Was regelt SIA 102?
Die Ordnung SIA 102 gehört zu den Ordnungen für Leistungen und Honorare (LHO) des SIA. Sie beschreibt, welche Leistungen Architektinnen und Architekten in einem Bauvorhaben erbringen, wie diese Leistungen gegliedert sind und auf welchen Grundlagen sie honoriert werden können. Die Ordnung wurde 2014 zusammen mit SIA 103, 105 und 108 revidiert; dabei wurden die allgemeinen Bestimmungen vereinheitlicht, während sich die Leistungsbeschriebe der Berufsgattungen weiterhin unterscheiden.[1] Die KBOB zitiert heute die Ausgabe SIA 102:2020.[2]
Wichtig ist der Charakter der Ordnung: Sie ist kein Gesetz, sondern ein privates Regelwerk, das durch Vertrag gilt. Für die Bestellung von Planerleistungen stellt der SIA zudem einen Mustervertrag zur Verfügung, den Planer- und Bauleitungsvertrag SIA 1001/1; die KBOB hat einen eigenen Planervertrag mit Allgemeinen Vertragsbedingungen, die von den LHO abweichen können.[1]
Wie ist die Ordnung aufgebaut?
Die Ordnungen folgen einem gemeinsamen Grundaufbau: allgemeine Vertragsbestimmungen, Grundsätze der Leistungserbringung, ein Leistungsbeschrieb nach Teilphasen sowie Bestimmungen zur Honorierung. Der Leistungsbeschrieb folgt dem chronologischen Planungs- und Bauablauf nach SIA 112 und listet für jede Teilphase die Leistungen der Architektur.[3]
| Bestandteil | Inhalt | Bedeutung in der Praxis |
|---|---|---|
| Allgemeine Bestimmungen | Vertragsabschluss, Pflichten, Haftung | Gelten, soweit der Vertrag nichts anderes regelt |
| Leistungsgrundsätze | Grundleistungen, besonders zu vereinbarende Leistungen, Änderungen | Abgrenzung für Nachträge |
| Leistungsbeschrieb | Leistungen je Teilphase | Basis für Leistungsumfang und Fortschrittsmessung |
| Honorierung | Zeitaufwand, Festpreis, frühere Baukostenberechnung | Grundlage für die Honorarvereinbarung |
Die Tabelle beschreibt die Struktur in allgemeiner Form. Die genaue Artikelfolge und die Formulierungen stehen in der Norm selbst; für Vertragsfragen ist sie unverzichtbar.
Grundleistungen und besonders zu vereinbarende Leistungen
Die wichtigste Unterscheidung der Ordnung betrifft den Leistungsumfang. Grundleistungen sind Leistungen, die zur ordnungsgemässen Erfüllung des Auftrags im Allgemeinen erforderlich und ausreichend sind. Besonders zu vereinbarende Leistungen gehen darüber hinaus und müssen ausdrücklich bestellt werden; sie werden im Leistungsbeschrieb nicht abschliessend aufgezählt.[3]
Für Bauherrschaft und Architekturbüro ist diese Abgrenzung der Ausgangspunkt jeder Diskussion über Mehrleistungen. Ein Beispiel: Ein zusätzliches Variantenstudium nach abgeschlossenem Vorprojekt ist typischerweise keine Grundleistung. Wer es verlangt, sollte es vor Beginn vereinbaren — mit Umfang, Termin und Vergütung. Fachliteratur unterscheidet dabei Varianten, die vor einem Entscheid geprüft werden, von Änderungsleistungen, die nach einem Entscheid nötig werden.[3]
Leistungen der Architektur nach Teilphase
Der Leistungsbeschrieb folgt den Teilphasen von SIA 112. Die folgende Übersicht fasst typische Leistungsschwerpunkte der Architektur zusammen. Sie ersetzt den Leistungsbeschrieb der Norm nicht, zeigt aber, wo die Architektur in jeder Teilphase führt:
| Teilphase | Schwerpunkt der Architektur |
|---|---|
| 31 Vorprojekt | Konzeptionelle Lösung, Varianten, Abstimmung mit Fachplanenden, Kostenschätzung |
| 32 Bauprojekt | Projektpläne, Baubeschrieb, Integration der Fachplanungen, Kostenvoranschlag |
| 33 Bewilligungsverfahren | Baugesuchsunterlagen, Verhandlungen mit Behörden, Bereinigung von Auflagen |
| 41 Ausschreibung | Leistungsverzeichnisse, Offertvergleich, Vergabeanträge |
| 51 Ausführungsprojekt | Ausführungs- und Detailpläne, Koordination der Werkpläne |
| 52 Ausführung | Bauleitung: Termine, Kosten, Qualität, Ausmass und Rechnungsprüfung |
| 53 Inbetriebnahme, Abschluss | Abnahmen, Mängelbehebung, Dokumentation, Schlussabrechnung |
In vielen Projekten werden Planung und Bauleitung an unterschiedliche Büros vergeben. Dann muss der Vertrag präzise festhalten, welche Leistungen der Teilphasen 51 bis 53 bei welchem Büro liegen. Die Teilphasen selbst beschreibt das Kapitel SIA 112.
