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Kapitel im Leitfaden SIA-Leistungsmodell

SIA 108: Gebäudetechnik, Maschinenbau und Elektrotechnik

Von Leutrim MiftarajPMP · MSc Business AdministrationStand: 23. Oktober 20266 Minuten Lesezeit

Kurz erklärt

Die Ordnung SIA 108 regelt die Leistungen und Honorare der Ingenieurinnen und Ingenieure der Bereiche Gebäudetechnik, Maschinenbau und Elektrotechnik. Neben Leistungsbeschrieb und Honorierung enthält sie eigene Bestimmungen zu Gebäudeautomation und Fachkoordination sowie zur Generalplanerfunktion und zu Subplanern. Besonderes Gewicht hat die Teilphase 53 mit Inbetriebnahme und Abschluss.[1][2]

Das Wichtigste in Kürze

  • SIA 108 deckt Heizung, Lüftung, Klima, Sanitär, Elektro und Gebäudeautomation ab.
  • Gebäudeautomation und Fachkoordination sind in der Ordnung eigens geregelt.
  • In der Teilphase 53 entscheidet sich, ob die Anlagen im Betrieb funktionieren.
  • Inbetriebsetzung und Betriebsoptimierung sollten schon in der Planerausschreibung definiert werden.

Was regelt SIA 108?

SIA 108 ist die Ordnung für Leistungen und Honorare der Ingenieurinnen und Ingenieure der Bereiche Gebäudetechnik, Maschinenbau und Elektrotechnik.[1] Sie betrifft damit alle Disziplinen, die ein Gebäude benutzbar machen: Heizung, Lüftung, Klima und Kälte, Sanitär, Elektro sowie die Gebäudeautomation, die diese Anlagen steuert. Die Ordnung wurde 2014 zusammen mit SIA 102, 103 und 105 revidiert; die KBOB zitiert heute auch für sie die Ausgabe 2020.[3][4]

Für Projekte ist SIA 108 deshalb so wichtig, weil Gebäudetechnik einen grossen Teil der Kosten, der Komplexität und der späteren Betriebsprobleme ausmacht. Fehler in der Planung der Gebäudetechnik zeigen sich oft erst im Betrieb — dann, wenn das Projekt formal abgeschlossen ist.

Was ist in SIA 108 besonders geregelt?

Das Inhaltsverzeichnis der Ausgabe 2014 zeigt die Besonderheiten der Ordnung. Neben den allgemeinen Teilen und dem Leistungsbeschrieb enthält sie Artikel zur Honorarberechnung nach dem effektiven Zeitaufwand — nach Qualifikationskategorien, nach mittleren Stundenansätzen, nach Gehältern und als Richtpreis — und zur Honorarberechnung nach den Baukosten. Dazu kommen eigene Artikel zur Gebäudeautomation und zur Fachkoordination sowie Bestimmungen zur Generalplanerfunktion und zu Subplanern.[1]

Besondere Bestandteile von SIA 108 (Ausgabe 2014)
BestandteilBedeutung
Honorar nach ZeitaufwandNach Qualifikationskategorien, mittleren Stundenansätzen, Gehältern oder als Richtpreis
Honorar nach BaukostenFrüheres Berechnungsmodell, heute nur noch nach Entscheid der Bauherrschaft angewendet
GebäudeautomationEigener Artikel für die Steuerung und Vernetzung der Anlagen
FachkoordinationEigener Artikel für die Abstimmung der gebäudetechnischen Gewerke
GeneralplanerfunktionBestimmungen für den Fall, dass ein Gebäudetechnikbüro als Generalplaner auftritt
SubplanerRegeln für den Beizug weiterer Planender

Die Artikelstruktur der Ausgabe 2020 kann abweichen; für Vertragsfragen ist die vereinbarte Ausgabe massgebend.

Welche Disziplinen umfasst die Gebäudetechnik?

