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Kapitel im Leitfaden Recht im Projekt Schweiz

Aufbewahrung von Projektunterlagen: was, wie lange, in welcher Form

Von Leutrim MiftarajPMP · MSc Business AdministrationStand: 23. Oktober 20266 Minuten Lesezeit

Kurz erklärt

Wer zur Buchführung verpflichtet ist, muss Geschäftsbücher, Buchungsbelege, Geschäftsbericht und Revisionsbericht zehn Jahre ab Ende des Geschäftsjahres aufbewahren; dazu gehört auch die Geschäftskorrespondenz (Art. 958f OR). Viele Projektunterlagen fallen darunter, etwa Offerten, Verträge, Rechnungen und Leistungsnachweise. Elektronische Aufbewahrung ist zulässig, wenn sie die Anforderungen der Geschäftsbücherverordnung erfüllt.[1][2]

Das Wichtigste in Kürze

  • Zehn Jahre ab Ende des Geschäftsjahres für Bücher, Belege und Geschäftskorrespondenz.
  • Elektronisch ist erlaubt, wenn Integrität, Verfügbarkeit und Prüfbarkeit gewährleistet sind.
  • Für MWST-Zwecke gilt die Aufbewahrung bis zur absoluten Verjährung, bei Immobilien 20 Jahre.
  • Abnahmeprotokolle, Mängelrügen und Verträge sollten mindestens bis zum Ablauf der Verjährung aufbewahrt werden.

Worum es in diesem Kapitel geht

Dieses Kapitel ergänzt den allgemeinen Leitfaden, ersetzt ihn aber nicht; für Fristen ausserhalb des Projektkontexts gilt der verlinkte Leitfaden.

Die allgemeinen Aufbewahrungsfristen in der Schweiz — vom Obligationenrecht über die Mehrwertsteuer bis zum Arbeitsrecht — beschreibt Flenio im Leitfaden Aufbewahrungsfristen Schweiz. Dieses Kapitel konzentriert sich auf die Frage, die sich in Projekten stellt: Welche Projektunterlagen fallen unter die Aufbewahrungspflicht, welche sollten freiwillig aufbewahrt werden, und wie organisiert man eine Projektablage so, dass sie den Anforderungen genügt?

Was verlangt das Gesetz?

In der Praxis heisst das für Projekte: Was finanzielle Wirkung hat oder eine Vereinbarung mit Dritten belegt, gehört grundsätzlich zu den Pflichtunterlagen. Interne Notizen ohne solche Wirkung fallen nicht darunter, können aber aus anderen Gründen aufbewahrungswürdig sein, etwa als Nachweis für wichtige Entscheide.

Nach Art. 958f Abs. 1 OR muss, wer zur Führung von Geschäftsbüchern verpflichtet ist, die Geschäftsbücher, die Buchungsbelege, den Geschäftsbericht und den Revisionsbericht während zehn Jahren aufbewahren; dazu gehört auch die Geschäftskorrespondenz.[1] Die Frist beginnt mit dem Ablauf des Geschäftsjahres.[2] Geschäftsbericht und Revisionsbericht sind schriftlich und unterzeichnet aufzubewahren (Art. 958f Abs. 2 OR); Geschäftsbücher und Buchungsbelege können auf Papier, elektronisch oder in vergleichbarer Weise aufbewahrt werden.[1]

Für die Mehrwertsteuer gilt eine eigene Regel: Steuerpflichtige müssen Geschäftsbücher, Belege und sonstige Aufzeichnungen bis zum Eintritt der absoluten Verjährung der Steuerforderung aufbewahren (Art. 70 Abs. 2 MWSTG), die zehn Jahre nach Ablauf der Steuerperiode eintritt. Unterlagen im Zusammenhang mit unbeweglichen Gegenständen sind während 20 Jahren aufzubewahren (Art. 70 Abs. 3 MWSTG); BDO empfiehlt für Unterlagen zu Grundstücken eine Aufbewahrung von 26 Jahren.[3][4]

Welche Projektunterlagen fallen darunter?

Im Zweifel ist die längere Aufbewahrung die sicherere Wahl — mit der Einschränkung, dass Arbeitsdokumente mit Personendaten nicht ohne Grund aufbewahrt werden sollten.

Viele Dokumente, die in Projekten entstehen, sind Buchungsbelege oder Geschäftskorrespondenz im Sinne des Gesetzes. Andere sind keine Pflichtdokumente, aber für Haftung und Beweis wichtig. Die folgende Übersicht ordnet typische Projektunterlagen ein; die Einordnung ist eine Orientierung, massgebend ist der Einzelfall.