Gesamtleitung und Generalplaner
In der Praxis übernimmt oft das Architekturbüro die Gesamtleitung, weil es das Projekt gestalterisch führt. Zwingend ist das nicht: Bei technisch geprägten Projekten kann ein Ingenieurbüro die Gesamtleitung innehaben. Entscheidend ist, dass der Vertrag die Koordinationsleistungen und ihre Vergütung festhält.
Ein zentrales Thema der Architekturordnung ist die Gesamtleitung. Die Gesamtleiterin oder der Gesamtleiter koordiniert die Planenden eines Projekts. Haftungsrechtlich ist das ein wichtiger Unterschied zum Generalplaner: Der Gesamtleiter nach SIA 102 koordiniert nur, haftet aber nicht für die Leistungen der anderen Planenden, weil die Bauherrschaft mit jedem Planer einen eigenen Vertrag abschliesst. Der Generalplaner übernimmt dagegen die Gesamtverantwortung für die Planung und haftet für seine Subplaner.[4]
| Merkmal | Gesamtleitung nach SIA 102 | Generalplaner |
|---|---|---|
| Verträge der Bauherrschaft | Mit jedem Planer einzeln | Ein Vertrag mit dem Generalplaner |
| Koordination | Ja | Ja |
| Haftung für andere Planende | Nein | Ja, für die Subplaner |
| Ansprechpartner der Bauherrschaft | Mehrere Vertragspartner, eine koordinierende Stelle | Ein Vertragspartner |
Welche Form passt, hängt von Grösse, Komplexität und Risikobereitschaft der Bauherrschaft ab. Die Organisationsformen vergleicht das Kapitel Projektorganisation im Bau.
Qualifikationskategorien für die Architektur
Wird nach Zeitaufwand abgerechnet, sind die Mitarbeitenden Qualifikationskategorien von A bis G zugeordnet. Die KBOB ordnet für die Architektur etwa die Funktionen Chefarchitekt oder Projektleiter für komplexe Projekte, leitender Architekt für einfache Projekte, Architekt, Bautechniker und Zeichner den Kategorien zu, ergänzt um Stufen für Ausbildung und Erfahrung. Für die Bauleitung gelten eigene Funktionen wie Chefbauleiter, Bauleiter und Hilfsbauleiter.[5]
Massgebend für die Einstufung ist die Funktion im Auftrag, nicht die Stellung in der Firma. Stufe 1 gilt bei fehlender abgeschlossener Ausbildung und weniger als vier Jahren Erfahrung, Stufe 3 bei abgeschlossener sekundärer oder tertiärer Ausbildung mit mindestens fünf Jahren Erfahrung in der Funktion.[5] Die konkreten Stundenansätze sind auftragsbezogen zu verhandeln; einzelne Beschaffungsstellen geben Maximalwerte vor.
Wie wird nach SIA 102 honoriert?
Bei Freiraumprojekten kommt eine Besonderheit dazu: Ein Teil der Leistungen fällt nach der Bauabnahme an, etwa die Begleitung der Entwicklungspflege. Diese Leistungen sollten im Vertrag ausdrücklich enthalten oder als Option vereinbart sein, sonst fehlen sie genau dann, wenn sich zeigt, ob die Pflanzung gelingt.