Disziplinen der Gebäudetechnik
DisziplinTypische Planungsinhalte
HeizungWärmeerzeugung, Verteilung, Wärmeabgabe, Energiekonzept
Lüftung und KlimaLuftmengen, Anlagen, Kanalnetz, Kälteerzeugung
SanitärWasserversorgung, Abwasser, Apparate, Löschwasser
ElektroStarkstrom, Beleuchtung, Schwachstrom, Kommunikation, Sicherheitsanlagen
GebäudeautomationMess-, Steuer- und Regeltechnik, Leitsystem, Schnittstellen

Die Aufteilung zeigt typische Planungsinhalte, nicht den Leistungsbeschrieb der Norm. In der Praxis werden die Disziplinen häufig von verschiedenen Büros geplant, was die Fachkoordination zur zentralen Aufgabe macht.

Fachkoordination: wer stimmt die Gewerke ab?

Gebäudetechnische Anlagen konkurrieren um Platz: Lüftungskanäle, Leitungen, Kabeltrassen und Tragwerk müssen in Decken, Schächten und Technikräumen untergebracht werden. Die Fachkoordination stimmt diese Anforderungen räumlich und technisch ab. SIA 108 regelt sie in einem eigenen Artikel.[1] Die KBOB führt den Fachkoordinator in ihren Qualifikationskategorien als Funktion der oberen Stufen der Gebäudetechnik.[5]

In Projekten ohne klar beauftragte Fachkoordination entstehen die bekannten Kollisionen auf der Baustelle: Ein Kanal kreuzt einen Unterzug, eine Leitung blockiert eine Revisionsöffnung. Deshalb gehört die Frage, wer koordiniert, in jeden Planervertrag — mit klaren Leistungen und klarer Vergütung.

Gebäudeautomation als eigene Disziplin

Ein praktischer Prüfstein ist die Frage, wer nach der Übergabe die Daten der Gebäudeautomation auswertet. Ist diese Rolle nicht besetzt, bleiben Fehlfunktionen und unnötiger Energieverbrauch oft jahrelang unentdeckt. Deshalb gehört die Übergabe der Automation an den Betrieb — mit Schulung, Dokumentation und Zugängen — zu den Kernaufgaben der Teilphase 53.

Die Gebäudeautomation verbindet die Anlagen zu einem System: Sie misst, steuert, regelt und überwacht Heizung, Lüftung, Beleuchtung oder Beschattung und stellt die Daten für den Betrieb bereit. SIA 108 widmet ihr einen eigenen Artikel.[1] Das trägt der Tatsache Rechnung, dass die Gebäudeautomation weder eine reine Elektro- noch eine reine HLK-Aufgabe ist, sondern Schnittstellen zu allen Gewerken hat.

Für die Planung heisst das: Funktionsbeschreibungen, Datenpunktlisten und Schnittstellen müssen früh definiert werden, sonst entscheidet am Ende der Lieferant der Steuerung, wie das Gebäude funktioniert. Für den Betrieb heisst es: Die Gebäudeautomation ist das wichtigste Werkzeug der Betriebsoptimierung.

Teilphase 53: Inbetriebnahme und Abschluss

Für die Gebäudetechnik ist die Teilphase 53 die heikelste. Sie ist die letzte Teilphase des Projekts; die Präsenz von Installateuren, Fachplanenden und Lieferanten auf der Baustelle nimmt ab, gleichzeitig müssen Anlagen in Betrieb genommen, geprüft und übergeben werden. Nach der Abnahme geht das Werk an die Bauherrschaft über, die für Betrieb und Instandhaltung verantwortlich ist.[2]

Der Branchenverband suissetec hat deshalb ein Merkblatt zu den Zuständigkeiten in dieser Teilphase herausgegeben. Es unterscheidet die Rollen von Planenden und Unternehmern und weist darauf hin, dass Leistungen räumlicher Koordinatoren oder Unternehmer in der Teilphase 53 vertraglich vergütet werden müssen.[2] Wer die Leistungen dieser Teilphase nicht klar abgrenzt, riskiert, dass Inbetriebsetzung, Instruktion und Dokumentation zwischen den Beteiligten liegen bleiben.