Typische Projektunterlagen und ihre Aufbewahrung
UnterlageEinordnungEmpfehlung
Offerte, Auftragsbestätigung, VertragGeschäftskorrespondenz, oft Grundlage von BuchungenMindestens 10 Jahre
Rechnungen, Gutschriften, SpesenbelegeBuchungsbelege10 Jahre ab Ende des Geschäftsjahres
Leistungsnachweise und Zeitrapporte, die Rechnungen begründenBeleg für die Rechnung10 Jahre
E-Mails mit Vertragscharakter, Bestellungen, ÄnderungsanträgeGeschäftskorrespondenz10 Jahre
Abnahmeprotokolle, MängelrügenBeweismittel für MängelrechteMindestens bis Ablauf der Verjährung, oft 10 Jahre
Projektpläne, Statusberichte, ProtokolleJe nach Inhalt Korrespondenz oder interne DokumenteNach Bedarf; wichtige Entscheide 10 Jahre
Arbeitszeitaufzeichnungen der MitarbeitendenArbeitsrechtliche UnterlagenNach den Vorgaben des Arbeitsrechts, siehe allgemeiner Leitfaden

Ein pragmatischer Grundsatz: Was eine Rechnung begründet, eine Vereinbarung belegt oder eine Rechtsposition sichert, gehört zehn Jahre in die Ablage. Das schliesst auch die allgemeine Verjährungsfrist für vertragliche Forderungen von zehn Jahren ein, innerhalb derer Unterlagen als Beweismittel gebraucht werden können.

Elektronische Aufbewahrung nach GeBüV

Für kleinere Unternehmen genügt oft eine einfache Lösung: finale Dokumente als PDF in einer geordneten, zugriffsgeschützten Ablage, ergänzt um regelmässige Sicherungen und eine Kontrolle der Lesbarkeit.

Die Geschäftsbücherverordnung (GeBüV) regelt, wie Geschäftsbücher, Buchungsbelege und Geschäftskorrespondenz aufzubewahren sind. Zentral sind einige Grundsätze: Integrität, das heisst Echtheit und Unverfälschbarkeit — die Unterlagen müssen so erfasst und aufbewahrt werden, dass sie nicht geändert werden können, ohne dass sich dies feststellen lässt (Art. 3 GeBüV) —, eine sorgfältige, geordnete und vor schädlichen Einwirkungen geschützte Aufbewahrung (Art. 5 GeBüV) und die Verfügbarkeit (Art. 6 GeBüV).[5]

Informationsträger sind regelmässig auf Integrität und Lesbarkeit zu prüfen (Art. 10 GeBüV); Datenmigrationen sind zulässig, wenn Vollständigkeit, Richtigkeit, Verfügbarkeit und Lesbarkeit gewahrt bleiben.[5] Für Projektunterlagen in einem Cloud-Tool heisst das: Das Tool muss Änderungen nachvollziehbar machen, Daten exportierbar halten und eine langfristige Lesbarkeit ermöglichen — auch wenn das Tool gewechselt wird.

Anforderungen der GeBüV in der Praxis
GrundsatzWas es für die Projektablage bedeutet
IntegritätVersionierung oder Protokollierung von Änderungen; finale Dokumente unveränderbar ablegen
VerfügbarkeitUnterlagen innert angemessener Frist auffindbar und lesbar
OrdnungSystematische Ablage nach Projekt, Kunde und Geschäftsjahr
PrüfungRegelmässige Kontrolle von Integrität und Lesbarkeit
MigrationVollständiger, dokumentierter Export beim Systemwechsel

Projektunterlagen in einem Projekttool

Für Teams, die Flenio nutzen, heisst das: Projektunterlagen im Tool für die Zusammenarbeit, finale Pflichtdokumente zusätzlich im Archiv der Buchhaltung oder in einem dafür bestimmten Dokumentenablagesystem, mit klarer Zuständigkeit.

Viele Teams legen Unterlagen direkt in ihrem Projekttool ab. Das ist praktisch, verlangt aber Klarheit, welches System die rechtlich massgebende Ablage ist. Häufig bewährt sich eine Arbeitsteilung: Das Projekttool dient der Zusammenarbeit, finale Pflichtdokumente — Verträge, Rechnungen, Abnahmeprotokolle — werden zusätzlich in einem Archiv oder der Buchhaltungssoftware abgelegt. Beim Wechsel eines Tools ist ein vollständiger Export entscheidend; Flenio beschreibt das im Leitfaden Datenexport beim Anbieterwechsel.