Die Ordnung kennt die Honorierung nach Zeitaufwand und nach den Baukosten. Das Baukostenmodell basierte auf der Annahme, dass zwischen den Baukosten eines Objekts und dem Zeitaufwand für die standardisierten Grundleistungen ein Zusammenhang besteht.[5] Die KBOB führt es nur noch für Verträge bis 2019 auf; der SIA plant ein neues Honorarmodell, und jede Beschaffungsstelle entscheidet bis dahin selbst, ob sie das bisherige Modell weiter anwendet.
Einige Bauherrschaften tun das ausdrücklich. Hochbau Stadt Bern etwa stützt die Leistungen für 2026 auf die Artikel 3 und 4 der Ordnungen SIA 102, 103, 105 und 108 in der Ausgabe 2014 und berechnet das Honorar von Architektinnen und Architekten als Gesamtleitende nach aufwandbestimmenden Baukosten gemäss Art. 7 SIA 102.[6] Andere Bauherrschaften verlangen Pauschal- oder Globalangebote. Die Modelle im Detail beschreibt das Kapitel Honorarberechnung.
Änderungen, Varianten und Nachträge
Kaum ein Bauprojekt verläuft ohne Änderungen. Für das Verhältnis zwischen Bauherrschaft und Architekturbüro ist entscheidend, ob eine Leistung bereits vereinbart war oder zusätzlich anfällt. Die Leistungsordnungen unterscheiden dazu Grundleistungen, Varianten und Änderungsleistungen; der genaue Vergütungsanspruch ergibt sich aus Ordnung und Vertrag.[3] Bewährt hat sich ein einfaches Vorgehen:
- 1Änderungswunsch der Bauherrschaft schriftlich festhalten.
- 2Prüfen, ob die Leistung als Grundleistung bereits geschuldet ist.
- 3Falls nicht: Aufwand, Termin- und Kostenfolgen abschätzen und als Nachtrag offerieren.
- 4Erst nach Zustimmung ausführen; die Zustimmung schriftlich dokumentieren.
- 5Nachträge im Projektcontrolling getrennt von den Grundleistungen führen.
Wer braucht SIA 102 ausser Architekturbüros?
Die Ordnung ist nicht nur für Architektinnen und Architekten relevant. Bauherrschaften brauchen sie, um Leistungen zu bestellen und Angebote zu vergleichen; Bauherrenvertretungen, um Leistungen zu kontrollieren und Nachträge zu beurteilen; Generalplaner, um die Leistungen ihrer Subplaner abzugrenzen. Wer als Bauherrschaft Angebote verschiedener Büros vergleicht, sollte prüfen, ob alle dieselben Teilphasen und denselben Leistungsumfang anbieten — sonst vergleicht er Preise für unterschiedliche Leistungen.
Auch für Behörden ist die Ordnung ein Bezugspunkt. Öffentliche Bauherren beschreiben Leistungen in Ausschreibungen auf Basis der SIA-Ordnungen, wie es die KBOB empfiehlt, und präzisieren sie projektspezifisch.[5] Wer an solchen Ausschreibungen teilnimmt, muss den Leistungsbeschrieb der Ordnung kennen, um das Angebot richtig zu kalkulieren.
SIA 102 im Büroalltag
Für Architekturbüros ist die Ordnung mehr als eine Vertragsgrundlage. Sie liefert eine Struktur für die interne Planung: Stunden werden je Teilphase budgetiert und erfasst, Fortschritt wird je Teilphase gemessen, und Abweichungen zwischen Budget und Aufwand werden früh sichtbar. Wer Zeiterfassung und Projektstruktur an den Teilphasen ausrichtet, kann Nachkalkulationen für künftige Angebote nutzen und so Pauschalangebote auf eigene Erfahrungswerte statt auf Schätzungen stützen.
In Flenio lassen sich Projekte nach SIA-Teilphasen gliedern; die Vorlage SIA-Phasen-Checkliste liefert die Struktur. Wie Architekturbüros typischerweise mit Flenio arbeiten, beschreibt die Branchenseite Architektur. Den Gesamtzusammenhang zeigt der SIA-Leitfaden.