Typische Aufgaben in Teilphase 53 aus Sicht der Gebäudetechnik
AufgabeTypischer Inhalt
InbetriebsetzungAnlagen einregulieren, Funktionen prüfen, Protokolle erstellen
Integrale TestsZusammenspiel der Anlagen prüfen, etwa im Brandfall
AbnahmeGemeinsame Prüfung, Mängelliste, Fristen für die Behebung
InstruktionBetriebspersonal schulen
DokumentationRevisionspläne, Anlagebeschriebe, Betriebs- und Wartungsunterlagen

Inbetriebsetzung und Betriebsoptimierung früh planen

Öffentliche Bauherren verankern Inbetriebsetzung und Betriebsoptimierung zunehmend schon in der Planung. Die Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern verlangt in ihrer Arbeitsanweisung, dass bei der Planerausschreibung in der Teilphase 21 ein Lastenheft mit Anforderungen an die Inbetriebsetzung erstellt wird; die Arbeitsanweisung enthält ein Praxisbeispiel für ein Inbetriebsetzungs- und Prüfkonzept.[6]

Der Gedanke dahinter: Was in der Planerausschreibung nicht verlangt wird, wird nicht angeboten und später zum Nachtrag. Wer Energieeffizienz und Betriebssicherheit will, muss die Prüfungen und Optimierungsphasen nach der Übergabe von Anfang an definieren — inklusive der Frage, wer nach der Abnahme die Anlagen über eine oder mehrere Heizperioden optimiert.

Wo liegen die Schnittstellen zu Architektur und Tragwerk?

Gebäudetechnik ist auf Raum angewiesen, den Architektur und Tragwerk bereitstellen müssen. Die meisten Konflikte entstehen an wenigen, immer gleichen Stellen. Wer sie früh klärt, spart in der Ausführung viel Zeit:

Typische Schnittstellen der Gebäudetechnik
SchnittstelleZu klären mitTypische Frage
Technikzentralen und SchächteArchitekturReichen Flächen und Raumhöhen für die Anlagen und ihre Wartung?
Durchbrüche und AussparungenTragwerkWo dürfen Decken und Wände durchdrungen werden?
Deckenhohlräume und InstallationszonenArchitektur, TragwerkWelche Höhe steht für Kanäle, Leitungen und Beleuchtung zur Verfügung?
Fassade und BeschattungArchitekturWie werden Sonnenschutz und Lüftung gesteuert?
BrandschutzArchitektur, BehördenWelche Anlagen müssen im Brandfall wie zusammenwirken?

Typische Probleme in Gebäudetechnikprojekten

  • Die Fachkoordination ist nicht beauftragt; Kollisionen werden erst auf der Baustelle sichtbar.
  • Die Gebäudeautomation wird vom Lieferanten definiert, nicht von der Planung.
  • Inbetriebsetzung und integrale Tests sind nicht ausgeschrieben und werden unter Zeitdruck improvisiert.
  • Die Betriebsdokumentation fehlt bei der Übergabe oder ist im Betrieb nicht nutzbar.
  • Niemand ist nach der Abnahme für die Betriebsoptimierung zuständig.

Gegen fast alle diese Probleme hilft dasselbe Mittel: klare Leistungsabgrenzung im Vertrag und vorab definierte Abnahmekriterien, die nicht erst bei der Abnahme verhandelt werden.

Gebäudetechnik im Bestand

Dazu gehört auch, den Betrieb während der Bauzeit mit den Nutzenden abzustimmen.

Bei Umbauten und Sanierungen ist die Gebäudetechnik oft der aufwendigste Teil. Bestehende Anlagen müssen erfasst, Leitungswege gefunden und Provisorien geplant werden, damit ein Gebäude während der Arbeiten nutzbar bleibt. Eine gründliche Bestandsaufnahme vor dem Vorprojekt verhindert, dass die Planung auf Annahmen aufbaut, die sich beim Rückbau als falsch erweisen.

Honorierung der Gebäudetechnik

Für die Honorierung gelten die allgemeinen Grundsätze: Zeitaufwand, Festpreis oder ein individuelles Modell.[5] Für das frühere Baukostenmodell nennt das Liechtensteiner Amt für Tiefbau und Geoinformation für 2025 die zuletzt 2018 publizierten Koeffizienten; für die Haustechnik nach SIA 108 sind das Z1 = 0.066 und Z2 = 11.28.[7] Die Berechnungsmodelle beschreibt das Kapitel Honorarberechnung.