Aufbewahren und Löschen

Eine Abwägung im Einzelfall ist besonders bei Bewerbungsunterlagen externer Fachleute, Teilnehmerlisten von Workshops und Fotos aus Projektanlässen nötig.

Aufbewahrungspflichten stehen in einem Spannungsfeld zum Datenschutz: Personendaten dürfen nicht länger aufbewahrt werden als nötig. Wo eine gesetzliche Aufbewahrungspflicht besteht, rechtfertigt sie die Aufbewahrung; danach sind Daten zu löschen oder zu anonymisieren. Für Projekte heisst das: Pflichtdokumente zehn Jahre aufbewahren, Arbeitsdokumente mit Personendaten nach Projektabschluss prüfen und, wo nicht mehr nötig, löschen. Ein Löschkonzept hilft, beides zu verbinden.

Warum mehr als die Pflicht aufbewahren?

Die gesetzliche Pflicht ist das Minimum. Für Projekte gibt es gute Gründe, bestimmte Unterlagen gezielt aufzubewahren, auch wenn sie keine Buchungsbelege sind. Abnahmeprotokolle und Mängelrügen sichern Rechte, solange Ansprüche nicht verjährt sind; das Kapitel Abnahme und Mängelrüge beschreibt die Fristen. Entscheidprotokolle und Änderungsanträge zeigen im Streitfall, was vereinbart war. Und Projekterfahrungen sind wertvoll für künftige Angebote.

Gründe für die Aufbewahrung über die Pflicht hinaus
UnterlageGrund
Abnahmeprotokolle, MängelrügenBeweis für Mängelrechte bis zur Verjährung
Änderungsanträge und EntscheideBeweis für vereinbarte Änderungen und Nachträge
Verträge mit RechteübertragungNachweis der Nutzungsrechte, auch nach Jahren
GeheimhaltungsvereinbarungenNachweis der Pflichten während der Nachwirkung
ProjekterfahrungenGrundlage für Kalkulation und Angebote

Unterlagen zu Rechten und Vertraulichkeit

Besonders langlebig sind Unterlagen zu Rechten an Ergebnissen. Wer Jahre später eine Software weiterentwickeln oder verkaufen will, muss nachweisen können, dass er die nötigen Nutzungsrechte erworben hat — auch von Freelancern und Subunternehmern. Solche Verträge sollten deshalb so lange aufbewahrt werden, wie die Ergebnisse genutzt werden. Wie Rechte vertraglich übertragen werden, beschreibt das Kapitel Urheber- und Nutzungsrechte; die Pflichten aus Geheimhaltungsvereinbarungen das Kapitel Geheimhaltungsvereinbarung.

Eine Projektablage aufbauen

Eine gute Projektablage macht die Aufbewahrung einfach, weil Pflichtdokumente von Anfang an am richtigen Ort liegen. Bewährt hat sich eine einheitliche Struktur für alle Projekte, die zwischen Pflichtdokumenten und Arbeitsdokumenten unterscheidet:

Beispiel einer Projektablage
OrdnerInhaltAufbewahrung
01 VertragOfferte, Vertrag, Nachträge, GeheimhaltungsvereinbarungenMindestens 10 Jahre
02 AbrechnungRechnungen, Leistungsnachweise, Zahlungsbelege10 Jahre ab Ende des Geschäftsjahres
03 AbnahmeAbnahmeprotokolle, Mängelrügen, MängellistenMindestens bis Ablauf der Verjährung
04 SteuerungStatusberichte, Entscheidprotokolle, ÄnderungsanträgeWichtige Entscheide 10 Jahre
05 ArbeitsdokumenteEntwürfe, Notizen, ZwischenständeNach Projektende prüfen und bereinigen

Die Ordnerstruktur ist ein Beispiel; entscheidend ist, dass sie für alle Projekte gleich ist und dass klar ist, wer Pflichtdokumente ablegt. In einem Projekttool lässt sich die Struktur als Vorlage hinterlegen, sodass jedes neue Projekt mit derselben Ablage startet.

Wer ist für die Ablage verantwortlich?

