständigen Ausgleichskasse einzuholen.[4] Die Bescheinigung ist kein absoluter Schutz, aber ein Indiz. Wirkungsvoller ist eine Zusammenarbeit, die auch tatsächlich selbständig gestaltet ist:

  • Ergebnisse vereinbaren statt Arbeitszeiten, wo immer möglich.
  • Dem Freelancer die Organisation seiner Arbeit überlassen: Ort, Zeit, Werkzeuge.
  • Keine Integration wie Angestellte: keine Pflichtpräsenz, keine Stellenbezeichnung im Organigramm.
  • Rechnungen des Freelancers in eigenem Namen und mit eigenem Briefkopf verlangen.
  • Darauf achten, dass der Freelancer auch für andere Kunden tätig ist.
  • Bei langfristigen, exklusiven Einsätzen eine Anstellung oder einen Personalverleih prüfen.

Was Freelancer selbst tun können

Wichtig ist auch die eigene Vorsorge: Selbständige sind nicht automatisch über einen Arbeitgeber versichert und müssen Vorsorge und Unfallversicherung selbst regeln.

Für Freelancer ist eine anerkannte Selbständigkeit eine Frage der Glaubwürdigkeit gegenüber Kunden. Hilfreich sind ein eigener Marktauftritt, mehrere Auftraggeber, eigene Infrastruktur und Rechnungen im eigenen Namen. Wer sich bei der Ausgleichskasse anmeldet, sollte die Tätigkeit realistisch beschreiben; die Ausgleichskasse beurteilt sie anhand der wirtschaftlichen Verhältnisse. Für die Kalkulation des eigenen Stundensatzes hilft der Stundensatz-Rechner, der Sozialversicherungen und Ausfallzeiten berücksichtigt.

Weitere Themen bei Freelancern

Was neben der Selbständigkeit zu regeln ist
ThemaWarum es wichtig istKapitel
Rechte an ErgebnissenArt. 17 URG gilt nicht für FreelancerUrheber- und Nutzungsrechte
GeheimhaltungFreelancer haben keine gesetzliche Treuepflicht wie AngestellteGeheimhaltungsvereinbarung
Zugriff auf DatenDatenschutz und InformationssicherheitFreelancer-Datenzugriff
VertragstypAuftrag oder Werkvertrag mit unterschiedlichen FolgenWerkvertrag oder Auftrag

Was in den Vertrag mit Freelancern gehört

Der Vertrag entscheidet nicht allein über die Selbständigkeit, aber er prägt die Zusammenarbeit. Ein Vertrag, der Ergebnisse beschreibt, dem Freelancer die Organisation überlässt und ihn nicht in die betriebliche Hierarchie einordnet, unterstützt eine selbständige Gestaltung. Wichtig ist, dass die gelebte Praxis dem Vertrag entspricht — ein Vertrag über Werkleistungen hilft nicht, wenn der Freelancer faktisch wie ein Angestellter eingeplant und geführt wird.

Vertragsinhalte bei Freelancern
InhaltHinweis
LeistungsbeschreibungErgebnisse oder klar abgegrenzte Leistungen statt Arbeitszeit
VergütungFestpreis oder Aufwand mit Rechnung im eigenen Namen
OrganisationFreie Wahl von Ort, Zeit und Arbeitsmitteln, soweit möglich
Rechte an ErgebnissenÜbertragung mindestens im Umfang, den der Kunde verlangt
Geheimhaltung und DatenschutzPflichten und Zugriffsrechte regeln
Vertretung und SubunternehmerOb der Freelancer Dritte beiziehen darf
BeendigungKündigung und Übergabe von Unterlagen

Angestellte und Freelancer im selben Team

In vielen Projekten arbeiten Angestellte und Freelancer im selben Team. Das ist zulässig, verlangt aber Aufmerksamkeit bei der Führung: Freelancer sollten Aufgaben als Ergebnisse erhalten, nicht als Weisungen wie Angestellte. Auch bei den Rechten unterscheiden sich die Gruppen: Software von Angestellten steht nach Art. 17 URG dem Arbeitgeber zu, für Freelancer gilt das nicht, wie das Kapitel Urheber- und Nutzungsrechte zeigt. Und bei der Arbeitszeit gelten die Regeln des Arbeitsgesetzes nur für Angestellte, wie das Kapitel Zeiterfassungspflicht beschreibt.