SIA 108 in der Projektpraxis

  1. 1Disziplinen und Planungsbüros festlegen und die Fachkoordination ausdrücklich beauftragen.
  2. 2Gebäudeautomation als eigene Leistung mit Funktionsbeschreibung und Schnittstellen definieren.
  3. 3Anforderungen an Inbetriebsetzung und Prüfungen schon in der Planerausschreibung festhalten.
  4. 4Leistungen der Teilphase 53 zwischen Planenden und Unternehmern klar abgrenzen.
  5. 5Betriebsoptimierung nach der Übergabe vertraglich regeln.
  6. 6Dokumentation so aufbauen, dass sie im Betrieb nutzbar ist.

Die übrigen Leistungsordnungen beschreiben die Kapitel zu SIA 102 und SIA 103; die Teilphasen erläutert das Kapitel SIA 112. Den Überblick bietet der SIA-Leitfaden.

Vorlagen, Kurse und Werkzeuge zum Thema

Begriffe: Abnahme · Abnahmekriterien

Häufige Fragen

Wofür gilt SIA 108?

Für die Leistungen und Honorare der Ingenieurinnen und Ingenieure der Bereiche Gebäudetechnik, Maschinenbau und Elektrotechnik, also etwa Heizung, Lüftung, Klima, Sanitär, Elektro und Gebäudeautomation, sofern die Ordnung im Vertrag vereinbart ist.

Was ist die Fachkoordination nach SIA 108?

Die räumliche und technische Abstimmung der gebäudetechnischen Gewerke untereinander und mit dem Tragwerk. SIA 108 regelt sie in einem eigenen Artikel. Weil sie häufig zwischen den Beteiligten liegen bleibt, gehört sie ausdrücklich in den Planervertrag.

Warum ist die Teilphase 53 für die Gebäudetechnik so wichtig?

Weil in ihr Anlagen in Betrieb genommen, geprüft, abgenommen und übergeben werden, während die Präsenz der Beteiligten auf der Baustelle abnimmt. Nach der Abnahme trägt die Bauherrschaft die Verantwortung für Betrieb und Instandhaltung.

Wann sollte die Inbetriebsetzung geplant werden?

Möglichst früh. Der Kanton Bern verlangt beispielsweise, schon bei der Planerausschreibung in der Teilphase 21 ein Lastenheft mit Anforderungen an die Inbetriebsetzung zu erstellen. Was dort nicht verlangt wird, wird später oft zum Nachtrag.

Quellen

  1. [1]Ordnung SIA 108:2014 – Inhaltsverzeichnis — SIA (via IRB). Abgerufen am 23. Oktober 2026 · Primärquelle
  2. [2]Merkblatt: Zuständigkeiten in der Phase 53, Inbetriebnahme und Abschluss — suissetec. Abgerufen am 23. Oktober 2026
  3. [3]Die Unterschiede zwischen dem Planervertrag KBOB und dem Planervertrag SIA (LHO 102/103/105/108 [2014]) — KBOB. Abgerufen am 23. Oktober 2026 · Primärquelle
  4. [4]KBOB-Raccomandazioni relative agli onorari dei progettisti 2025 — KBOB. Abgerufen am 23. Oktober 2026 · Primärquelle
  5. [5]KBOB-Empfehlungen zur Honorierung von Architekten und Ingenieuren 2023 — KBOB (publiziert durch Tiefbauamt Kanton Thurgau). Abgerufen am 23. Oktober 2026 · Primärquelle
  6. [6]Arbeitsanweisung Inbetriebsetzung und energetische Betriebsoptimierung — Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern. Abgerufen am 23. Oktober 2026 · Primärquelle
  7. [7]Empfehlungen Honorierung 2025 — Amt für Tiefbau und Geoinformation, Fürstentum Liechtenstein. Abgerufen am 23. Oktober 2026 · Primärquelle

Änderungen an diesem Artikel

  • 23. Oktober 2026: Erstveröffentlichung. SIA-Normen werden beschrieben, nicht wiedergegeben; Fakten mit Publikationen von KBOB, CRB, Bund und Fachstellen belegt.

Wie wir Fachinhalte recherchieren, prüfen und aktualisieren: Redaktionelle Grundsätze

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