Die Aufbewahrungspflicht trifft das Unternehmen, nicht die einzelne Projektleiterin. Im Alltag muss aber jemand dafür sorgen, dass die Unterlagen vollständig sind. Eine klare Aufteilung hilft: Die Projektleitung verantwortet Vertrag, Abnahme und Steuerungsdokumente, die Buchhaltung Rechnungen und Zahlungsbelege. Beim Projektabschluss prüfen beide gemeinsam, ob alles vollständig ist. Gerade bei Personalwechseln verhindert das, dass wichtige Unterlagen in persönlichen Postfächern verloren gehen. Wie Mängelrechte und deren Fristen mit der Ablage zusammenhängen, beschreibt das Kapitel Abnahme und Mängelrüge.

Ablage beim Projektabschluss

  1. 1Finale Fassungen von Vertrag, Änderungsanträgen und Abnahmeprotokollen zusammenstellen.
  2. 2Rechnungen, Leistungsnachweise und relevante Korrespondenz der Buchhaltung beziehungsweise dem Archiv übergeben.
  3. 3Arbeitsdokumente mit Personendaten prüfen und, wo nicht mehr nötig, löschen.
  4. 4Aufbewahrungsende im Archiv vermerken, etwa zehn Jahre nach Ende des Geschäftsjahres.
  5. 5Exportfähigkeit der Ablage sicherstellen.
  6. 6Zugriffsrechte nach Projektabschluss einschränken.

Den Überblick über weitere Rechtsthemen bietet der Recht-Leitfaden; wie Projekte geordnet abgeschlossen werden, beschreibt auch die Vorlage Projektabschlussbericht.

Häufige Fragen

Wie lange müssen Projektunterlagen aufbewahrt werden?

Unterlagen, die Buchungsbelege oder Geschäftskorrespondenz sind, zehn Jahre ab Ende des Geschäftsjahres nach Art. 958f OR. Dazu gehören typischerweise Offerten, Verträge, Rechnungen und Leistungsnachweise. Andere Projektunterlagen sollten so lange aufbewahrt werden, wie sie als Beweismittel gebraucht werden können.

Darf ich Projektunterlagen nur elektronisch aufbewahren?

Ja, Geschäftsbücher, Buchungsbelege und Korrespondenz dürfen elektronisch aufbewahrt werden, wenn die Grundsätze der Geschäftsbücherverordnung eingehalten sind: Integrität, Verfügbarkeit, geordnete Ablage und regelmässige Prüfung. Geschäfts- und Revisionsbericht sind schriftlich und unterzeichnet aufzubewahren.

Gehören E-Mails zur Aufbewahrungspflicht?

E-Mails mit geschäftlichem Inhalt, etwa Bestellungen, Vertragsänderungen oder Abnahmen, gehören zur Geschäftskorrespondenz und sind zehn Jahre aufzubewahren. Rein interne, unwesentliche Nachrichten fallen nicht darunter, sollten aber nicht wahllos gelöscht werden.

Was gilt bei Projekten mit Immobilien?

Für die Mehrwertsteuer sind Unterlagen im Zusammenhang mit unbeweglichen Gegenständen nach Art. 70 Abs. 3 MWSTG während 20 Jahren aufzubewahren. Fachleute empfehlen, Unterlagen zu Grundstücken wegen möglicher Nutzungsänderungen sogar 26 Jahre aufzubewahren.

Quellen

  1. [1]Fachweisung Aufbewahrungspflicht (Art. 958f OR, Geschäftskorrespondenz) — Kanton Basel-Landschaft. Abgerufen am 23. Oktober 2026 · Primärquelle
  2. [2]Elektronische Aufbewahrung der Geschäftsbücher — KMU-Portal des Bundes (SECO). Abgerufen am 23. Oktober 2026 · Primärquelle
  3. [3]Aufbewahrungspflichten und Aufbewahrungsfristen von Geschäftsunterlagen in der Schweiz — BDO Schweiz. Abgerufen am 23. Oktober 2026
  4. [4]Aufbewahrungsfristen: Compliance-Anforderungen an die Geschäftsunterlagen — WEKA Business Media. Abgerufen am 23. Oktober 2026
  5. [5]Geschäftsbücherverordnung (GeBüV), SR 221.431 — Fedlex. Abgerufen am 23. Oktober 2026 · Primärquelle

Änderungen an diesem Artikel

  • 23. Oktober 2026: Erstveröffentlichung. Rechtslage Stand Oktober 2026, belegt mit Erlassen, Behördenpublikationen und Entscheiden.

Wie wir Fachinhalte recherchieren, prüfen und aktualisieren: Redaktionelle Grundsätze

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