Lange Einsätze und Exklusivität

Besonders kritisch sind lange, exklusive Einsätze. Arbeitet ein Freelancer über Monate oder Jahre im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber, mit festen Zeiten und eingebunden in dessen Teamstruktur, nähert sich die Zusammenarbeit einer Anstellung. Die Ausgleichskassen werten die Tätigkeit für im Wesentlichen nur einen Auftraggeber als Indiz für Unselbständigkeit.[3] Für Projektleitende heisst das: Wer einen Freelancer langfristig und voll einplant, sollte gemeinsam mit der Personalabteilung prüfen, ob eine Anstellung oder ein Personalverleih über eine Agentur die passendere Lösung ist.

Ablauf beim Beizug eines Freelancers

  1. 1Bedarf und Leistung als Ergebnis oder abgegrenzte Aufgabe beschreiben.
  2. 2Selbständigkeit plausibilisieren: eigener Auftritt, weitere Kunden, Unternehmerrisiko.
  3. 3Selbständigkeitsbescheinigung der Ausgleichskasse einholen.
  4. 4Vertrag mit Leistung, Vergütung, Rechten, Geheimhaltung und Datenschutz abschliessen.
  5. 5Zugriffe auf Systeme und Daten nach dem Prinzip der minimalen Rechte einrichten.
  6. 6Zusammenarbeit über Ergebnisse steuern, nicht über Präsenz und Weisungen.
  7. 7Beim Projektende Zugriffe entziehen und Unterlagen zurückfordern.

Checkliste für den Einsatz von Freelancern

  1. 1Prüfen, ob die geplante Zusammenarbeit tatsächlich selbständig gestaltet ist.
  2. 2Ergebnisorientierten Vertrag mit klarer Leistungsbeschreibung abschliessen.
  3. 3Aktuelle Selbständigkeitsbescheinigung der Ausgleichskasse einholen.
  4. 4Eingliederung in die eigene Organisation vermeiden.
  5. 5Rechte an Ergebnissen und Geheimhaltung vertraglich regeln.
  6. 6Zugriffsrechte auf Systeme und Daten auf das Nötige beschränken.
  7. 7Bei Zweifeln die Beurteilung der Ausgleichskasse einholen.

Den Überblick über weitere Rechtsthemen bietet der Recht-Leitfaden.

Häufige Fragen

Wer entscheidet, ob ein Freelancer selbständig ist?

Die zuständige AHV-Ausgleichskasse, im Einzelfall und für jede Tätigkeit gesondert. Massgebend sind die tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse, nicht die Bezeichnung im Vertrag. Auch eine Bescheinigung der AHV über die Selbständigkeit ist kein ausreichender Nachweis für jede Tätigkeit.

Was spricht für eine selbständige Tätigkeit?

Ein eigenes Unternehmerrisiko mit Investitionen und Verlustrisiko, eine frei gewählte Arbeitsorganisation, ein Auftritt unter eigenem Namen mit eigenen Rechnungen, eigene Geschäftsräume oder Mitarbeitende und vor allem mehrere Auftraggeber. Massgebend ist das Gesamtbild.

Was passiert, wenn ein Freelancer als unselbständig gilt?

Er wird sozialversicherungsrechtlich wie ein Arbeitnehmer behandelt. Der Auftraggeber kann dann als Arbeitgeber gelten und Sozialversicherungsbeiträge abrechnen müssen, unter Umständen auch rückwirkend. Zusätzlich stellen sich Fragen zu Unfallversicherung, Vorsorge und Arbeitsrecht.

Schützt eine AHV-Bescheinigung den Auftraggeber?

Nur bedingt. Die Bescheinigung ist ein Indiz, aber nach dem KMU-Portal des Bundes kein ausreichendes Kriterium, weil die Ausgleichskasse jede Tätigkeit gesondert beurteilt. Wirksamer ist eine Zusammenarbeit, die auch tatsächlich selbständig gestaltet ist.

Quellen

  1. [1]Merkblatt für Arbeitgeber betreffend selbständiger und unselbständiger Erwerbstätigkeit — Eidgenössische Ausgleichskasse EAK. Abgerufen am 23. Oktober 2026 · Primärquelle
  2. [2]Scheinselbstständigkeit: Was man wissen muss — KMU-Portal des Bundes (SECO). Abgerufen am 23. Oktober 2026 · Primärquelle
  3. [3]Selbständige Erwerbstätigkeit: Checkliste mit Abgrenzungskriterien — SVA Zürich. Abgerufen am 23. Oktober 2026 · Primärquelle
  4. [4]Freelancer: Freelancer oder Scheinselbständigkeit — WEKA Business Media. Abgerufen am 23. Oktober 2026

Änderungen an diesem Artikel

  • 23. Oktober 2026: Erstveröffentlichung. Rechtslage Stand Oktober 2026, belegt mit Erlassen, Behördenpublikationen und Entscheiden.

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